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Abs. 1 Satz 1definiert, was der Gesetzgeber unter Weisungen versteht und legt damit gleichzeitig deren Zweck fest: Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichernsollen. Gleichzeitig dient die jugendrichterliche Weisung ausschließlich spezialpräventiven Zwecken, nämlich dazu, „in abgewogener, angemessener Weise in die Lebensführung des Betroffenen einzugreifen, zur Förderung und Sicherung seiner Erziehung beizutragen und ihn so künftig vor der Begehung von Straftaten und den hierfür drohenden, gegebenenfalls einschneidenderen Sanktionen zu bewahren“ ( BVerfG NStZ 1987, 275). Dem Gesetzgeber geht es nicht um Ahndung und Sühne, sondern „allein darum, der durch die konkrete Straftat erkennbar gewordenen Erziehungsbedürftigkeit des Täters mit sachgerechten und zumutbaren Mitteln Rechnung zu tragen“ ( BVerfG NStZ 1987, 275). Damit sind andere Sanktionszwecke wie etwa der Sühne oder der Vergeltung von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Dieser ausschließliche Erziehungszweck gilt auch bei der Anordnung gegen einen Heranwachsenden( BVerfG NStZ 1987, 275; a.A. Mrozynski JR 1983, 397 f.). Der Umstand, dass der Heranwachsende nicht mehr der elterlichen Sorge unterliegt, ist gegenüber der eindeutigen Fassung des § 105 Abs. 1, der gerade die Fälle erfasst, in denen ein Täter trotz seines Alters noch einem Jugendlichen entwicklungsmäßig gleichsteht, ohne jede Bedeutung (zur elterlichen Sorge s. Rn. 11).
2. Selbstständige Lebensführung
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Die Weisung muss geeignetsein, den festgestellten Erziehungsmängeln abzuhelfen ( BVerfG NStZ 1987, 275 ff.). Sie darf nur dazu dienen, den Verurteilten in der selbstständigen Lebensführung zu unterstützen; sie muss sich daher auf die Gestaltung des Lebens in Freiheit, also außerhalb eines Arrest- oder Strafvollzuges beziehen ( OLG München NStZ 1985, 411 zu § 56c StGB). Deswegen sind Weisungen, die sich auf den Arrest- oder Strafvollzug beziehen (z.B. pünktliches Antreten des Arrestes, Wohlverhalten im Arrest oder Jugendstrafvollzug) unzulässig ( Dallinger/Lackner § 10 Rn. 23; OLG München a.a.O.). Die Weisungen dürfen sich auch nicht darauf beschränken, nur die Lebensführung zu regeln; dies muss gemäß § 10 Abs. 1 S. 1vielmehr zur Förderung und Sicherung der Erziehung geschehen ( LG Freiburg JR 1988, 523).
III. Zumutbarkeit ( Absatz 1 Satz 2)
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Mit den Weisungen dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden ( § 10 Abs. 1 S. 2). Damit nennt der Gesetzgeber eine der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen jugendrichterlicher Weisungen nach § 10ausdrücklich (zu den weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen s. Rn. 8–25). Eine Weisung ist neben dem Fall der Verfassungswidrigkeit (hierzu unten Rn. 8–11) dann unzumutbar, wenn deren vorschriftsmäßige Erfüllung in einem die festgestellte Persönlichkeitsentwicklung und das soziale Umfeld des Betroffenen außer acht lassenden krassen Missverhältnis zu Alter und Ausbildung des Täters, sowie dessen persönlichen, rechtlichen wie gesellschaftlichen Möglichkeiten und Verpflichtungen steht. Die Anordnung muss dem Alterund dem Entwicklungsstandzur Zeit der Aburteilung entsprechen ( BVerfG NStZ 1987, 276). So wäre die Weisung an einen 17-jährigen Gymnasiasten, der des Ladendiebstahls überführt ist, 100 Mal den Satz „Ich darf nicht stehlen“ zu schreiben ebenso unzulässig wie das Gebot für einen 14-jährigen der Beleidigung für schuldig befundenen Hauptschüler, eine wissenschaftlich geordnete Darstellung über die ethischen und rechtlichen Grundlagen des Persönlichkeitsrechts abzuliefern. Die Weisung muss mit den Kräften des Tätersvon diesem selbst ausgeführt werden können. Soweit zu recht die Berücksichtigung des Ehrgefühlsdes Jugendlichen zu fordern ist ( Brunner 9. Aufl., § 10 Rn. 3), dürfen hieran jedoch keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Erhält ein Jugendlicher die Weisung, in Parkanlagen Laub zu harken, so ist hierin nicht schon deshalb „eine negative Ausgrenzung“ mit „demütigendem Charakter“ (so Ostendorf § 10 Rn. 13) zu sehen, weil dies in der Öffentlichkeit geschieht (so jedoch Ostendorf § 10 Rn. 13). Ist ein Betroffener bereits berufstätig, so wird, obgleich das JArbSchG nicht gilt ( Potrykus NJW 1956, 654 ff.; allg.M.), die Arbeitszeitdes Jugendlichen zu berücksichtigen und eine Überforderung zu vermeiden sein, ohne dabei aber die „Mühsal der Arbeit“ ( Ostendorf § 10 Rn. 13) über zu betonen.
IV. Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
1. Verfassungsmäßigkeit der Weisungen
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Die richterlichen Weisungen dürfen keinen unzulässigen Eingriff in die verfassungsmäßigen Rechtedes Betroffenen enthalten (allgemein zur verfassungsrechtlichen Problematik vgl. etwa Stree Deliktsfolgen und Grundgesetz, 1960, S. 198 ff.; Kremer Der Einfluss des Elternrechts auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach dem JGG, 1984; Winter Verfassungsrechtliche Grenzen jugendrichterlicher Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel, 1966; Grasnick Die verfassungsrechtlichen Schranken der Auflagen, NJW 1959, 1999 ff.).
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Sie dürfen nicht gegen die Menschenwürdeund uneinschränkbare Grundrechteverstoßen allg. M. Unzulässig wären demnach Weisungen, eine Ehe einzugehen, regelmäßig den Gottesdienst zu besuchen (Maunz/Dürig- Herzog Art. 4 GG Rn. 63 ff., Art. 2 Abs. 1 GG Rn. 78), einem bestimmten Verein beizutreten ( Brunner/Dölling § 10 Rn. 9; Ostendorf § 10 Rn. 5; Eisenberg § 10 Rn. 10) oder aus einem rechtmäßigen Verein auszutreten (s. Rn. 52).
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Der Gesetzesvorbehaltfür die Einschränkung von Grundrechten ist nur bei denjenigen Weisungen gewahrt, die ausdrücklich in § 10genannt sind (Schönke/Schröder- Kinzig § 56c Rn. 8, jeweils zu dem insoweit inhaltsgleichen § 56c StGB; BVerfG StV 1982, 67 ff.); soweit sie nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind sie nur dann rechtmäßig, wenn sie sich im Rahmen der durch die Nrn. 1–9 aufgezeigten Richtung halten und einen gegenüber den gesetzlich normierten Weisungen minder schweren Eingriffsgehalt haben ( OLG Stuttgart OLGSt § 57 Nr. 1; Mrozynski JR 1983, 398). Keinesfalls darf eine Weisung den Wesensgehalt eines Grundrechts beeinträchtigen (arg. e. Art. 9 Abs. 2 GG).
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Das richterliche Weisungsrecht im Rahmen des § 10 Abs. 1verstößt nicht gegen das Elternrechtaus Art. 6 GG ( BVerfG NStZ 1987, 276; absolut h.M.; vgl. mit teilweise unterschiedlicher Begründung: Stree Deliktsfolgen, S. 191, 195; Miehe/Schaffstein ZfStW 1981, 596 f.; Ostendorf § 10 Rn. 5; Streng Jugendstrafrecht, Rn. 346; Dallinger/Lackner § 10 Rn. 30, jeweils mit zahlreichen m.w.N.). Erziehungsmaßregeln nach dem JGG sind als Erziehungshilfen im Sinne der subsidiären staatlichen Erziehungsaufgabe zu qualifizieren, weil sie einer Fehlhaltung des Jugendlichen begegnen und abhelfen wollen, die sich gegebenenfalls trotz der elterlichen Erziehungsbemühungen eingestellt hat ( BVerfG EzSt JGG § 10 Nr. 1). Das Weisungsrecht gemäß § 10ist Ausfluss der Befugnis und der Pflicht des Staates, Straftaten zu verfolgen und mit geeigneten Maßnahmen – hier Erziehungsmaßregeln – weiteren Rechtsbrüchen vorzubeugen; diese Beschränkung ihrer Erziehungsgewalt müssen die Eltern als verantwortlich lebendes Glied der Gemeinschaft ( BVerfGE 7, 323) hinnehmen ( Stree Deliktsfolgen, S. 194 f.). Art. 6 GG setzt die Zulässigkeit strafrechtlicher Verbrechensbekämpfung, die hier eben durch Erziehung geschehen soll, voraus; die Rechte der Betroffenen und ihrer Eltern werden durch die allgemeinen (verfassungs-) rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit jugendrichterlicher Weisungen gewahrt ( Miehe/Schaffstein ZfStW 1981, 597 f.). Zum Verhältnis des elterlichen Erziehungsrechts und der staatlichen Strafrechtspflege s. auch VerfGH Rheinland-Pfalz ZJJ 2012, 445.
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