Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
8. Auflage des «HK-Jugendgerichtsgesetz» bietet Ihnen eine
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Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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(3) 1Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. 2Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.

(4) 1Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. 2Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

Kommentierung

I. Reichweite der Vorschrift und praktische Bedeutung1 – 5

II. Neuorientierung6, 7

III. Voraussetzungen und Zielgruppen8 – 18

1. Urteilsarrest9 – 15

2. Beschlussarrest16 – 18

IV. Jugendarrestsystem19 – 23

1. Freizeitarrest20

2. Kurzarrest21

3. Dauerarrest22, 23

V. Prozessuale Fragen24 – 27

Literatur:

Eisenhardt Die Wirkung der kurzen Haft auf Jugendliche, 2. Aufl. 1980; ders. Gutachten über den Jugendarrest, 1989; ders. Der Jugendarrest, 2010; Fachkommission Jugendarrest/Stationäres soziales Training (Vorsitz: Ostendorf): Mindeststandards zum Jugendarrestvollzug, FS 2009, 333–336 = ZRP 2010, 20–22; Höynck/Ernst Jugendarrest, in: Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg.), Handbuch Jugendkriminalität, Interdisziplinäre Perspektiven, 3. Aufl. 2018; Jaeger Jugendarrestvollzug, 2010, (Diss. Kiel); Meyer-Höger Der Jugendarrest, 1998; Ostendorf Reform des Jugendarrestes, MschrKrim 1995, 352; Pfeiffer Jugendarrest – für wen eigentlich?, MschrKrim 1981, 28; Schumann, K. Jugendarrest und/oder Betreuungsweisung, 1985; Schwegler Der Dauerarrest als Erziehungsmittel für junge Straftäter, 1999; Schwerpunkt: Jugendarrest, ZJJ 2/2014.

I. Reichweite der Vorschrift und praktische Bedeutung

1

Jugendarrest kann gegen Jugendliche und– wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1gegeben sind – Heranwachsendeverhängt werden, und zwar sowohl von Jugendgerichten als auch von den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§§ 104 Abs. 1 Nr. 1 und 112). Für Soldaten der Bundeswehr vgl. § 112c Abs. 2.

2

Jugendarrest ist kurzzeitiger Freiheitsentzug ohne Rechtswirkungen einer Strafe. (Er ist keine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II, die den Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausschließt, SG Gießen Urt. v. 1.3.2010 – S 29 AS 1053/09). Der Verurteilte gilt nicht als vorbestraft (zu den registerrechtlichen Folgen vgl. § 13 Rn. 9und § 97 Rn. 9). Die Negativwirkungen stationärer Sanktionen sind gerade auch für den Bereich des Jugendarrestes wiederholt kriminologisch festgestellt worden ( Eisenhardt Gutachten über kriminalpolitische und kriminalpädagogische Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit des Jugendarrestes, 1974 und Ergänzung 1989; Jehle/Heinz/Sutterer S. 55 weisen für den Jugendarrest die zweithöchste Rückfallrate von 70 % nach und nach einem Risikozeitraum von 6 Jahren 75,5 %, Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal 2013, S. 163). Dennoch sieht die Bundesregierung weder für eine ersatzlose Streichung des Jugendarrestes noch für eine Umwandlung in einen stationären sozialen Trainingskurs einen entsprechenden Handlungsbedarf (BT-Drucks. 16/13142, 59).

3

Die Entwicklung in der Praxisin den letzten Jahren bei Verhängung von Jugendarrest zeigt folgendes Bild:

Quelle: Pfeiffer/Strobl DVJJ-J 1991, 35; Statistisches Bundesamt Rechtspflege, Fachserie 10, Reihe 3

Jahr Arrest insges. Freizeitarrest Kurzarrest Dauerarrest
1980 27 183 14 758 = 54,3 % 2 012 = 7,4 % 10 413 = 38,3 %
1990 12 785 6 281 = 49,1 % 879 = 6,8 % 5 625 = 43,9 %
2000 16 832 7 417 = 44,1 % 1 003 = 6,0 % 8 412 = 50 %
2010 19 892 8 054 = 40,5 % 1 780 = 8,9 % 10 058 = 50,6 %
2017 9 426 3 487 = 37,0 % 544=5,7 % 5 395 = 57,3 %

4

Das 1. JGGÄndG 1990 hat zunächst zu einem deutlichen Rückgang des Anteils der zu Jugendarrest Verurteilten geführt. Der Rückgang bis 1995 erklärt sich zu etwa 1/3 aus dem Geburtenrückgang und zu 2/3 aus einem Wandel im Sanktionsverhaltenzu Gunsten neuer ambulanter Möglichkeiten. Insgesamt sind dann aber die absoluten und relativen Zahlen kontinuierlich gestiegen. 1991 wurden 11.557 (15,9 % der Verurteilten) zu Jugendarresten verurteilt, 2012 19074 (18,0 %), dagegen blieben die Anteile der verhängten Jugendarreste bezogen auf alle Sanktionen relativ konstant mit 6 % im Jahre 1991 und 6,9 % im Jahre 2008 ( Heinz Sanktionensystem, S. 95 f.: 2012 = 5,7 %; ZJJ 2014, 100). Problematisch sind die großen regionalen Unterschiede. 2017 betrug die Anzahl von zu Jugendarrest Verurteilten pro 1000 in Bayern 38, in Berlin und im Saarland 3,2, in Nordrhein-Westfalen 2,6, dagegen in Schleswig-Holstein 1,2, in Baden-Württemberg 1,0 sowie in Sachsen und Bremen 0,8 (Endres/Lauchs BewHi 2018, 384, 388). In Landgerichtsbezirken mit einer Arrestanstalt ist die Quote des Dauerarrestes besonders hoch ( Pfeiffer/Strobl DVJJ-J 1991, 39). Umgekehrt ist z.B. im ersten Jahr nach der Schließung der Jugendarrestanstalt Bremen-Lesum am 31.3.1989 die Arrestquote um 2/3 gesunken ( Hartwig DVJJ-J 1991, 50). Trotz dieses positiven Ergebnisses muss sich die Bremer Exekutive fragen lassen, ob sie nicht faktisch richterliches Entscheidungsverhalten beeinflusst hat ( Herrlinger DVJJ-J 1991, 156).

5

Empirische Befunde belegen, dass in der Praxis ein Zusammenhang zwischender Verhängung von Dauerarrest und Jugendstrafebesteht. Viele Landgerichtsbezirke mit hohen Arrestquoten weisen einen relativ niedrigen Prozentsatz an Jugendstrafen auf (und umgekehrt; Pfeiffer/Strobl DVJJ-J 1991, 44). Jugendarrest wird hier als Alternative zur Jugendstrafe verhängt, so dass bis zu einer umfassenden Reform des jugendstrafrechtlichen Sanktionensystems der Jugendarrest insoweit seine Daseinsberechtigung behält. Heinz belegt sowohl die These erheblicher regionaler Unterschiede als auch die These eines nicht unerheblichen Austauschprozesses zwischen Jugendarrest und Jugendstrafe, ZJJ 2014, 103. Zu den Problemen der „kurzen Freiheitsstrafe“ im Jugendstrafrecht: Feltes NStZ 1993, 105–112; zur „echten“ Personenzählung bezüglich des Jugendarrestes bis 1998, siehe Heinz Sanktionensystem, Tab. A3, S. 135.

II. Neuorientierung

6

Der Gesetzgeber des 1. JGGÄndG hat die Frage der Existenzberechtigung erkannt (für Abschaffung u.a. Pfeiffer DVJJ-J 1991, 127; H. J. Albrecht im Gutachten zum 64. DJT 2002; für übergangsweise Beibehaltung des Dauerarrestes in Form eines stationären sozialen Trainingskurses Dünkel DVJJ-J 1991, 31; Heinz ZRP 1991, 188 und Zweite Jugendstrafrechtsreform-Kommission der DVJJ 2002), sie aber bewusst noch nicht zu lösen versucht, um zunächst die weitere Entwicklung der neuen ambulanten Maßnahmenals Alternative zu den stationären Sanktionen abzuwarten (BT-Drucks. 11/5829, 12). Zu einem geringen Teil hat er jedoch die Problematik des Systems des Jugendarrestes und seiner Struktur aufgegriffen. Die Zahl der zu verhängenden Freizeiten ist auf zwei und der Kurzarrest entsprechend auf vier Tage begrenzt worden. Vor allem für den Dauerarrest ist die Neufassung des § 90 Abs. 1von Bedeutung, dass der Vollzug des Jugendarrestes erzieherisch gestaltet werden und dem Jugendlichen helfen soll, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben. Diese Formulierung versteht sich als erneuter „Appell an die Verantwortlichen, einen inhaltlich effektiven Arrestvollzug zu verwirklichen“ (BT-Drucks. 11/5829, 38). Ausdrücklich genannt werden Einzelgespräche und Formen von Gruppenarbeit zu den Problembereichen Ausbildung und Arbeit, Beschaffung notwendiger Papiere und Schuldenregulierung. Ein entsprechendes Curriculum ist von Bihs und Walkenhorst unter der Fragestellung „Jugendarrest als Bildungsstätte?“ entwickelt worden, ZJJ 2009, 11–21. Umzusetzen ist die bundesrechtliche Vorgabe einer erzieherischen Gestaltung des Vollzugs des Jugendarrestes in § 90 Abs. 1durch die Landesjugendarrestvollzugsgesetze, exemplarisch kann hier auf das seit dem 1.1.2015 geltende Hamburgische Jugendarrestvollzugsgesetz – HmbJAVollzG hingewiesen werden, mit der Zielsetzung für § 16in § 2 Abs. 2und für § 16ain § 2 Abs. 2. § 3betrifft die erzieherische Gestaltung und benennt fördernde Angebote wie soziale Trainingskurse, Opfer-Empathie-Training, Motivationsbemühungen zum Ausgleich mit Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich), Anti-Gewalt-Training, Bildungsangebote, Gesprächsgruppen, strukturierte Freizeitgestaltung und Sport.

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