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Da Erziehungsbedarf und Erziehungsfähigkeit nicht verhandelbar sind, kommen für die Anwendung von § 257c StPO als geeignete Fällesomit von vorne herein nur Rechtsfolgen in Betracht, die auch die Strafzwecke der Sühne und Vergeltung in sich tragen (a.A. insoweit Nowak JR 2010, 248 ff.), weil ein kooperatives Verhalten des Angeklagten sich nur darauf auswirken kann. Der vom Grundgedanken der Erziehung her bestehenden grundsätzlichen Problematik (vgl. BGH NStZ 2001, 555, 556) bei der Zusage von Ober- und Untergrenzen einer Jugendstrafe (§ 257c Abs. 3 S. 2 StPO) kann dadurch Rechnung getragen werden, dass sich ein Geständnis und ein kooperatives Verhalten des Angeklagten im Prozess zwar nicht ausschlaggebend auf das Erziehungsbedürfnis, wohl aber auf das ebenfalls zu berücksichtigende Erfordernis der Ahndung (s. Rn. 8, 11 ff.) auswirken kann. Vor diesem Hintergrund kann dem jugendlichen Angeklagten eine verfahrensbeendigende Verständigung schon deshalb nicht verwehrt werden, weil er sonst schlechter behandelt würde als ein Erwachsener ( Eisenberg NStZ 2001, 556, 557; Nowak JR 2010, 248 ff., 254; in diesem Sinne auch Zieger Rn. 208 ff., 210 f.). Dies lässt sich auch durch einen wie auch immer definierten Erziehungsgedanken nicht rechtfertigen.
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Ordnet ein Spezialgesetzeine typischerweise nur für Jugendliche geltende Ahndungsform (etwa Zuchtmittel) an, so geht diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsfolgensystematik des § 5vor ( LG Würzburg RdJ 1962, 42; Dallinger/Lackner § 5 Rn. 6).
(1) 1Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. 2Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.
(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.
I. Allgemeines1
II. Ausdrücklich ausgeschlossene Nebenfolgen2
III. Ausschluss sonstiger Nebenfolgen3
IV. Zulässige Nebenfolgen4
1
Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, bei denen der Richter Jugendrechtanwendet, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten ( § 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112) und auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). § 6scheidet bestimmte Nebenfolgen aus den im JGG grundsätzlich auch neben Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln zulässigen ( § 8 Abs. 3) Nebenstrafen und -folgen aus. Wird bei Heranwachsenden das allgemeine Strafrechtangewendet, so unterliegt die Anordnung von Nebenfolgen grundsätzlich keinen Beschränkungen; der Richter kann indessen anordnen, dass die Nebenfolgen des § 45 Abs. 1 StGB nicht eintreten (§ 106 Abs. 2).
II. Ausdrücklich ausgeschlossene Nebenfolgen
2
Auf den Verlust der Amtsfähigkeit,der Wählbarkeitund des Stimmrechtesdarf nicht erkannt werden ( § 6 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 2, Abs. 5 StGB). Gemäß § 6 Abs. 2treten diese Folgen auch dann nicht ein, wenn sie nach allgemeinem Strafrecht kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 1 StGB) eintreten würden. Gem. § 6 Abs. 1 S. 2darf die Bekanntgabe der Verurteilung– gemeint sind die Fälle der §§ 165, 200 StGB, Art. 310 EGStGB) – nicht erfolgen.
III. Ausschluss sonstiger Nebenfolgen
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Die Regelung in § 6ist abschließend. Ein darüber hinaus gehender Ausschluss von Nebenfolgen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann daher auch aus erzieherischen Gründen nicht erfolgen (absolut h.M., statt aller MK- Laue JGG § 6 Rn. 6 ff. m.W.N.; s. auch unten § 8 Rn. 11ff.).
IV. Zulässige Nebenfolgen
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Alle anderen Nebenfolgen nach dem allgemeinen Strafrecht sind zulässig. Insbesondere zur Einziehung(§§ 73 ff. StGB) s. unten die Erl. zu § 8. Auch landesrechtlich Vorgesehene dürfen angeordnet werden, soweit sie in den entsprechenden Gesetzen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Soweit Nebenfolgen kraft Gesetzes zwingend eintreten, können sie auch nicht aus erzieherischen Gründen ausgeschlossen werden (s. Rn. 3).
§ 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).
(2) 1Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
| 1. |
der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens a) gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und |
| 2. |
die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird. |
2Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. 3Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) 1Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. 2Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. 3Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. 4Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. 5Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn
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