Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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V. Voraussetzungen

16

Gemeinsame Voraussetzung der stationären Sanktion des § 16aist der Bezug zum ambulanten Bewährungsverfahren. Es geht um die Aussetzung der Verhängung oder Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung, im Fall des § 61um den Vorbehalt der nachträglichen Bewährungsentscheidung und bei § 21 Abs. 1 S. 3darum, die Voraussetzungen für eine Bewährung überhaupt erst zu schaffen. Wie der Arrest allgemein ( § 16) ist auch der Koppelungsarrest in § 16aein Zuchtmittel i.S.v. § 13 und enthält damit neben erzieherischen auch strafende Elemente (Ahndung, eindringliche Unrechtsverdeutlichung zwecks Verantwortungsübernahme), ohne dass sich aber der Arrestvollzug auf eine „bloße Übelszufügung“ oder eine „betreute Verwahrung“ beschränken darf (BT-Drucks. 17/9389, 12). Als neue Sanktionsmöglichkeit mit eigenen Voraussetzungen und begrenzenden Konturen ist der Kopplungsarrest in einem eigenen, gegenüber § 16selbstständigen Paragraphen verankert. Entsprechend unterscheidet sich auch die Zielgruppedes § 16einerseits und des § 16aandererseits. Von der Deliktschwere und der Tatsache der Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen von besonderem Ausmaß oder wegen Schwere der Schuld handelt es sich bei § 16aum eine andere Klientel. Im Arrestvollzug steht bei ihr als Zweckorientierung die erfolgreiche Bewältigung der Bewährungszeit trotz ahndener Aspekte und damit der spezielle Erziehungsgedanke im Vordergrund.

1. § 16a Abs. 1 Nr. 1, sog. Unrechts- und Folgenverdeutlichungsarrest

17

In dieser ersten Fallgruppe soll die Wahrnehmung der Bewährung durch den Verurteilten als „Freispruch zweiter Klasse“ verhindert und bei Mitverurteilten das Gewicht und die Bedeutung der Rechtsfolgen zueinander vermittelt werden (BT-Drucks. 17/9389, 13). Dazu dient auch der Hinweis auf den (ebenfalls neuen) § 70b, der eine dem Entwicklungs- und Bildungsstand entsprechende qualifizierte Belehrung gerade auch für Mitangeklagte verlangt. Abgesehen davon, dass das Gerechtigkeitsempfinden (der Mitangeklagte wird zum – stationären – Arrest verurteilt, der Hauptangeklagte zu Jugendstrafe mit Bewährung und bleibt auf freiem Fuß) in einem konkret täterorientierten Jugendstrafrecht nicht zu einer „Gleichmacherei“ führen darf, bleibt die Frage, warum es trotz § 70bin diesem Fall eines Jugendarrestes nach § 16abedarf (Kritik bei Ostendorf § 16a Rn 3).

18

Nach Auffassung des Gesetzgebers soll aber auch ein spürbarer Anstoß zu einer dauerhaften „Verhaltensänderung zum Positiven“ gegeben werden. Ausdrückliche Voraussetzung ist, dass eine solche Einstellungs- und Verhaltensänderung im Arrestvollzug auch tatsächlich zu erwarten ist (für den Dauerarrest bislang, d.h. ohne entsprechende Gestaltung des Vollzuges in Landesgesetzen, und praktischer Umsetzung, nicht erwartbar, Sohwegler 2000 und KrimJ 2001, 116, 127).

2. § 16a Abs. 1 Nr. 2, sog. Herausnahmearrest

19

Durch Herausnahme „aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen“ soll der Jugendliche oder Heranwachsende in einer begrenzten Zeit durch den Arrestvollzug auf die Bewährungszeit vorbereitet werden.

20

Kriminologisch lässt sich ein Herausnahmearrest tragfähig begründen, ist doch der Einfluss der Gruppe der Gleichaltrigen auf delinquentes Verhalten hinreichend belegt ( Baier ZJJ 2011, 356, 363 unter Hinweis auf Baier/Rabold/Pfeiffer Peers und delinquentes Verhalten, 2010, S. 309–338). Nur lässt es sich kaum verhindern, dass der Jugendliche im Arrestvollzug auf Gleichaltrige aus „seiner“ Gruppe trifft und nach kurzer Zeit in seine Clique subjektiv „gestärkt“ zurückkehrt. Negative Beziehungen können sogar noch ausgeweitet werden ( Ostendorf § 16a Rn 52; Niehaus Info NRV 11/2012, 24 verweist auf das enge Zusammenleben mit anderen Kriminalitätserfahrenen, auf ihre subkulturelle Hackordnung und ihre verfehlten Männlichkeitsvorstellungen und sieht in § 16aein Beispiel für eine ungeeignete, populistische und bloß symbolische Gesetzgebung).

21

Der Gesetzgeber hat die Problematik aber durchaus gesehen und erhöhte Begründungsanforderungengestellt. Verlangt wird eine mit Tatsachen begründete Erwartung an einen entsprechend gestalteten Arrestvollzug mit geeigneten und angemessenen Übergängen sowohl in als auch wieder aus dem Vollzug heraus (Nachbetreuung). Eine durchgehende Betreuung bis in die folgende Bewährungszeit und die Phase nach der Entlassung muss durch die Bewährungs- und/oder Jugend(gerichts)hilfe bzw. durch freie Träger sichergestellt sein.

3. § 16a Abs. 1 Nr. 3, sog Einwirkungs- bzw. Auffangarrest

22

Die dritte Fallgruppe unterscheidet zwei Varianten, deren gemeinsames Ziel es ist, die Legalbewährungschancen gem. § 2 Abs. 1„nicht nur unwesentlich zu verbessern“. Für eine solche Verbesserung sind konkret festzustellende Umstände z.B. zur Person, zu ihrer Lebenssituation und Behandlungsmaßnahmen im Vollzug des Jugendarrests zwingend erforderlich und in ihrer Gesamtwürdigung vom Gericht gegebenenfalls in den Urteilsgründen gem. § 54 Abs. 1darzulegen (BT-Drucks. 17/9389, 13).

23

Soweit es nicht darum geht, die Legalbewährungsaussichten zu verbessern, sondern solche überhaupt erst zu schaffen, gilt § 21 Abs. 1 S. 3. Die Kritik fragt danach, welche Gegebenheiten des § 16a-Arrestes die Basis für eine günstige Legalprognose bilden können und sollen, die ohne den Arrestvollzug gerade nicht gegeben sind, MK-JGG- Radtke § 21 Rn. 22.

24

Die erste Variante(„nachdrücklichere erzieherische Einwirkung“) betrifft die Phase im Vollzug des Jugendarrests, also noch vor der eigentlichen Bewährungszeit. Es geht um eine „gebotene stationäre Intensivbetreuung, der sich der oder die Betroffene nicht entziehen kann“ (BT-Drucks. 17/9389, 13). Die Rahmenbedingungen für eine erfolgversprechende Intensivbetreuung sind allerdings meist erst noch in den Jugendarrestvollzugsgesetzen zu schaffen und in die Praxis umzusetzen.

25

Die zweite Variante(„bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit“) zielt auf eine stationäre Vorbereitung und Einleitung der längerfristigen Betreuung im Rahmen der Bewährungszeit. Als Beispiele dafür nennt der Gesetzgeber das Zusammenwirken mit der Bewährungshilfe, um eine Vertrauensbasis zu schaffen, und die Vermittlung bestimmter Verhaltensrichtlinien und ihrer Verbindlichkeit (BT-Drucks. 17/9389, 13).

26

Da der Koppelungsarrest schon allgemein einer erfolgreichen Bewältigung der Bewährungszeit dient, besteht für § 16a Abs. 1 Nr. 3„ein nochmals erhöhter Begründungsbedarf“ ( Verrel NK 2013, 67, 72; er befürchtet insoweit ein ähnliches Schicksal wie im Umgang mit § 3, der trotz gesetzlich verankerter Begründungspflicht einfach ignoriert wird, Ostendorf Grdl. zu § 3 Rn. 4). Fraglich bleibt, inwieweit ein zu reformierender Jugendarrestvollzug über ein solches besonders erhöhtes Erziehungs- und Förderpotential verfügen wird.

VI. Praktische Anwendung

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Die Praxis tut sich bislang in der Anwendung des relativ neuen § 16aäußerst schwer und es ist sicherlich nicht übertrieben, wenn man den bislang veröffentlichten Entscheidungen bescheinigen muss, dass sie den Vorstellungen des Gesetzgebers kaum gerecht werden (vgl. Rn. 12; selbst wenn es sich um gem. § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteile handelt).

Das AG Cloppenburg (Urt. v. 23.7.2014) ZJJ 2014, 394 verwendet im Urteilstenor den Begriff „Warnschussarrest“, wiederholt in den Gründen nur den Gesetzeswortlaut, geht ohne Begründung von § 16a Nr. 1und Nr. 3aus und beschränkt sich auf die Tatsache, dass der Angekl. bisher noch keinen Arrest verbüßt hat (berechtigte Kritik von Eisenberg in der Anm., 396 f.)
Das AG Dillingen (Urt. v. 25.7.2014) ZJJ 2014, 38 m. Anm. Sonnen verzichtet auf eine exakte Subsumtion und begründet „die zusätzliche Verhängung eines mittelfristigen Arrestes“ von 2 Wochen mit der „festen Überzeugung“ des Gerichts und wendet § 16arückwirkend an.
Die AG Döbeln , AG Nürnberg und AG Plön ZJJ 2013, 325-327 beschäftigen sich nicht mit den Grenzen des § 16a, lassen eine Subsumtion vermissen, werden dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht gerecht und setzen sich nicht mit jugendhilferechtlichen Alternativen auseinander (berechtigte Kritik schon von Eisenberg ZJJ 2013, 328-333). „Um diesem Angekl. den Ernst der Lage deutlich vor Augen zu führen, hält das Gericht einen Warnschussarrest von drei Wochen für unabdingbar“ – so lautet die Begründung des AG Plön Urt. v. 21.3.2013 (wenige Tage nach Inkrafttreten des § 16a). Im Bewährungsbeschluss ist dem Verurteilten u.a. aufgegeben worden, mit dem Bewährungshelfer Kontakt zu halten, am sozialen Trainingskurs der JGH teilzunehmen, für die Dauer von 9 Monaten Drogenfreiheit nachzuweisen und 100 Stunden (täglich mindestens fünf Stunden, ausgenommen Schultage) gemeinnützige Arbeit zu leisten. Diesem „Sanktionscocktail“ ist mit dem „stationären sozialen Trainingskurs“ des § 16anoch ein Schuss Schärfe zugemixt worden.
Das LG Münster (Urt. v. 23.4.2013) ZJJ 2013, 323-325 bejaht alle drei Möglichkeiten der zusätzlichen Verhängung eines Jugendarrestes und wendet § 16anach dem Meistbegünstigungsprinzip rückwirkend an, weil ohne den Koppelungsarrest eine Jugendstrafe (ohne Bewährung) zu erwarten gewesen wäre.
Das AG-Memmingen (Urt. v. 18.6.2014) verhängt neben einer zweijährigen Jugendstrafe mit Bewährung wegen Nötigung in 16 Fällen in Tatmehrheit mit Raub und Körperverletzung einen Dauerarrest von zwei Wochen „aus erzieherischen Gründen“, damit der Angekl. erkennt, dass sein Verhalten in den Vollzug führt. Keine der in § 16avorgesehenen „Begrenzungen“ wird angesprochen, die Frage der Rückwirkung nicht gestellt. Der Vollstreckungsrichter am AG München hat mit Beschluss vom 20.8.2014 von der Vollstreckung des vom AG Memmingen ausgesprochenen Arrestes gem. § 87 Abs. 3 abgesehen, weil alle Taten zeitlich vor dem 7.3.2013 lagen und ein Fall des § 21 Abs. 1 S. 3nicht gegeben ist. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Memmingen hin ist das Urteil des AG Memmingen durch Beschluss des LG München vom 8.9.2014 aufgehoben worden, weil die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 („neue“ Umstände) nicht vorlagen. § 87 Abs. 3 ermögliche lediglich die Würdigung veränderter Lebensumstände, ließe aber keine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit zu.

VII. Rechtsmittel

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