Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
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Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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Eine Auflage nach Nr. 1ist unzulässig, wenn ein zivilrechtlich bestimmbarer Schaden nicht mehr besteht, etwa weil der Täter die Forderungen des Opfers bereits anderweitig erfülltoder ein Dritter eingesprungenist, z.B. eine Versicherungsgesellschaft ( Dallinger/Lackner § 15 Rn. 2; Pentz NJW 1956, 1867; unentschieden Brunner/Dölling § 15 Rn. 6), unabhängig davon, ob diese bei dem Täter Regress nehmen kann oder nicht; hier den Täter auch zum Ausgleich der bei der Versicherung entstandenen Vermögenseinbuße zu verpflichten, wäre rechtswidrig, weil der als besondere Form des Täter-Opfer-Ausgleichs ausgestalteten Auflage nach Nr. 1( Rn. 5) eine derartige – wegen der abstrakten Bezugsperson erzieherisch auch nicht geeignete – Fernwirkung nicht zukommt.

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Eine dem Täter zustehende Einrede der Verjährungder deliktischen oder vertraglichen Haftung hindert indessen die Anordnung der Auflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1nicht ( OLG Stuttgart NJW 1980, 1114; MDR 1971, 1025; OLG Hamm NJW 1976, 527; a.A. Eisenberg § 15 Rn. 6; Jakobs/Molketin Jugendwohl 64 [1983], 159 ff., 163). Die Verjährung beseitigt nicht den durch die Tat angerichteten Schaden, sondern hindert lediglich seine zivilprozessuale Durchsetzung. Ein Ausweichen vor der (materiellen) Pflicht, den durch die Straftat angerichteten Schaden wieder gut zu machen, unter Berufung auf die Formalie der Verjährung verträgt sich nicht mit der Sühnefunktion dieser Auflage ( OLG Stuttgart MDR 1971, 1025).

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Verfahrenskostendürfen dem Täter im Wege der Auflage nach Nr. 1nicht auferlegt werden ( BGHSt 9, 365 ff.; NJW 1956, 1886; OLG Hamm NJW 1956, 1887; BayObLG MDR 1957, 500; h.M., s. § 10 Rn. 15; a.A. Meyer NJW 1957, 371). Zwar handelt es sich hierbei im weitesten Sinne auch um einen Beitrag zur Wiedergutmachung des durch die Straftat der staatlichen Gemeinschaft mittelbar zugefügten materiellen Nachteils. Doch liegt das Empfinden hierfür dem Verurteilten regelmäßig ziemlich fern. Im Verurteilten wird sich vielmehr leicht der Gedanke in den Vordergrund drängen, dass der Staat hier seine eigenen fiskalischen Interessen wahrnehmen wolle. Dabei wird bei ihm aus seiner Sicht heraus der Eindruck entstehen, dass hier zwei nicht in innerem Zusammenhang stehende und nicht vergleichbare Größen – Kostenzahlung und Ahndung der Strafe – vom Staat aus eigensüchtigen Beweggründen in Verbindung gebracht und so die Nichtzahlung von Verfahrenskosten mit sachlich-rechtlichen Nachteilen bedroht wird, die sonst im Strafrecht nicht mit bloßer Kostensäumnis verbunden zu sein pflegen ( BGH NJW 1956, 1886). Dies kann dem Erziehungszweck der Auflage erheblich schaden.

4. Zumutbarkeit

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Die Auflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1geht dahin, den Jugendlichen zu verpflichten, den Schaden nach Kräftenwieder gut zu machen. Damit ist das persönliche und wirtschaftliche Leistungsvermögen des Jugendlichen zu berücksichtigen. Das kann dazu führen, den Täter nur zur Wiedergutmachung eines Teils des Schadens zu verpflichten. Die zivilrechtlichen Grundsätze ( Rn. 6) binden den Richter insoweit nicht; sie bestimmten nur die Obergrenze des wieder gut zu machenden Schadens (allg.M.).

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Eine Auflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1kann unzumutbar und damit rechtswidrig sein ( § 15 Abs. 1 S. 2 ; § 10 Rn. 7), wenn und soweit der Täter nach zivilrechtlichen Grundsätzen durch Gesamtschuldner(Mittäter) entlastet würde; wenn er (bereits) zivilrechtlichen Ansprüchenund Vollstreckungshandlungen ausgesetzt ist; wenn und soweit den Verletzten ein Mitverschuldentrifft; wenn die Auflage mit für den Jugendlichen nachteiligen (Kosten- oder Prozess-)Folgen in ein schwebendes Zivilverfahreneingreifen würde ( Brunner/Dölling § 15 Rn. 7); wenn der Geschädigte auf Schadensausgleich verzichtethat ( Dallinger/Lackner § 15 Rn. 2; Pentz NJW 1956, 1867; a.A. Ostendorf § 15 Rn. 10). Schließlich kann auch die Gewährung von Ratenzahlungenin Betracht kommen.

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Eine Auflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1ist nicht deshalb unzulässig, weil der Täter den Schaden nur fahrlässig verursachthat. Derartige Einschränkungen lassen sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Eine Wiedergutmachungsauflage kann sich bei Fahrlässigkeitsdelikten vielmehr geradezu anbieten, um dem Täter zum Bewusstsein zu bringen, dass er Unrecht getan und dafür einzustehen hat ( § 13 Abs. 1).

5. Klarheit und Überwachbarkeit

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Rechtsstaatliche Erwägungen ( Baur GA 1957, 341) und das Gebot der erzieherischen Klarheit und der Überwachbarkeit sowie die spätere Überprüfung etwaiger Nichterfüllung für die Frage der Verhängung eines notwendigen Ungehorsamsarrestes gem. § 15 Abs. 3 S. 2machen es erforderlich, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1in der Hauptverhandlung aufzuklären(§ 244 Abs. 2 StPO), und zwar sowohl hinsichtlich der Person des Jugendlichen (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit), als auch im Hinblick auf den entstandenen Schaden, und dies im Urteil so genau darzulegen, dass eine rechtliche Überprüfung möglich ist. Art und Höhe der Wiedergutmachungsleistungen (auch eventueller Ratenzahlungen) müssen in der Urteilsformel eindeutig bestimmtsein ( Baur GA 1957, 341). Die Bezifferung des Wiedergutmachungsumfanges durch den Strafrichter, die gesetzlich nicht untersagt und bei klarer, unstreitiger Höhe des Schadens zweckmäßig ist, bindet allerdings die Beteiligten zivilrechtlich nicht ( OLG Karlsruhe Die Justiz 1978, 112).

6. Verbindung mit anderen Maßnahmen

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Die Auflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1kann, wie alle anderen Auflagen auch, mit anderen Maßnahmen verbundenwerden ( § 8), wenn die Voraussetzungen im Einzelfall dafür vorliegen. Allgemeine Regeln für eine Verbindung mit anderen Maßnahmen oder der Untunlichkeit einer solchen (dafür etwa Brunner/Dölling § 15 Rn. 10; Dallinger/Lackner § 15 Rn. 7; dagegen etwa Eisenberg § 15 Rn. 12) lassen sich angesichts der Vielfalt der Lebenssachverhalte und der persönlichen Verhältnisse gerade im Hinblick auf die erzieherischen Besonderheiten der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen nicht aufstellen. Die Entscheidung darüber trifft der Richter im Einzelfallunter Bindung an die gesetzlichen Voraussetzungen.

III. Entschuldigung ( Absatz 1 Satz 1 Nr. 2)

15

Die Auflage, sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen ( Nr. 2), ist geeignet und damit zulässig, wenn zumindest das Opfer zur Abbitte bereitist. Ist der Täter dazu nicht bereit, so ist zu prüfen, ob dieser Bereitschaft im Falle der Nichterfüllung der Auflage mit einem Ungehorsamsarrest nachgeholfen werden kann. Es widerspräche den Grundsätzen auch des Jugendstrafrechts, den Eintritt einer Rechtsfolge lebensfremd von vorneherein von ihrer Akzeptanz beim Täter abhängig zu machen. Die Bereitschaft des Täters, sich bei seinem Opfer zu entschuldigen, ist daher nicht grundsätzlich eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Auflage nach Nr. 2(a.A. Brunner/Dölling § 15 Rn. 9; Dallinger/Lackner § 15 Rn. 9). Sie ist auch bei Heranwachsenden nicht grundsätzlich ungeeignet ( Brunner/Dölling Rn. 2; a.A. Ostendorf § 15 Rn. 11), weil das Jugendstrafrecht auch insoweit dazu dient, Erziehungsdefizite ausgleichen zu helfen. Auch die Erfüllung der Auflage nach Abs. 1 Nr. 2kann durch Arrest erzwungen werden, wie sich aus Abs. 3 Satz 2ohne Weiteres ergibt (i.d.S. wohl auch Meier/Rössner/Trüg/Wulf- Linke Rn. 13). Die Gegenmeinung ( Brunner/Dölling Rn. 14 unter Bezugnahme auf Eisenberg, Rn. 14 und Ostendorf Rn. 12) ist freie Rechtschöpfung und durch private Erziehungsvorstellungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht begründbar. Es darf nicht verkannt werden, dass die persönliche Entschuldigung, auch wenn sie vom Täter nicht ernst gemeint ist oder unter Zwang erfolgt ( § 15 Abs. 3 S. 2), eine mit den Zuchtmitteln bezweckte Sühne- und Genugtuungsfunktion erfüllt. Es kommt wie überall auf den Einzelfall an. Dass der Verurteilte die Entschuldigung als „demütigend“ empfinden kann (so etwa Meier/Rösner/Trüg/Wulf- Linke , Rn. 13), ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu beachten, und stets mit dem Ausmaß der Demütigung in Beziehung zu setzen, die das Opfer durch die Tat erlitten hat. Die Entschuldigung muss nach Rechtskraft des Urteils persönlich und bestenfalls unter den Augen des Richters erfolgen; eine schriftliche oder von Dritten übermittelte Entschuldigung genügt von Rechts wegen nicht (ebenso Meier/Rössner/Trüg/Wulf- Linke Rn. 14).

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