Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
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Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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5. Zumutbarkeit

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Die Geldauflage kann, abgesehen von ihrer Unverhältnismäßigkeit ( Rn. 20), unzumutbar sein ( § 15 Abs. 1 S. 2), wenn sie Institutionen begünstigt, die der Täter aus vertretbaren und nicht offensichtlich vorgeschobenen weltanschaulichen Gründenablehnt (zu weitgehend Ostendorf § 15 Rn. 17, der schon einfache Vorbehalte genügen lässt). Es ist daher auch aus erzieherischen Gründen erforderlich, dass unter Berücksichtigung von Täter und Tat sowie in geeigneten Fällen auch nach Erörterung mit dem Jugendlichen und dessen Erziehungsberechtigten sorgfältig erwogen wird, welcher gemeinnützigen Einrichtung der dem Angeklagten aufzuerlegende Geldbetrag zufließen soll ( OLG Düsseldorf JMBlNW 1960, 221). Das Verbot unzumutbarer Anforderungen ( § 15 Abs. 1 S. 2) kann es auch erforderlich machen, dem Verurteilten Ratenzahlungenzu gewähren, bei deren Höhe allerdings die Ahndungs- und Erziehungsfunktion der Geldauflage nicht außer Acht gelassen werden darf. Ein Zahlungsnachweiskann von dem Jugendlichen mit der Folge des Ungehorsamsarrestes nur dann gefordert werden, wenn er als zusätzliche Weisung im Urteil ausgesprochen ist, was aber in der Regel nicht nötig sein wird, weil die Erfüllung der Auflage durch Nachfrage bei dem Empfänger oder durch Übersendung von Einzahlungsnachweisen seitens des Empfängers überwacht und überprüft werden kann.

6. Bezeichnung des Empfängers

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Verpflichtet der Jugendrichter den Angeklagten zur Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, so hat er diese in der Urteilsformelgenau zu bezeichnen ( OLG Düsseldorf JMBlNW 1960, 220). Zuchtmittel, zu denen auch die Auflage gehört, können abgesehen von einigen Sonderfällen nur im Urteil angeordnet werden. Deshalb muss die Urteilsformel so gefasst werden, dass der Jugendliche ihr alles zu entnehmen imstande ist, was für die Erfüllung der ihm auferlegten besonderen Pflicht notwendig ist. Daran fehlt es, wenn der Jugendrichter den Zahlungsempfänger nicht genau bezeichnet; denn dann bliebe dem Jugendlichen die Auswahl der Einrichtung überlassen. Ein solches Ergebnis ist unvertretbar ( OLG Düsseldorf JMBlNW 1960, 221). Das Revisionsgerichtkann die gemeinnützige Einrichtung nicht selbst bestimmen, weil diese möglichst nach Anhörung des Verurteilten vom Tatrichter ausgewählt werden muss ( OLG Nürnberg StV 2008, 113).

VI. Änderung und Befreiung von Auflagen ( Absatz 3 Satz 1)

1. Voraussetzungen

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Gem. Abs. 3 Satz 1kann der Richter nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Die Regelung entspricht § 11 Abs. 2. Es gelten die unter § 11 Rn. 4und 5genannten Voraussetzungen entsprechend. Nur erzieherische Gründe rechtfertigen die Änderung der Auflage ( § 11 Rn. 4). Eine Änderung darf also nur dann erfolgen, wenn sich nachträglich eine andere Beurteilung des erzieherischen Einwirkungserfolgesergibt (s. § 11 Rn. 5). Treten nachträglich Umstände hervor, die den Unrechtsgehalt der Tat in einem anderen Licht erscheinen lassen (etwa wenn bei dem Opfer auf Grund der Straftat zwischenzeitlich schwerere Folgen aufgetreten sind), so rechtfertigt dies eine Änderung der Auflagen nicht. Der Umfang der Schuld und damit auch der Unrechtsgehalt der Tat kann nur in der Hauptverhandlung festgestellt werden; die diesbezüglichen Feststellungen unterliegen der Rechtskraft. Das Verschlechterungsverbotgilt nicht, so dass die geänderten Auflagen den Jugendlichen auch härter treffen können (s. § 11 Rn. 8m.w.N.).

2. Umfang der Änderung

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Ist in dem Urteil nur auf das Zuchtmittel der Auflagen erkannt, so dürfen durch eine Änderung gem. § 15 Abs. 3 S. 1wiederum nur Auflagenund nicht etwa Weisungen nach § 10verhängt werden. Hat das Urteil nur die Voraussetzungen für Auflagen § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2rechtskräftig festgestellt, so darf die Rechtskraft wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen der Erziehungsmaßregeln und der Zuchtmittel (s. § 5 Rn. 6–9; § 8 Rn. 6) nicht nach § 15 Abs. 2derart durchbrochen werden, dass der Richter nunmehr Erziehungsmaßregeln anordnet, obwohl deren Voraussetzungen nicht auf Grund einer Hauptverhandlung festgestellt sind. Ein derartiger nachträglicher Wechsel zwischen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittelnist, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nicht im Urteil festgestellt sind, auch deshalb ungerechtfertigt, weil die Erziehungsmaßregeln in ihrem Eingriffsgehalt nicht von vorneherein ein Minus gegenüber den Zuchtmitteln darstellen, sondern in ihrem Eingriffsgehalt über diese hinausgehen können (s. § 5 Rn. 17).

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§ 15 Abs. 3 S. 1befugt nur dazu, Auflagen abzuwandeln, aufzuhebenoder durch andere in dem Katalog des § 15 Abs. 2enthaltene zu ersetzen. Im Hinblick auf die erzieherische Intention und weil das Verschlechterungsverbot nicht gilt ( Rn. 24a.E.), wird es auch für zulässig erachtet werden müssen, bestehende Auflagen durch weitere zu ergänzen. In diesen Fällen muss die Begründung der Entscheidung aber neben der erzieherischen Erforderlichkeit auch ergeben, dass und weshalb es sich um eine Ergänzung der bestehenden Auflage handelt. Die zusätzliche Anordnung völlig neuer Auflagen, die keine Ergänzung der bestehenden darstellen, sind von der Befugnis des § 15 Abs. 3 S. 1– anders etwa als § 56e StGB, wonach der Richter auch Entscheidungen nach § 56b StGB nachträglich treffen darf – nicht erfasst (vgl. im Einzelnen § 11 Rn. 7). So wäre es unzulässig, den Jugendlichen vor der endgültigen Erfüllung einer Arbeitsauflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3zu weiteren Arbeitsleistungen zu verpflichten, etwa weil der erzieherische Erfolg vermeintlich (noch) nicht eingetreten ist. Die für eine Entscheidung nach § 15 Abs. 3erforderliche Überwachungerfolgt in der Regel durch die Jugendgerichtshilfe (s. § 10 Rn. 63).

VII. Ungehorsamsarrest ( Absatz 3 Satz 2)

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Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen kann der Richter entsprechend § 11 Abs. 3Jugendarrest als Ungehorsamsarrest ( § 15 Abs. 3 S. 2) verhängen. Zu Rechtsnatur, Voraussetzungen, Umfang und Höchstdauer sowie Absehen von der Vollstreckung und Erziehungsregister vgl. § 11 Rn. 10–25. Ein verschuldeter Ungehorsamliegt auch vor, wenn der Jugendliche ohne vertretbare Gründe die Erfüllung einer Geldauflage auf Dritte abschiebt. Verhängung und Vollstreckung des Arrestes lässt, wie § 15 Abs. 3 S. 3ergibt, die Auflage in ihrem Bestand grundsätzlich unberührt.

VIII. Erledigterklärung ( Absatz 3 Satz 3)

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Ist Jugendarrest vollstreckt, so können Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklärt werden ( Abs. 3 Satz 3). Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss( § 65 Abs. 1). Das richterliche Ermessen hat sich dabei im Hinblick auf § 13 Abs. 1nicht nur an der Erziehungsfunktion der Auflage zu orientieren, sondern auch an deren Ahndungscharakter im Sinne einer Sühne und Vergeltung. Eine Erledigterklärung nach § 15 Abs. 3 S. 3kommt danach in Betracht, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat mit der Verbüßung des Arrestes abgegolten ist und daneben die Aufrechterhaltung der Auflage allein aus erzieherischen Gründen unverhältnismäßig wäre.

§ 16 Jugendarrest

(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.

(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.

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