Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
8. Auflage des «HK-Jugendgerichtsgesetz» bietet Ihnen eine
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Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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3. Erziehungsfähigkeit

7

Der Täter muss weiterhin erziehungsfähigsein, und zwar mit den hierfür vorgesehenen Maßregeln des JGG. Erziehungsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn Umstände in der Persönlichkeit und im Lebensumfeld des Täters vorliegen, auf Grund derer die Anordnung von Erziehungsmaßregeln des § 9hinsichtlich einer positiven Spezialprävention Erfolg erwarten lässt. Ist ein derartiger Erziehungserfolg mit den Erziehungsmaßregeln des JGG von vorneherein nicht zu erwarten, kommt deren Anordnung aus Rechtsgründen nicht in Betracht ( Dallinger/Lackner § 9 Rn. 4).

4. Erziehungsbereitschaft

8

Dagegen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Täter auch erziehungswilligist (a.A. Eisenberg § 9 Rn. 10, § 5 Rn. 17). Eine innere Bereitschaft des Täters, durch richterliche Maßnahmen erzogen zu werden, wird jedenfalls hinsichtlich schwerwiegenderer erzieherischer Eingriffe regelmäßig nicht vorliegen, mit der Folge, dass die Anordnung von Erziehungsmaßregeln, wollte man sie von der „Akzeptanz“ des Täters abhängig machen, die Ausnahme bliebe. Eine andere Beurteilung mag sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn die Renitenz des Jugendlichen auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse über seine Persönlichkeit so sicher feststeht, dass deren Überwindung auch mit Zwangsmitteln ( § 11 Abs. 3) offensichtlich nicht möglich erscheint.

IV. Sonstiges

9

Erziehungsmaßregeln, die nach den Voraussetzungen des JGG angeordnet werden, verstoßen nicht gegen das Elternrechtaus Art. 6 GG( BVerfG Beschl. v. 13.1.1987 – 2 BvR 209/84 = EzSt JGG § 10 Nr. 1, S. 17; s. § 10 Rn. 11). Für die Eintragung ins Erziehungsregistergilt § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG. Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

§ 10 Weisungen

(1) 1Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. 2Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. 3Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
4. Arbeitsleistungen zu erbringen,
5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

(2) 1Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. 2Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 4

1. Anwendbarkeit1 – 3

2. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte4

II.Regelung der Lebensführung zur Förderung und Sicherung der Erziehung (Absatz 1 Satz 1)5, 6

1. Zweck5

2. Selbstständige Lebensführung6

III. Zumutbarkeit (Absatz 1 Satz 2)7

IV.Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen8 – 25

1. Verfassungsmäßigkeit der Weisungen8 – 12

2. Umgehungsverbot13 – 21

3. Verhältnismäßigkeit22 – 24

4. Bestimmtheit25

V.Der Weisungskatalog (Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1–9)26 – 54

1. Bedeutung des Katalogs26

2. Aufenthaltsweisungen (Nr. 1)27

3. Wohnungsnahme (Nr. 2)28, 29

4. Ausbildungs- oder Arbeitsstelle (Nr. 3)30, 31

5. Arbeitsleistungen (Nr. 4)32 – 35

6. Betreuung (Nr. 5)36 – 41

7. Sozialer Trainingskurs (Nr. 6)42

8. Täter-Opfer-Ausgleich (Nr. 7)43 – 50

9. Umgang (Nr. 8)51 – 53

10. Verkehrsunterricht (Nr. 9)54

VI.Weitere Weisungen55, 56

1. Zulässige Weisungen55

2. Unzulässige Weisungen56

VII.Heilerzieherische Behandlung oder Entziehungskur (Absatz 2)57 – 61

1. Rechtliche Voraussetzungen57

2. Tatsächliche Voraussetzungen58

3. Zustimmungserfordernis59

4. Einverständnis der Jugendlichen (Absatz 2 Satz 2)60, 61

VIII.Sonstiges62 – 67

1. Belehrung62

2. Überwachung63

3. Urteilstenor64

4. Befragung nach § 265a StPO65

5. Zurückstellung der Strafvollstreckung66

6. Kosten67

I. Allgemeines

1. Anwendbarkeit

1

Zur Anwendbarkeit siehe § 9 Rn. 1 . Entsprechende Anwendbarkeit bei Heranwachsenden( § 105 Abs. 1) bedeutet, dass die Mitwirkung von Erziehungsberechtigten, soweit sie erforderlich ist ( Abs. 2), bei diesen entfällt. § 10gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Voraussetzungfür die Anordnung von Weisungen nach § 10ist, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von § 3 S. 1festgestellt ist (hierzu § 9 Rn. 5). Zu den weiteren Voraussetzungen in der Person des Verurteilten siehe § 9 Rn. 6–8.

2

Weisungen kommen bei nicht allzu schwerwiegenden Verfehlungenin Betracht, die durch ungünstige äußere Einflüsse, Erziehungsmängel oder Fehlerziehung minderen Grades oder durch seelische, geistige oder charakterliche Schwächen oder Störungen des Jugendlichen oder Heranwachsenden bedingt sind ( Nr. 1 RiJGG zu § 10).

3

Zweckder richterlichen Weisungen nach § 10ist es, bei einer nicht allzu schweren Verfehlung sichtbar gewordene Erziehungsmängel oder charakterliche Schwächen des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu beseitigen und zu überwinden ( Knögel NJW 1958, 609 ff., 611). Sie waren jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 1. JGGÄndG 1990 die gebräuchlichsten Erziehungsmaßregeln ( Terdenge Strafsanktionen S. 110), wurden danach aber deutlich weniger verhängt ( Streng Jugendstrafrecht, Rn. 348: 1990 rund 49 %, 1992 rund 25 %, 2000 rund 20 %, 2006 gut 24 %, 2009 knapp 28% aller Verurteilungen). Zum Zweck der Weisungen s. i.Ü. Rn. 5.

2. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte

4

Die Vorschrift genügt die Vorschrift mit ihrer Definition der Weisungen und deren Begrenzung auf den Erziehungszweck ( § 10 Abs. 1 S. 1) i.V.m. der gesetzlichen Zumutbarkeitsschranke ( § 10 Abs. 1 S. 2) den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit ( Dallinger/Lackner § 10 Rn. 26; Schönke/Schröder- Kinzig § 56c Rn. 3 für die Weisungen nach dem Erwachsenenstrafrecht; in diesem Sinne auch BVerfG NStZ 1987, 275 f.). Zur Zulässigkeit und Voraussetzungen jugendrechtlicher Weisungen sowie zum Verhältnis des strafrechtlichen Erziehungsgedankens und elterlichem Erziehungsrechtss. Rn. 11und etwa Walter/Willms NStZ 2004, 600).

II. Regelung der Lebensführung zur Förderung und Sicherung der Erziehung ( Absatz 1 Satz 1)

1. Zweck

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