Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
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Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigtengrundsätzlich keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine richterliche Weisung nach § 10 Abs. 1(anders § 10 Abs. 2, siehe Rn. 59). Diese kann daher auch grundsätzlich gegen deren Willen angeordnet werden. Die vereinzelten abweichenden Meinungen ( Böhm/Feuerhelm S. 181 ff.) möchten dies aus Zweckmäßigkeitsgründen verneinen oder gar von einer Prüfung abhängig machen, ob die Voraussetzungen für das „Eingreifen des staatlichen Wächteramts“ vorliegen und die Eltern zur Erziehung des Delinquenten willens und fähig sind ( Wedler NStZ 2012, S. 293 ff.). Es versteht sich von selbst, dass richterliche Weisungen, die von den Erziehungsberechtigten mit Zustimmung aufgenommen und unter Umständen unterstützt werden, mehr Erfolg versprechen können, als solche, die ihnen widerstreben. Daher kann es zweckmäßig sein, sich unter Umständen der Zustimmung der Eltern zu vergewissern. Die Rechtmäßigkeit einer gegen oder ohne ausdrückliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten angeordnete Weisung nach § 10 Abs. 1wird jedoch davon nicht berührt. Die Versagung deren Einverständnisses kann deswegen – abgesehen von dessen rechtlicher Belanglosigkeit – grundsätzlich auch nicht mangels Zweckmäßigkeit zur Unzulässigkeit einer Weisung nach § 10 Abs. 1führen. Würde man der gegenteiligen Ansicht folgen, so könnte sich der Richter, wollte er die strafbare Handlung nicht folgenlos lassen, allein deshalb gezwungen sehen, auf Zuchtmittel oder gar Strafe zurückzugreifen, weil die Erziehungsberechtigten beharrlich ihre Zustimmung zu seinen Weisungen versagen und käme die Rechtspflege bei einfacheren Verfehlungen zum Erliegen, wollte man den Richter rechtlich verpflichtet sehen, bei Weisungen von „größerem Gewicht“ (so Eisenberg § 10 Rn. 12) oder mit weniger geringfügiger zeitlicher Beanspruchung sich der Zustimmung der Eltern zu vergewissern oder gar deren erzieherisches Programm zu eruieren (so offenbar Böhm/Feuerhelm S. 182).

2. Umgehungsverbot

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Die richterlichen Weisungen müssen die weiteren Vorschriften des JGG, des StGB sowie andere einfache Gesetzebeachten; sie dürfen diese nicht umgehen oder deren spezielle Auswirkungen erzeugen.

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So ist der Richter insbesondere an die zeitlichen Grenzendes § 11 Abs. 1gebunden. Bei Soldatenhat er gemäß § 112a Nr. 3 die Besonderheiten des Wehrdienstes zu beachten. Er darf als gesetzlicher Richter auch sein Weisungsrecht nicht dadurch delegieren, dass er den Betroffenen generell den Weisungen einer anderen Person (Bewährungs-, Betreuungshelfer, s. hierzu Rn. 40) unterstellt und dieser Auswahl und Anordnung der Weisungen überlässt. Eine solche Delegation ist nur in § 53mit der Überweisung an das Familiengericht vorgesehen.

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Weiterhin darf der Richter den Betroffenen zur Erfüllung einer nach anderen Gesetzen bestehenden Pflichtdann nicht gem. § 10anweisen, wenn die Nichterfüllung dieser Pflicht in dem zu Grunde liegenden Gesetz selbst strafbewehrt ist, weil es sonst im Hinblick auf § 11 Abs. 3zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Doppelbestrafung führen kann. Aus diesen Gründen wäre die Weisung, die Pflichten im Rahmen eines zivilen Ersatzdienstes zu erfüllen und dort nicht zu fehlen, im Hinblick auf § 52 ZDG unzulässig (anders für entsprechende Weisungen im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung nach Erwachsenenstrafrecht: OLG Hamburg NJW 1969, 1780 ff.; OLG Hamm StV 1981, 75; BayObLGSt 1970, 122, weil hier die Weisung ein Minus zur Strafvollstreckung sei, die dazu diene, den Verurteilten vor dem Strafvollzug zu bewahren). Unzulässig wäre auch die Weisung, die Verfahrenskosten zu tragen ( BGHSt 9, 365 ff. für Weisung nach § 56c StGB); dies ist in § 74 JGGund, im Falle der Auferlegung der Kosten und Auslagen, nach den Vorschriften der StPO abschließend geregelt. Anderenfalls wäre auch, abgesehen von der erzieherischen Zweifelhaftigkeit einer derartigen Anordnung ( BGH 9, 365 ff.), die Nichtzahlungsfolge mit sachlich-rechtlichen Nachteilen bedroht (hier § 11 Abs. 3), die sonst im Strafrecht nicht mit bloßer Kostensäumnis verbunden zu sein pflegen ( BGHSt 9, 367; a.A. für das JGG: Meyer NJW 1957, 371, der die Kostentragungspflicht mit der im Rahmen des § 10allerdings systemwidrigen „Denkzettel“-Funktion begründen will).

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Rechtsfolgen, insbesondere Maßregeln der Besserung und Sicherung, die durch Gesetz abschließend geregelt sind, dürfen nicht durch eine inhaltlich gleiche Weisung angeordnet werden ( OLG Hamm NJW 1955, 34; BayObLG NJW 1980, 2424; SK- Horn § 56c Rn. 7; Peters JZ 57, 65; im Erg. ebenso LK- Hubrach § 56c Rn. 30 ff.; van Els NJW 1968, 2156 f.; Baumann GA 1958, S. 293 ff., 297 f.; a.A. Dallinger/Lackner § 10 Rn. 19; wie hier auch Bruns GA 1959, 222 ff., der prägnant darauf hinweist, dass es etwa nicht rechtens sein könne, de facto eine Freiheitsstrafe durch die Weisung „für eine bestimmte Zeit am Leben der Gefängnisinsassen teilzunehmen“ (S. 223), auszusprechen. Wo die Voraussetzungen der spezialgesetzlich geregelten Maßregeln der Besserung und Sicherung vorliegen, müssen diese angeordnet ( Bruns GA 1959, 224; Mrozynski JR 1983; 401) und dürfen nicht im Wege der Weisung mit ihren anderen, in der Spezialnorm nicht vorgesehenen und mitunter weitergehenden Rechtsfolgen eingeführt werden.

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Schon gar nicht dürfen die gesetzlichen Voraussetzungenvon Maßregeln der Besserung und Sicherung umgangenwerden. Dies darf auch dann nicht geschehen, wenn die Weisung ausschließlich oder überwiegend nicht mit dem Sicherungszweck der speziellen Maßregel, sondern mit der Förderung und Sicherung der Erziehung begründet wird (s. auch Rn. 19, 56; a.A. Brunner/Dölling § 10 Rn. 9; Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 320 Beispiel 3; OLG Braunschweig Nds Rpfl 1969, 236; s. Rn. 19; wie hier vergleichbar OLG Hamm – 2 Ws 134-137/215 = StV 2016, 666 m.w.N.). Aus der abschließenden Regelung in den §§ 61 ff. StGB, die für das JGG zudem auf § 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 StGB beschränkt sind ( § 7), hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei um Maßregeln der Besserung und Sicherung handelt und deren einschneidenden Eingriffsgehalt durch fest umgrenzte Tatbestände abschließend bestimmt. Diese eindeutige gesetzliche Zweckbestimmung kann nicht durch Richterspruch in ein rein erzieherisches Ziel modifiziert werden. Der gesetzliche Zweck der Maßregeln der Besserung und Sicherung ändert sich nicht dadurch, dass sie als Weisung ausgesprochen werden. Der Gesetzesumgehung wäre so mit der einfachen Behauptung, die die Wirkungen der speziellen Maßregelnorm enthaltende Weisung habe nun ausnahmsweise rein erzieherische Wirkung, Tür und Tor geöffnet ( van Els NJW 1968, 2156 f.).

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Dementsprechend sind Weisungen unzulässig, die einem Berufsverbot(§ 70 StGB) gleichkommen ( OLG Hamm NJW 1955, 34; a.A. für das Erwachsenenstrafrecht: O LG Hamburg NJW 1972, 168; OLG Hamm JMBlNW 1969, 285; BGHSt 9, 258). Dies gilt jedenfalls für die Weisungen nach § 10, weil das JGG ein Berufsverbot ausdrücklich ausschließt ( § 7) und eine entsprechende Weisung der gesetzlichen Intention zuwiderliefe (s. auch Rn. 31).

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Desgleichen ist eine Weisung, die in ihrer Wirkung dem Entzug der Fahrerlaubnisoder dem Fahrverbotgleichkommt, nicht nur dann unzulässig, wenn sie ganz oder überwiegend der Sicherung des Straßenverkehrs dient ( OLG Düsseldorf NJW 1968, 2156 f.; OLG Braunschweig NdsRpfl 1969, 235; OLG Köln JMBlNW 1964, 221), sondern auch dann, wenn der Erziehungsgedanke überwiegt (siehe Rn. 17, 56; Bruns GA 1959, 226 [Fahrerlaubnisentzug „auf kaltem Wege“]). Dies folgt auch aus dem richtungsbestimmenden Katalog in § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 9, bei dem der Gesetzgeber davon abgesehen hat, Weisungen zu normieren, die inhaltlich den Maßregeln der Besserung und Sicherung gleichkommen. Für die besonderes häufigen Fälle von Verkehrsverstößen ( § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 9) hat er ersichtlich auf erzieherisch sicherlich sinnvolle Weisungen der Art verzichtet, die dem Entzug der Fahrerlaubnis oder dem Fahrverbot gleichkommen (Führerschein für bestimmte Zeit zu den Akten zu geben; Fahrzeug nicht zu benutzen und dergl.).

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