Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
8. Auflage des «HK-Jugendgerichtsgesetz» bietet Ihnen eine
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Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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Nach der Systematik der Abs. 1und 2wird die Straftat mit Zuchtmitteln oder Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen( Abs. 2Hs 2). Der Tatbestand erfordert insoweit eine wertende Betrachtung der Straftat und der Täterpersönlichkeit einerseits sowie des Erfolges der nach § 5zu ergreifenden Maßnahmen andererseits. Erziehungsmaßregeln reichen dann nicht aus, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeits- und Charaktermängel so schwer wiegen, dass es die Erziehung des Täters erforderlich macht, ihm das Unrecht der Tat auch durch sühnende und vergeltende Maßnahmen vor Augen zu führen. Dies kann bei schweren Taten ebenso der Fall sein, wie bei leichteren, wenn der Täter durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bisherige Sanktionen unbeeindruckt gelassen haben.

2. Abwägung

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Die Abwägungerfordert damit zweierlei: einmal die Bewertung der in dem Tatunrecht zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeit des Täters im Hinblick auf dessen Erziehungsbedürftigkeit(s. § 9 Rn. 6) und Erziehungsfähigkeit(s. § 9 Rn. 7), zum anderen eine Prognosehinsichtlich des Erfolges der ins Auge gefassten Maßnahme(n) nach § 5(hierzu allgemein etwa Sonnen Kriminalität und Strafgewalt, 1978, S. 192 ff.). Dabei sind wie überall neben den tatbegleitenden subjektiven und objektiven Umständen die tatnachfolgenden äußeren Einflussfaktoren auf den Täter (z.B. Untersuchungshaft) wie auch die Wirkung der Maßnahme auf sein künftiges Leben zu werten. Werden Nebenfolgen ( § 6) oder Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet ( § 7), so ist auch dies zu berücksichtigen.

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Abs. 2Hs. 2 normiert dagegen keine Subsidiaritätder Maßnahmen nach § 5 Abs. 2und insbesondere auch keine Prioritätder Erziehungsmaßregeln nach § 5 Abs. 1(a.A. Eisenberg § 5 Rn. 19). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Erziehungsmaßregeln angeordnet werden können (s. Rn. 6); zum anderen aber auch aus ihrem unterschiedlichen Eingriffsgehalt. Zuchtmittel greifen häufig weniger in den Freiraum des Jugendlichen ein als Erziehungsmaßregeln, auch wenn das Wort „Zucht“ gegenüber dem Begriff „Erziehung“ im allgemeinen Sprachgebrauch negativ belegt ist. So stellt etwa die Verwarnung ( § 13 Abs. 2 Nr. 1) einen wesentlich geringeren Eingriff in die Freiheitsinteressen des Täters dar, als die Weisung, eine Arbeitsleistung zu erbringen oder in einem Heim zu wohnen ( § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 4). Erziehungsmaßregeln werden deshalb dann auszuscheiden haben, wenn der in der Straftat zum Ausdruck gekommenen Erziehungsbedürftigkeit des Täters durch ein Zuchtmittel (etwa eine Verwarnung oder eine Geldauflage) Genüge getan werden kann (so wohl auch Brunner/Dölling § 5 Rn. 3-5; Streng Jugendstrafrecht Rn. 244 ff., 246 f.). So wäre es bei einem in seiner Lehre reüssierenden, bislang strafrechtlich nicht aufgefallenen 17-jährigen auszubildenden Schreiner, der in guten familiären Verhältnissen lebt, aber aus Übermut mehrere Maibäume gefällt hat, völlig überzogen, Erziehungsmaßregeln anzuordnen, anstatt – falls erforderlich – mit einer Verwarnung oder mit einer Auflage nach § 15zu reagieren. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es in solchen Fällen, in Ausübung des Ermessens nach § 5 Abs. 1Erziehungsmaßregeln anzuordnen. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel stehen zueinander – wie ihre gesetzliche Ausgestaltung zeigt ( §§ 10, 13, 16) – nicht grundsätzlich im Verhältnis eines minderen zu einem schwereren Eingriff. § 5 Abs. 1trägt damit, dass er die Anordnung von Erziehungsmaßregeln in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt, diesem Umstand Rechnung. Nach der Systematik der Abs. 1und 2stehen die Rechtsfolgen des § 5somit derart nebeneinander, dass diejenige Sanktion zu wählen ist, die nach den vorgenannten Grundsätzen (s. Rn. 6–14) geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

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§ 5 Abs. 2 unterscheidetzwischen Zuchtmitteln und Jugendstrafe. In beiden Fällen handelt es sich um Maßnahmen der Ahndung mit den unter Rn. 8genannten Strafzwecken. Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat ( § 13 Abs. 1; s. Erl. zu § 13 Abs. 1). Er verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist ( § 17 Abs. 2; s. Erl. zu § 17 Abs. 2). Zum grundlegenden Unterschied zwischen Jugendarrest und Jugendstrafe s. § 8 Rn. 6.

V. Absehen von Ahndung bei Unterbringung ( Absatz 3)

1. Entbehrlichkeit der Ahndung

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Die Anordnung von Unterbringung schließt auch im Jugendstrafrecht eine gleichzeitige Verurteilung zu Strafenicht aus ( BVerfG NStZ-RR 2007, 187). Eine Strafvollstreckung ist in diesen Fällen nicht deshalb in verfassungswidriger Weise unverhältnismäßig, weil sie aufgrund der psychischen Erkrankung und der dementsprechenden Behandlungsbedürftigkeit ihr Ziel verfehlen würde. Vielmehr muss dem Verurteilten bei einem grundrechtskonformen Strafvollzug eine ausreichende medizinische Behandlung und Betreuung zu Teil werden ( BVerfG a.a.O., 188). Von Zuchtmitteln oder Jugendstrafe wird jedoch nach Abs. 3abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung entbehrlichmacht. § 5 Abs. 3eröffnet damit die Möglichkeit, von der an sich erforderlichen Verhängung von Zuchtmitteln oder Jugendstrafe abzusehen, wenn diese durch die Unterbringung als zusätzliche erzieherische Maßnahmen entbehrlich werden. Die Regelung des Abs. 3 JGGschafft somit eine Voraussetzung, die Kumulation oder Zweispurigkeit von Sanktionen, wie sie im allgemeinen Strafrecht vorgesehen sind, zu vermeiden, und ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmenim Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen ( BGHSt 39, 92, 95; BGH StV 2002, 416 m.w.N.). Gerade diese Ausgestaltung weist § 5 Abs. 3 JGGals eine spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift aus ( BGH Beschl. v. 9.12.1992 – 3 StR 434/92 m.w.N.). Die Ahndung durch den Richter ist dann entbehrlich, wenn die Ahndungszwecke des § 5 Abs. 2(s. Rn. 8) durch die Unterbringung erreicht werden können, oder die Unterbringung eine zusätzliche Maßnahme nach § 5 Abs. 2überflüssig macht oder als ungeeignet erscheinen lässt (vgl. BGH Beschl. v. 13.6.1995 – 4 StR 315/95 m.N.). Die gleichzeitige Verhängung von Jugendstrafe erfordert also ein zusätzliches Bedürfnis ( BGH StV 2016, 736). Die Entbehrlichkeit wird im Falle einer Unterbringung nach § 63 StGB im Regelfall bejaht ( BGH StV 1993, 534 m.w.N.). Zu den Anforderungen an die Ermessensentscheidungüber das Absehen von Jugendstrafe gemäß § 5 Abs. 3s. BGH StV 2014, 742).

2. Selbstständigkeit der Maßnahmen

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§ 5 Abs. 3räumt dem Richter kein Auswahlermessenzwischen einer Ahndung nach § 5 Abs. 2oder der Unterbringung ein. Die Ahndungsmaßnahmen des § 5 Abs. 2und die Maßregeln der Unterbringung stehen selbstständig nebeneinander( BGH NStZ 1988, 492; 1987, 506 [jeweils bei Böhm ] = StV 1988, 307), mit der Folge, dass ihre jeweilige Voraussetzungen ( § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2; § 7, §§ 63, 64 StGB) gesondert und unabhängig voneinander zu prüfen sind (vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2007, 187 und oben Rn. 19). Mit dem Wesen der Jugendstrafe ist es nicht vereinbar, ihre Höhe von der voraussichtlichen Behandlungsdauer in einer Unterbringung abhängig zumachen ( BGH StV 1998, 340 = NStZ 1998, 86 ff.). Falls eine behandlungsbedürftige Störung vorliegt, die zur Unterbringung führt, ist zu deren Beseitigung allein die Maßregel die zulässige Reaktion ( BGH a.a.O.). Eine Vermischung von Strafe und Maßregelnzu einer einheitlichen Sanktion in der Art, dass Gründe, die im Falle einer nachgewiesenen erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel, nämlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, rechtfertigen könnten, zur Erhöhung der Strafe verwendet werden, ist auch nach dem Jugendstrafrecht nicht zulässig ( BGH a.a.O.; StV 1998, 340 m.N.). Liegen die Voraussetzungen einer Unterbringung vor (§§ 63, 64 StGB, s. § 3 Rn. 28 f., § 7 Rn. 4), ist zu prüfen, ob eine Ahndung nach § 5 Abs. 2noch erforderlich ist.

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