Für die Höchstgrenze von 4 Wochen spricht die systematische Grundeinschätzung des Jugendarrestes, für mögliche 8 Wochen die Betonung der unterschiedlichen Rechtsnatur von Urteilssanktionen und vollstreckungsrechtlicher Folgeentscheidung. Die Dauerrichtet sich nach spezialpräventiven Aspekten. Maßgebend ist einerseits die Problemsituation des Verurteilten. Andererseits sind auch die konkreten Möglichkeiten in der jeweiligen Arrestanstalt zu berücksichtigen. Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bilden eine Obergrenze. Die konkrete Entscheidung hat vor dem Hintergrund der kriminologisch gesicherten Erkenntnisse zu den Negativauswirkungen des Arrestes zu erfolgen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass nicht zuletzt auf Grund der Sanktionsform des Arrestes Jugendliche und Heranwachsende eher zu einer stationären Sanktion verurteilt werden als Erwachsene (allgemein: Pfeiffer DVJJ-J 1991, 114). Solche Benachteiligungen sind zu vermeiden. Jugendstrafrecht ist zukünftig stärker in Richtung auf eine Besserstellung junger Menschen hin anzuwenden. Von daher ist von der Anwendung des Dauerarrestes nur vorsichtig Gebrauch zu machen. Die Vollstreckung des Jugendarrestes kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, jedoch kann nach § 87 Abs. 3 der Vollstreckungsleiter von der Vollstreckung des Jugendarrestes ganz ( LG Heidelberg DVJJ-J 1992, 147) oder nach Teilverbüßung von der Vollstreckung des Restes absehen. Diese Möglichkeit schon bei der Bestimmung des Zeitraumes des Dauerarrestes zu berücksichtigen, ist aber unzulässig.
24
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahrnach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO kann nicht auf frühere Straftaten gestützt werden, die nur mit Zuchtmitteln geahndet worden sind, OLG Oldenburg StV 2010, 139 = NStZ-RR 2010, 159.
Bei der mündlichen Urteilsbegründung und der Urteilsfassungist der Eindruck zu vermeiden, als sei der Jugendarrest eine Strafe, vgl. § 70b. Der Verurteilte ist darauf hinzuweisen, dass eine Vorstrafenbelastung nicht eintritt. Im Interesse der Offenheit und Ehrlichkeit gegenüber jungen Menschen darf aber der Charakter des Jugendarrestes als einer stationären Sanktion nicht verschleiert werden. Auch wenn ein rascher Vollstreckungsbeginn sinnvoll ist, sollte aus rechtsstaatlichen Gründen nicht auf einen sofortigen Rechtsmittelverzicht gedrungen werden.
Rechtsmittelgegen die Verhängung eines Urteilsarrestes sind nur in den Grenzen des § 55 Abs. 1zulässig, d.h., dass die Sanktionsverhängung nicht isoliert sondern nur die Entscheidung insgesamt angefochten werden kann. Das gilt auch, wenn der Angeklagte nach Ablauf der Berufungsfrist die Ermächtigung seines Verteidigers zur Berufungsbeschränkung widerruft und erklärt, die Berufung solle unbeschränkt durchgeführt werden ( OLG Oldenburg NStZ 2009, 450). Wird die Vollstreckung des Jugendarrestes entgegen § 87 Abs. 1zur Bewährung ausgesetzt, so ist die Entscheidung nicht nichtig, sondern ohne die Begrenzung nach § 55 Abs. 1anfechtbar ( OLG Düsseldorf NJW 1961, 891; OLG Frankfurt NJW 1963, 969; OLG Hamm NJW 71, 1666 m. Anm. Brunner JR 72, 73; Schaffstein/Beulke / Swoboda S. 164 sehen wie auch Rinio (Zbl 2000, 300) die Rechtsgrundlage in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der einzelnen Bundesländer).
25
Aus Gründen der Erziehung sieht der Vollstreckungsleiter von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn seit Eintritt der Rechtskraft6 Monate verstrichen sind (§ 87 Abs. 3). Ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ist die Vollstreckung unzulässig (§ 87 Abs. 4). Hintergrund für beide Regelungen ist der Aspekt der Beschleunigung.
Allgemein zur Vollstreckung jugendrichterlicher Arrestentscheidungen Wohlfahrt StraFo 2017, 438 ff.
26
Wenn Jugendarrest zu vollstrecken ist und der Verurteilte ihn nicht antritt, so soll er nach RiJGG Nr. V 7 zu §§ 82–85polizeilich zugeführt werden. Mangels Gesetzescharakters bildet diese Richtlinie jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage. § 457 StPO (Haftbefehl) ist nicht anwendbar, weil es sich bei Jugendarrest nicht um eine Kriminalstrafe handelt. Eine analoge Anwendung, wie sie Brunner/Dölling Rn. 21 vorschlagen, scheitert angesichts des hohen Stellenwertes des Rechtsguts persönlicher Freiheit. Trotz entgegenstehender Praxis ist die polizeiliche Zuführungzum Jugendarrest damit unzulässig ( Hinrichs StV 1990, 380 und DVJJ-J 1991, 67; str. § 90 Rn. 8). Hinrichs hat überzeugend nachgewiesen, dass ein erzieherisch ausgestalteter Arrestvollzug keine Zwangszuführung benötigt, diese sogar eher schadet. Das durch die Neufassung der §§ 16und 90intendierte gewandelte Verständnis bestätigt die Richtigkeit dieser Position. Jetzt aber Willsch Die Zuführung zum Jugendarrest, FS Ostendorf 2015, 933.
27
Rechtswidrige Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst wegen mangelnder charakterlicher Eignung aufgrund einer vor 9 Jahren erfolgten Verurteilung zu einem Freizeitarrest wegen Körperverletzung, ( VG Berlin Urt. v. 25.8.2016 – 26 K 89/15).
§ 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe
(1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann abweichend von § 13 Absatz 1daneben Jugendarrest verhängt werden, wenn
| 1. |
dies unter Berücksichtigung der Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Weisungen und Auflagen geboten ist, um dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen, |
| 2. |
dies geboten ist, um den Jugendlichen zunächst für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten, oder |
| 3. |
dies geboten ist, um im Vollzug des Jugendarrests eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen. |
(2) Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche bereits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Untersuchungshaft befunden hat.
I. Anwendungsbereich1
II. Grundlagen2 – 7
III. Reform8, 9
IV. Begrenzungen10 – 15
V. Voraussetzungen16 – 26
1. § 16a Abs. 1 Nr. 1, sog. Unrechts- und Folgenverdeutlichungsarrest17, 18
2. § 16a Abs. 1 Nr. 2, sog. Herausnahmearrest19 – 21
3. § 16a Abs. 1 Nr. 3, sog Einwirkungs- bzw. Auffangarrest22 – 26
VI. Praktische Anwendung27
VII. Rechtsmittel28
Literatur:
Baier/Rabold/Pfeiffer Peers und delinquentes Verhalten, in: Harring/Rohlfs/Palentien/Böhm-Kasper (Hrsg.), Freundschaften, Cliquen und Jugendkulturen. Peer Groups als Bildungs- und Sozialisationsinstanzen, S. 309-338; Breymann/Sonnen Wer braucht eigentlich den Einstiegsarrest?, NStZ 2005, 669-673; Endres/Breuer Warnschuss oder Wegweiser? Konzeptionelle Überlegungen zur Ausgestaltung des Jugendarrests nach § 16a JGG, ZJJ 2014, 127-136; Endres/Maier Wie wird der Koppelungsarrest in der Praxis angewandt?, in: FS Streng 2017, 427-442; Endres/Lauchs Der Vollzug des Jugendarrestes, Erhebung aus Bayern in den Jahren 2015 und 2016, BewHi 2018, 384-402; Findeisen Der Einstiegs- bzw. Warnschussarrest, ZJJ 2007, 25-29; Gebauer Neuere Gesetzgebungsaktivitäten im Jugendkriminalrecht, in: Dölling (Hrsg.), Aktuelle Entwicklungen im Jugendstrafrecht (Dokumentation der Jahrestagung 2013 der Landesgruppe Baden-Württemberg in der DVJJ), INFO 2013, 29-58; Gernbeck/Höffler/Verrel Warnschussarrest in der Praxis. NK 2014, 307-316; Gernbeck Stationäres soziales Training im (Warnschuss-) Arrest: Implementation und Evaluation eines Modellprojektes in Baden-Württenberg, 2017; Hagl/Bartsch/Baier/Höynck/Pfeiffer ZJJ 2014, 263-269; Holste Der § 16a-Arrest, das strafrechtliche Rückwirkungsverbot und der Umgang mit fehlerhaften Urteilen, ZJJ 2013, 289; Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2007-2010 und 2004-2010, 2013; Kinzig/Schnierle Der neue Warnschussarrest im Jugendstrafrecht, JuS 2014, 210-215; Kreuzer „Warnschussarrest“: Ein kriminalpolitischer Irrweg, ZRP 2012, 101-102; Klatt/Ernst/Höynck/Baier/Treskow/Bliesener/Pfeiffer Evaluation des neuen eingeführten Jugendarrestes neben zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafe (§ 16a JGG) – Ausgewählte Ergebnisse einer empirischen Studie, 2016 und in ZJJ 2016, 354-361; Kolberg/Wetzels Jugendarrestvollzug: Ungesund, wenig wirksam und auch noch verfassungswidrig?, Praxis der Rechtspsychologie 2012, 113-145; Müller-Piepenkötter / Kubink „Warn(schuss)arrest“ als neue Sanktion – rationale Perspektiven für eine ewige Kontroverse, ZRP 2008, 176-180; Pfeiffer/Baier/Bartsch/Höynck Evaluation des neu eingeführten Jugendarrestes neben einer Jugendstrafe, § 16a JGG („Warnschussarrest“), 2013; Niehaus Jugendarrest und Jugendarrestvollzug nach dem Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten, NRV-Info (11) 2013, 23-28; Radtke Der sogenannte Warnschussarrest im Jugendstrafrecht – Verfassungsrechtliche Vorgaben und dogmatisch-systematische Einordnung, ZStW 2009, 416; Schmidt Die Verknüpfung von Jugendarrest und bedingter Jugendstrafe als sog. „Warnschussarrest“ in Bayern, NK 2019, 74 ff.; Verrel „When the green flag drops, the bullshit stops“. Anmerkungen zum Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten, NK 2013, 67; Verrel/Käufl „Warnschussarrest“ – Kriminalpolitik wider besseres Wissen, NStZ 2008, 177; Werwigk-Hertneck/Rebmann Reformbedarf im Bereich des Jugendstrafrechts?, ZRP 2003, 225-230.
Читать дальше