27
Zu solchen Weisungen gehören Verbotevornehmlich für den Aufenthalt an Orten, die Ausgangspunkte für die konkrete Straftat waren oder erfahrungsgemäß für Straftaten ähnlicher Art in Betracht kommen, wenn zu besorgen ist, dass der Täter durch das Aufsuchen solcher Lokalitäten erneut zu Straftaten verleitet wird. In Betracht kommt hiernach auch das Gebot, sich für bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort aufzuhalten; dabei darf die Weisung aber kein Verhalten anordnen, das in anderen speziellen Gesetzen abschließend geregelt ist (s. Rn. 20) und insbesondere nicht einer spezialgesetzlich anderweitig geregelten Freiheitsentziehung (etwa der Unterbringung) gleichkommen (s. oben Rn. 16–19).
28
Die Weisung, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen ist auch nach der Änderung der §§ 9und 12durch das KJHG vom 26.6.1990 von der Erziehungsmaßregel des § 9 Nr. 2zu unterscheiden, deren Eingriffsgehalt sie nicht erreichen darf, wenn die Anlasstat nur Weisungen nach § 10erfordert, nicht aber die verschärften Erziehungsmaßregeln nach § 12. Sie betrifft Heimeinweisungen,die nicht der Art und dem Umfang der Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht gemäß § 34 SGB VIIIgleichkommen. Der Gesetzgeber hat auch nach der Änderung der genannten Vorschriften durch das KJHG die Wendung in § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 2„oder in einem Heim zu wohnen“ entgegen der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 11/5948, S. 84) ausdrücklich beibehalten, weil er auch andere Heimeinweisungen, die derjenigen nach § 34 SGB VIIInicht gleichkommen, nach wie vor nicht als erzieherisch verfehlt betrachtet hat und dies ausdrücklich klarstellen wollte (BT-Drucks. 11/6002 zu S. 84). In Betracht kommen somit Anordnungen, etwa in einem Wohnheim(Studenten-, Schwesternwohnheim und dergl.) Aufenthalt zu nehmen. Derartige Weisungen sind damit – anders als die Heimerziehung nach § 12 Nr. 2– auch gegen Heranwachsende zulässig ( § 105 Abs. 1). Eine Weisung nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 2darf indessen nach dem oben Gesagten ( Rn. 16 f.) nicht dazu führen, dass sie in ihrer Wirkung der spezialgesetzlich geregelten Unterbringung gleichkommt. Der Betroffene darf nicht zwangsweisein einem Heim festgehalten werden. Bei der Anordnung ist auf das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Die Weisung ist auch bei Heranwachsendenanwendbar ( § 105 Abs. 1), solange damit nicht faktisch eine nach dem Gesetz für Heranwachsende nicht mehr vorgesehene (§ 105 Abs. 1; § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 27 KJHG) Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung durch die öffentliche Jugendhilfe i.S.v. § 9 Nr. 2, § 12angeordnet wird.
29
Des Einverständnisses der Elternbedarf die Weisung nach Nr. 2 indessen von Rechts wegen nicht zwingend (s. oben Rn. 11m.w.N.; Ostendorf § 10 Rn. 10; Brunner/Dölling § 10 Rn. 6, 11; a.A. Eisenberg § 10 Rn. 17). Die mit einer i.S.v. Rn. 5–25rechtmäßigen Weisung bezüglich des Aufenthaltes verbundene vorübergehende Trennung von der elterlichen Familie verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 3 GG; über das oben zu Rn. 11Gesagte hinaus liegt eine Trennung im verfassungsrechtlichen Sinn auch nur dann vor, wenn das Kind aus dem häuslichen Bereich der Familiengemeinschaft in der Weise tatsächlich entfernt wird, dass die Erziehungsberechtigten künftig keine unmittelbare Möglichkeit mehr haben, auf die Erziehung des Kindes einzuwirken ( BVerfG NJW 1983, 442; E 31, 194, 210; E 24, 119 ff., 142).
4. Ausbildungs- oder Arbeitsstelle (Nr. 3)
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Die Weisung, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen (Nr. 3) wurde durch das 1. JGGÄndG neu gefasst und mit dem Begriff „Ausbildungsstelle“ dem Sprachgebrauch des Berufsbildungsgesetzes angepasst (Begr. Art. 1 Nr. 1, BT-Drucks. 11/5829, S. 15). Eine sachliche Änderung hat sich damit nicht ergeben. § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 3ist eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für eine Einschränkung der Berufsausübung(in diesem Sinne BVerfG NStZ 1982, 67 ff. = StV 1982, 67 ff. = NJW 1982, 323 ff.). Sie ist in der Form zulässig, dass die Annahme einer regelmäßigen, den Fähigkeiten des Täters entsprechenden, mit festen Einkünften verbundenen Tätigkeit angeordnet wird. Dagegen darf der Täter nicht zu der Aufnahme einer bestimmten beruflichen Tätigkeitangewiesen werden (Art. 12 GG; Schönke/Schröder- Kinzig § 56c Rn. 8). Zulässig ist insbesondere auch die Weisung, eine versicherungspflichtige Tätigkeitaufzunehmen ( LG Würzburg NJW 1983, 463 f., bestätigt durch BVerfG NJW 1983, 442; OLG Hamm MDR 1985, 692 = NStZ 1985, 310 ff.; BVerfG NStZ 1981, 21 f.), weil sie auch insofern erzieherisch wirkt, als der Betroffene zu sozialem Verhalten innerhalb der staatlichen Sozialgemeinschaft angehalten wird ( LG Würzburg NJW 1983, 463 f.). Zulässig, wenn auch in der Regel allenfalls bei Heranwachsenden in Betracht kommend, ist auch die Anordnung, eine Tätigkeit aufzunehmen, um die nach § 170 StGB strafbewehrten Unterhaltspflichten erfüllen zu können ( OLG Bremen NJW 1955, 1606 f.; OLG Celle NdsRpfl. 1957, 136).
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Dagegen ist es unzulässig, den Betroffenen anzuweisen, eine bisher ausgeübte Arbeit oder Lehrstelle aufzugeben( Ostendorf § 10 Rn. 11). Dies ist eindeutig gesetzwidrig, denn § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 3ermächtigt den Richter nur zu Anordnungen, die darauf gerichtet sind, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen. Auch die Weisung, eine bestimmte Arbeits- oder Ausbildungsstelle beizubehalten, ist unzulässig ( Eisenberg § 10 Rn. 19). Die Rechtsprechung des BVerfG (NStZ 1981, 21 f.), wonach eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht bei Erwachsenen (§ 68 f. StGB), einer vom Bewährungshelfer gebilligten, grundsätzlich versicherungspflichtigen Arbeit nachzugehen und Arbeits- oder Ausbildungsstelle nur mit vorheriger Zustimmung des Bewährungshelfers zu wechseln, verfassungsgemäß ist, weil sie die Freiheit der Berufswahl nur insoweit einschränkt, als der Betroffene eben nur einer von seinem Bewährungshelfer gebilligten, grundsätzlich versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen konnte, andererseits aber das Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung des Straftäters, insbesondere daran zu vermeiden, dass er künftig weitere schwerwiegende Straftaten begeht, ein überragendes Gemeinschaftsgut darstellt, das gesetzliche Einschränkungen des Grundrechts eines Straftäters auf freie Berufswahl im Rahmen strikter Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen vermag ( BVerfG NStZ 1981, 22), ist auf Weisungen nach § 10nicht übertragbar. Denn anders als in dem entscheidungsgegenständlichen, für schwerwiegende Straftaten konzipierten § 68b Abs. 2 StGB hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 3mit Rücksicht auf die in der Regel noch ungefestigten beruflichen Vorstellungen Jugendlicher und Heranwachsender von den im Hinblick auf Arbeits- und Ausbildungsstelle denkbaren Geboten nur bestimmt, diese zur Annahme irgendeiner Stelle anzuweisen. Für derartige Weisungen besteht aber wegen ihres intensiven Bezugs zur Berufswahl (Art. 12 GG) auch im Strafrecht ein strikter Gesetzesvorbehalt( BVerfG StV 1982, 67; NStZ 1985, 275). § 10enthält nach dem Gesagten keine im Sinne von Art. 12 GG ausreichende Rechtsgrundlage für Anordnungen, eine bestimmte Stelle aufzugeben oder beizubehalten ; derartige Weisungen sind somit weder gesetzesmäßig, noch im Sinne des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) vorhersehbar.
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