III. Einzelne Zuchtmittel ( Absatz 2)
7
Abs. 2enthält einen abschließenden Katalogund schließt damit andere Formen der „Züchtigung“ aus. Der Eingriffsgehalt dieser Maßnahmen reicht vom bloßen eindringlichen Vorhalt (Verwarnung, § 14) über Handlungs- und Leistungspflichten (Auflagen, § 15) bis hin zum Freiheitsentzug (Jugendarrest, § 16). Zum grundlegenden Unterschied zwischen dem Jugendarrest des § 13 Abs. 2 Nr. 3und dem Ungehorsamsarrest des § 11 Abs. 3s. § 11 Rn. 11. Auswahl und Umfang richten sich nach dem Ausmaß des Tatunrechts und den erzieherischen Erfordernissen, die im Einzelfall angezeigt sind, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Zur Verbindung mehrerer Zuchtmittel oder mit anderen Maßnahmen s. § 8und hier Rn. 5).
IV. Rechtswirkungen einer Strafe ( Absatz 3)
8
Gemäß Abs. 3haben die Zuchtmittel nicht die Rechtswirkungeneiner Strafe. Abs. 3schließt damit aus, dass die Verhängung von Zuchtmitteln dem Täter dort zum Nachteil gereicht, wo in einem Gesetz für eine bestimmte Rechtsfolge der formalrechtliche Begriff der Strafe tatbestandlich vorausgesetztist. Diese Vorschrift hatte vor allem für den durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz abgeschafften § 48 StGB (Rückfall) und den früheren § 42m (heute § 69) StGB Bedeutung. Nachdem die Rechtswirkungen der Führungsaufsicht und der Sicherungsverwahrung nach Sachlage nicht in Betracht kommen, ist Abs. 3in der Praxis zurzeit nur noch insofern relevant, als sich der zu Zuchtmitteln Verurteilte als nicht vorbestraftausgeben darf (allg.M.). Wurden in einem Urteil lediglich Zuchtmittel verhängt, dann darf in einem späteren Verfahren zum Nachteil des Angeklagten zwar verwertet werden, dass er sich bisher nicht immer einwandfrei geführt hatte, dagegen darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, der Angeklagte sei bereits „einschlägig vorbestraft“ ( BGH Urt. v. 13.3.1975 – 4 StR 50/75).
9
Überall dort, wo ein Gesetz den Begriff Strafe als Rechtsfolge einer Tatverwendet, ist § 13 Abs. 3, der von Rechtswirkungen der Strafe spricht, nicht anwendbar. So kann das Gericht auch von der Verhängung von Zuchtmitteln absehen, wenn ein Gesetz bestimmt, dass der Richter unter bestimmten Voraussetzungen von Strafe absehen kann(z.B. § 60 StGB; BayObLGSt 61, 171 ff.; NStZ 1991, 584; s. § 5 Rn. 21m.w.N.). Die Gefahr der Verurteilung zu Zuchtmitteln begründet auch ein Auskunftsverweigerungsrechtgem. § 55 StPO; dies war bereits früher anerkannt ( BGHSt 9, 34 ff.) und ergibt sich heute aus der Formulierung des Gesetzes, wonach die „Gefahr, wegen einer Straftat (...) verfolgt zu werden“ für das Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO ausreicht. Der Entzug der Fahrerlaubnisist auch zulässig, wenn der Täter nur zu Zuchtmitteln verurteilt ist. Dies bedurfte früher eingehender Begründung ( BGHSt 6, 394 zu dem damaligen § 42m StGB), ergibt sich heute jedoch aus dem Gesetz selbst, da § 69 StGB nur noch voraussetzt, dass der Täter wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt worden ist. Die Eintragung der Verurteilung zu Zuchtmitteln in das Erziehungsregisterist nun in § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG geregelt; die Eintragung in das Zentralregisterdarf nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BZRG erfolgen. Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.Die Verurteilung zu Zuchtmitteln ist grundsätzlich auch der Begnadigungzugänglich (allg.M.). Entgegen OLG Düsseldorf (NJW 1961, 891) und OLG Hamm (JR 1972, 73, 74) kann § 13 Abs. 3daher auch nicht zu der Begründung dafür herangezogen werden, dass § 331 StPOim Verhältnis von Jugendstrafe zur Bewährung und Jugendarrest nicht gilt ( Brunner JR 1972, 74 ff.).
10
Desgleichen hindert Abs. 3nicht an der Anwendung von § 154 StPOim Jugendstrafverfahren, so dass die Staatsanwaltschaft auch dann gem. § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung einer Jugendstraftat absehen oder das Gericht gem. § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren vorläufig einstellen kann, wenn nur Zuchtmittel zum Vergleich anstehen. § 154 StPO gilt auch für das Jugendstrafverfahren (h.M.; s. etwa Eisenberg § 45 Rn. 15; a.A. Bohnert NJW 1980, 1930, der eine Gesetzeskonkurrenz zu §§ 45, 47 JGGsieht). Dessen verfahrensvereinfachende und -beschleunigende Funktion ist auch aus erzieherischer Sicht legitim.
11
Die Entscheidung über die Zuchtmittel erfolgt durch Urteiloder, soweit sie im Rahmen der §§ 45, 47oder im Falle der Strafaussetzung zur Bewährung nachträglich angeordnet werden ( § 23 Abs. 1 S. 3), durch Beschluss. Zur Urteilsformel, die das Zuchtmittel ausreichend bestimmt bezeichnen muss, sowie zur Urteilsbegründung s. § 5 Rn. 24. Zur Eintragung ins Bundeszentralregisters. oben Rn. 9, sowie zu den Grundzügen des Strafregisterrechts außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.
Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.
I.Allgemeines1 – 3
1. Anwendungsbereich1
2. Rechtsnatur2
3. Ermahnung3
II. Unrecht der Tat4
III. Eindringlicher Vorhalt5
IV. Verfahren6
V. Vollstreckung7, 8
I. Allgemeines
1
Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten ( § 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112). Sie gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III. C Abschnitt III Nr. 3f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Die Verwarnung kann grundsätzlich mit allen anderen Rechtsfolgen des JGG verbundenwerden ( § 8). Neben dem Jugendarrest und der Jugendstrafe unterbleibt sie jedoch, da sie diesen gegenüber keinen zusätzlichen Ahndungswert besitzt.
2
Die Verwarnung kommt als das mildeste Zuchtmittel( § 13 Abs. 2 Nr. 1) in der Regel bei leichteren Verfehlungen in Betracht. Eine isolierte – nicht mit anderen Maßnahmen kombinierte ( § 8) – Verwarnung auf Grund eines Urteils wird in aller Regel nur dann in Betracht kommen, wenn sich erst nach durchgeführter Hauptverhandlung ergibt, dass eine förmliche Zurechtweisung in der Form eines Zuchtmittels angezeigt aber auch ausreichend ist; hält der Staatsanwalt eine Zurechtweisung des Jugendlichen für ausreichend, so regt er eine Ermahnung bei dem Jugendrichter an und sieht von der Verfolgung ab, wenn der Richter der Anregung entspricht. Dies darf indessen nicht dahingehend verstanden werden, dass die Verwarnung grundsätzlich durch eine Ermahnung im Rahmen der §§ 45, 47ersetzt werden könnte. Die Prüfung, ob nicht eine Sachbehandlung nach § 45angebracht ist, wenn der Täter geständig ist und die Erhebung einer Anklage nicht geboten erscheint (§ 45 Abs. 3 S. 1), hat der Staatsanwalt in allen Fällen vor der Anklageerhebung vorzunehmen. Entsprechendes gilt nach Einreichung der Anklage, wenn der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält (§ 47 Abs. 1 Nr. 3). Von einer Anklage bzw. einer gerichtlichen Hauptverhandlung darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil aller Voraussicht nach nur eine (isolierte) Verwarnung erteilt werden wird. Denn die Verwarnung ist, anders als die Ermahnung (s. Rn. 3), eine formelle Ahndungjugendlicher Straftaten ( § 5 Abs. 2), die in aller Regel auch isoliert auf Grund einer gerichtlichen Hauptverhandlung ausgesprochen wird und die, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen ( Rn. 4), nicht durch eine Ermahnung ersetzt werden darf. Die Verwarnung gehört nach den Auflagen immerhin zu den am häufigsten angewendeten Zuchtmitteln (vgl. Terdenge S. 113, 114). Sie wird im Erziehungsregister und in den Fällen des § 5 Abs. 2 BZRG ins Bundeszentralregister eingetragen. Die spezialpräventive Wirkungauch der isolierten Verwarnung, sollte daher nicht unterschätzt werden.
Читать дальше