3. Unrechtsgehalt der Tat und Schwere der Schuld
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Die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 2werden zur Ahndung der Straftatangeordnet. Damit haben sie – anders als die Erziehungsmaßregeln nach § 5 Abs. 1– den Unrechtsgehalt der Tatunmittelbar insoweit zu berücksichtigen, als er sich nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung des Täters in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat ( BGH NStZ 1989, 522 [ Böhm ]; StV 1990, 508); eine eigenständige Bedeutung darf dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat allerdings nicht beigemessen werden ( BGH NStZ 1996, 232 f.; BGH StV 1981, 26 = MDR 1981, 101; StV 1981, 130, 240, 241, 405). Er ist aber für die Frage bedeutsam, welche Schlüsse er auf die Persönlichkeit des Täters und seine Schuld zulässt; Gesichtspunkte des Schutzes der Allgemeinheit haben demgegenüber zurückzutreten ( BGHSt 15, 224 ff.; 16, 263; StV 1982, 335 f., 336). Bei der Bemessung von Art und Umfang der Ahndung nach § 5 Abs. 2ist der Richter wegen der Eigenständigkeit der Rechtsfolgen des JGG zwar nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Rechts gebunden; er darf aber die größere oder geringere Schwere des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht lassen (ständige Rspr. des BGH zur Jugendstrafe: BGH StV 1986, 446; NStZ 1982, 414; 1983, 448; 1984, 446; 1985, 447; 1987, 442; 1988, 491 [jeweils bei Böhm ]; MDR 1982, 625, 972; StV 1982, 27 f., 338; 1987, 306; NJW 1972, 693; GA 1986, 177; MDR 1977, 107; § 18 Abs. 2 Tatumstände 2; BGH Urt. v. 16.11.1993 – 4 StR 591/93; Beschl. v. 12.1.1999 – 4 StR 685/98). Insoweit müssen die Umstände, die im allgemeinen Strafrecht zu einer Strafrahmenmilderung führen, im Jugendstrafrecht mit ihrem vollen Gewicht bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden ( BGH Beschl. v. 17.3.1992 – 5 StR 652/91).
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Es ist daher auch für die Ahndung nach § 5 Abs. 2bedeutsam, ob es sich um minderoder besonders schwere Fällehandelt ( BGH NJW 1982, 393; MDR 1976, 769). Allerdings hat der Ausspruch, der Angeklagte habe sich wegen Diebstahls „in besonders schwerem Fall“ schuldig gemacht, in dem Tenor des Urteils gegen einen Jugendlichen zu unterbleiben ( BGH MDR 1976, 769). Die Strafrahmen des allgemeinen Rechts behalten im Jugendstrafrecht auch insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt, namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde (ständige Rspr. des BGH , vgl. BGH StV 1986, 304; BGHR JGG § 18 Abs. 1 S. 3 minder schwerer Fall 1 und 2; NStZ 1986, 446, 447 [ Böhm ] m.w.N.; BGH Beschl. v. 30.6.1987 – 4 StR 266/87; NStZ 1990, 529 [ Böhm ]; BGH Beschl. v. 25.2.1992 – 5 StR 36/92). Da im Jugendstrafrecht die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB und damit eine Verschiebung des Strafrahmens ausscheidet, muss die Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB mit ihrem vollen Gewicht bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden ( BGH StV 1989, 545). Der beherrschende Grundsatz des Erziehungsgedankens bedeutet nicht, dass der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafdrohungen ihren Ausdruck gefunden hat, unberücksichtigt bleiben darf ( BGH NStZ 1997, 481 [ Böhm ]; BGH Beschl. v. 18.8.1992 – 4 StR 313/92 = BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8); denn die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat von Bedeutung ( BGH StV 1982, 335 f., 336 zur Jugendstrafe). Es ist daher zulässig, bei der Bemessung von Art und Erfolg der Straftat eine Beziehung zur Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts herzustellen ( BGH NStZ 1989, 119 f. zur Jugendstrafe). Keinesfalls darf die obere Grenze schuldangemessenen Strafensaus erzieherischen Gründen überschritten werden ( BGH NStZ 1997, 481 [ Böhm ]; Beschl. v. 13.6.1995 – 4 StR 315/95; BGH NStZ 1990, 389, ähnlich: BGH Beschl. v. 9.11.1990 – 2 StR 509/90).
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Bei der Bemessung der Jugendstrafe sind erzieherische Gesichtspunkte in erster Linie auch dann maßgebend, wenn sie wegen der Schwere der Schuldverhängt wird (noch h.M. in der Rspr., allerdings mit der Einschränkung, dies schließe aber nicht aus, der Schwere der Schuld und dem Sühnegedanken eigenständige Bedeutung beizumessen ( BGH NStZ-RR 1998, 285 = Urt. v. 23.4.1998 – 4 StR 12/98; BGH Beschl. v. 31.10.1995 – 5 StR 470/95 = NStZ-RR 1996, 120 f.; BGH 1 StR 178/13; BGH StV 1994, 598; BGH NStZ-RR 2016, 325, 326; zum Meinungsstand in Rspr. und zur überwiegend abweichenden Meinung in der Lit., die eine Berücksichtigung des Erziehungsgedankens kumulativ zum Schweregrad der Schuld ablehnt, MK-JGG Radtke § 17 Rn. 53 ff. m.w.N.). Andererseits soll die Verhängung von 10 Jahren Jugendstrafe wegen Mordes neben dem pauschalen Hinweis auf die Schwere der Schuld nicht allein und ohne differenzierende Erwägungen damit begründet werden dürfen, dass dem Angeklagten nur die Höchststrafe erzieherisch gerecht würde ( BGH NStZ 1997, 481 [ Böhm ]). Zur Bemessung der Strafe bei schon erwachsenen Angeklagten s. Rn. 10.
4. Erzieherische Eignung der Ahndungsmittel
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Zur jugendrechtlichen Sanktionspraxisin Deutschland, insbesondere im Vergleich zur Strafzumessung nach allgemeinem Strafrecht: Pfeiffer in: BMJ (Hrsg.), Grundfragen des Jugendkriminalrechts und seiner Neuregelung, 1992, S. 60 ff. Zur Jugendstrafe im Einzelnen s. Erl. zu §§ 17und 18. Wenn auch die erzieherische Eignungder Ahndungsmittel nach § 5 Abs. 2, insbesondere der Jugendstrafe, wegen ihrer Art und Ausgestaltung in der Praxis oder wegen nicht ausreichend vorhandener und ausgestatteter Vollzugseinrichtungen unter psychologischen Gesichtspunkten vielerorts bezweifelt wird (vgl. etwa Eisenberg Rn. 8 ff., 16), so ist für die Rechtsanwendung zu beachten, dass der Gesetzgeber eindeutig von dieser Geeignetheit ausgeht und diese Rechtsfolgen zur Erreichung des Erziehungszieles zwingend anordnet ( § 5 Abs. 2, § 13, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2). Es ist nicht Sache der Gerichte, einem eindeutigen Gesetzesbefehl die Gefolgschaft deshalb zu versagen, weil die Exekutive nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel bereithält (vgl. BGHSt 28, 327 ff., 329). Soweit der Gesetzgeber nicht durch eine entsprechende Veränderung der Rechtslage oder etwa dadurch eingreift, dass er das Inkrafttreten gesetzlicher Vorschriften bis zur Bereitstellung der sachlichen Möglichkeiten für ihre Durchführung hinausschiebt, hat der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen. Anderenfalls hätte es die Verwaltung in der Hand, durch Verzögerung der notwendigen Maßnahmen die Durchführung eines Gesetzes für einen ihr richtig erscheinenden Zeitraum zu verhindern ( BGHSt 28, 329). Solange die Zuchtmittel und insbesondere auch die Jugendstrafe daher nicht als schlechthin ungeeignet für die Erziehung angesehen werden müssen, was neben den die Erziehungseignung leugnenden Untersuchungen auch positive Erfahrungen zeigen, sind sie anzuwenden, wenngleich eine Erziehung in Freiheit besser gelingen kann ( SchlHOLG StV 1985, 420).
IV. Systematik der Absätze 1und 2
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