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Da der Gesetzgeber die schädlichen Nebenwirkungen des Jugendarrestes für die Entwicklung junger Menschen ausdrücklich anerkannt und deswegen eine weitgehende Ersetzung durch die neuen ambulanten Maßnahmen wie Täter-Opfer-Ausgleich, Betreuungsweisung und sozialer Trainingskurs gefordert hat, stellt der Jugendarrest in den verbleibenden Fällen eine Alternative zur Jugendstrafedar und ist nach dem Subsidiaritätsprinzip ausdrücklich unterhalb der Schwelle einer echten Kriminalstrafe angesiedelt, (vgl. AG München ZJJ 2018, 166, 168 – auch als Beispiel, wie schwer eine genaue Zielgruppenbestimmung ist: „Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen schädlicher Neigungen gerade noch nicht bejaht werden musste, sodass die Jugendstrafe nicht zwingend geboten war. Das Gericht hielt es vielmehr für erzieherisch noch ausreichend, aber auch erforderlich, gegen ihn einen Dauerarrest von 4 Wochen zu verhängen sowie ihn anzuweisen, am nächsten KLAR-Kurs bei der Brücke e. V. teilzunehmen sowie sich auf die Dauer von 12 Monaten einer Weisungsbetreuung zu unterstellen. Weiterhin war die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 2.969,00 € anzuordnen“). Wenn dieser Arrest erzieherisch ausgestaltet wird und gleichzeitig Hilfe zur Bewältigung von Schwierigkeiten anbieten soll, bleibt kein Raum mehr für die alte Arrestideologie des „short-sharp-shock“.
Relativ neu ist § 16a(Arrest neben Jugendstrafe) als sog. Warnschussarrest. Zu dessen negativer Wirkung, vgl. BMI/BMJV (Hrsg.), Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht, 402; Breymann/Sonnen NStZ 2005, 669–673; Findeisen ZJJ 2007, 26, die aber für einen Einstiegsarrest plädiert, wenn er erzieherisch ausgestaltet wird (ähnlich Verrel/Käufl NStZ 2008, 177–181); Schumann u.a. (1987); Sonnen RdJB 2007, 131. Gegen die Einführung sprechen sich sowohl BGHSt 18, 207 ff., die OLG Düsseldorf NJW 1962, 1640; OLG Celle NStZ 1988, 315 u. das BayObLG NStZ-RR 1998, 377 f. als auch etliche namhafte Stimmen aus Literatur und Wissenschaft aus (allein S. Sommerfeld weist über 22 Gegenstimmen nach, 2007, S. 201, dort Fn. 448). Befürwortend dagegen Müller-Piepenkötter/Kubink ZRP 2008, 176–180; umfassend zur aktuellen Diskussion Radtke ZStW 121 (2009), 417–449. Auch angesichts der zweithöchsten Rückfallrate(höchste: Jugendstrafe ohne Bewährung) des Jugendarrestes von 70 %, nach der aktuellsten Rückfallstatistik sogar von 75,5 % nach 6 Jahren, Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal 2013, S. 163, kann nicht von einer günstigen Wirkung des Warnschussarrestes ausgegangen werden. Ein kombiniertes Sanktionenprogramm (zwar Bewährung, aber zuvor kurzzeitiges Einsperren) würde sich nach den Ergebnissen des Sherman- Reports 2002 als unwirksam erweisen, Heinz ZJJ 2014, 106.
Auch wenn der Gesetzgeber das Gesamtsystem des Jugendarrestes noch nicht reformieren wollte, belegen die Entstehungsgeschichte der Änderungen in den §§ 16und 90, ihre kriminologische Begründung, der systematische Zusammenhang zwischen den beiden Vorschriften und die ausdrücklich genannten weitergehenden kriminalpolitischen Zielsetzungen, dass es sich bei dem Jugendarrest seit dem 1.12.90 um eine neueSanktionsform handelt ( Sonnen DVJJ-J 1991, 58; aktueller mit der weitergehenden Frage, warum und wie der Vollzug des Jugendarrestes neu gedacht werden sollte: Franzen Gehört der Arrest geschlossen?, ZJJ 2014, 114-120). Bei der Feststellung der Voraussetzungen und der Bestimmung der Zielgruppe wird deswegen die Praxis entsprechende Konsequenzen ziehen müssen (zu den zu Jugendarrest und Jugendstrafe im Jahre 2012 Verurteilten nach Straftaten – in % der nach JGG Verurteilten der jeweiligen Straftatengruppe – siehe Heinz ZJJ 2014, 102: Diebstahl = 26,2 %, gefährliche Körperverletzung = 50,9 %, Raub/Erpressung = 75,9 %, Mord und Totschlag = 87 %; vgl. auch Goerdeler ZJJ 2007, 212; zur aktuellen Situation in den Arrestanstalten: Hinrichs DVJJ-J 1998, 69 und DVJJ-J 1999, 267; Müller ZJJ 2009, 160; Schäffer DVJJ-J 2002, 43; für Hamburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, und Mecklenburg-Vorpommern siehe Kobes/Pohlmann ZJJ 2007, 372 ff; zur aktuellen Entwicklung im Jugendarrest am Beispiel der JAA Friedberg, s. Wittek Forum Strafvollzug 2009, 137–143; zu Regis-Breitingen s. McKendry/Otte ZJJ 2014, 137-140; zu Bayern Endres/Lauchs BewHi 2018, 384-402; 2015 gab es 35 Jugendarrestanstalten mit 1166 Plätzen).
III. Voraussetzungen und Zielgruppen
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Zu unterscheiden ist zwischen dem durch Urteil verhängten Jugendarrestals primärer Sanktion und dem durch Beschluss angeordneten Nichtbefolgungsarrestals sekundärer Reaktion (Ungehorsams-, Beuge- und Ersatzarrest, Dölling Rechtliche Grundlagen des Jugendarrestes, ZJJ 2014, 92-96).
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Jugendarrest setzt zunächst allgemein eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Tat eines jungen Menschen voraus. Bei Jugendlichen muss also die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 S. 1positiv festgestellt werden. Weitere Voraussetzungen sind, dass Jugendstrafe nicht geboten ist ( § 13 Abs. 1) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Schädliche Neigungen und Schwere der Schuld schließen die Verhängung von Jugendarrest jedoch nicht aus, wie eine gesetzessystematische Interpretation beweist. Aus § 27ergibt sich z.B., dass die in § 17 Abs. 2genannten schädlichen Neigungen einen besonderen Umfang erreicht haben müssen. Entsprechend ist auch hinsichtlich der Schwere der Schuld ( § 17 Abs. 2) ein besonderer Schweregrad erforderlich. Diese Interpretation führt dazu, dass der Jugendarrest zukünftig wesentlich stärker als Alternative zur Jugendstrafe zu nutzen ist. Die sog. innere Reform durch die Praxis und ihre Anerkennung, Absicherung und vorsichtige Weiterentwicklung durch das 1. JGGÄndG müssten zu einer Verschiebung des gesamten Sanktionsspektrumsführen. Ausdrückliches Ziel des 1. JGGÄndG ist die weitgehende Ersetzung der rückfallerhöhenden und entwicklungsgefährdenden stationären Sanktionen (vgl. auch die Bremer Längsschnittstudie Prein/Schumann 2003, S. 204 ff.) durch neue ambulante Maßnahmen. Bei den verbleibenden stationären Sanktionen ist eine Haftverkürzung anzustreben, so dass der Jugendarrest als der kürzere Freiheitsentzug möglichst an die Stelle der längeren Jugendstrafe treten sollte.
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Voraussetzung ist, dass die Verhängung von Jugendarrest notwendig( Böhm/Feuerhelm S. 210), als Reaktion auf das Tatunrecht und als Mittel, weitere Taten dieses jungen Menschen zu verhindern, erforderlich,aber auch ausreichendist ( Schaffstein/Beulke/Swoboda S. 160). Der BGH hat versucht, für die Verhängung von Jugendarrest tat- und täterorientierte Kriterien zu finden, und dabei in Anlehnung an Peters „Verfehlungen aus Unachtsamkeit, jugendlichem Kraftgefühl oder Übermut, aus typisch jugendlichen Neigungen und jugendlichem Vorwärtsstreben, jugendlicher Trotzhaltung, jugendlicher Abenteuerlust, mangelnder Selbstständigkeit sowie Gelegenheits- und Augenblicksverfehlungen“ genannt ( BGHSt 18, 210). Angesichts des Ausbaus von Diversionsstrategien dürften diese Delikte heute fast ausnahmslos informell erledigt werden. Die Aufzählung wird jedenfalls nicht mehr dem veränderten Standort des Jugendarrestes in einem veränderten Sanktionsspektrum gerecht.
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Weitgehend überholt ist auch die Zielbeschreibungeines „kurzen und harten Zugriffs, der das Ehrgefühl anspricht und für die Zukunft eine eindringliche Warnung ist“, wobei der Jugendarrest „durch seine Einmaligkeit und seine Kürze wirken und durch diesen eindringlichen und fühlbaren Ordnungsruf den Jugendlichen davor schützen soll, auf dem erstmalig eingeschlagenen Weg fortzufahren“ ( BGHSt 18, 209; vgl. auch die problematische, weil zu stark auf Formalgehorsam abstellende Entscheidung BVerfGE 32, 40).
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