Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

Здесь есть возможность читать онлайн «Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Jugendgerichtsgesetz: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Jugendgerichtsgesetz»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
8. Auflage des «HK-Jugendgerichtsgesetz» bietet Ihnen eine
übersichtliche, verständliche, kompakte und vor allem
topaktuelle Kommentierung, die bereits den
Gesetzgebungsstand zum
1.1.2020 abbildet:sechs Änderungsgesetze vollumfänglich eingearbeitetbereits mit den
drei jüngsten Änderungsgesetzen von 2019:Gesetz zur Stärkung der Rechte von betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.6.2019Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9.12.2019Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019acht neue Vorschriften vollständig kommentiertBesonders hervorzuheben sind:weitreichende
Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

Jugendgerichtsgesetz — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Jugendgerichtsgesetz», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать
II. Erziehungsmaßregeln ( Absatz 1)

1. Zweck

6

Erziehungsmaßregeln (Einzelheiten s. Erl. zu §§ 9 bis 12) können aus Anlass der Straftat angeordnet werden. Ob sie angeordnet werden, stellt der Gesetzgeber somit in das pflichtgemäße Ermessendes Gerichts, das dabei die unter § 9 Rn. 3–8im Einzelnen genannten Kriterien zu beachten hat. Der Richter ist nicht verpflichtet, Erziehungsmaßregeln anzuordnen. Er hat dies vielmehr nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterlassen, wenn ein Zuchtmittel zur Erziehung genügt (s. unten Rn. 17). Entscheidend ist, dass die Erziehungsmaßregeln aus der Sicht des Gerichts nur erzieherische Zweckeverfolgen dürfen. Gesichtspunkte der Sühne und Vergeltung dürfen bei der Frage, ob und welche Erziehungsmaßregeln angeordnet werden, keine Rolle spielen (s. § 9 Rn. 3).

2. Unrechtsgehalt der Tat

7

Die Erziehungsmaßregeln des § 5 Abs. 1stehen wie jede staatliche Maßnahme unter dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und haben wie jede strafrechtliche Rechtsfolge insofern auch einen Bezug zum Unrechtsgehalt der Tat (s. § 9 Rn. 4; § 10 Rn. 22–24). Sie sind aber nicht dafür bestimmt, das Unrecht der Tat auszugleichen; sie werden nur aus Anlass der Tatangeordnet. Die Tat und deren Unrechtsgehalt spielen danach insoweit eine Rolle, als sie die Erziehungs- oder Charaktermängel des Täters offenbaren, deren Beseitigung die Maßregeln nach § 5 Abs. 1dienen sollen, sind also lediglich der Maßstabdafür, ob überhaupt Erziehungsmaßregeln angeordnet werden (s. § 10 Rn. 24). Der Unrechtsgehalt der Tat darf nicht dazu führen, dass in die Erwägungen repressive Überlegungen einfließen. Entscheidend für die Ermessensabwägung nach Abs. 1ist somit das durch die Anlasstat sichtbar gewordene Erziehungsdefizit im Hinblick auf weitere Verfehlungen derselben oder ähnlicher Art ( Dallinger/Lackner § 5 Rn. 12). Nur dies darf durch die Erziehungsmaßregeln ausgeglichen werden. Ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Anlasstat so beschaffen, dass er eigener Berücksichtigung bedarf, so sind alternativ oder kumulativ ( § 8) Zuchtmittel oder Jugendstrafe zu verhängen. Der Unrechtsgehalt der Anlasstat ist auch kein Maßstab für Art und Umfang der Erziehungsmaßregeln. Hierfür ist allein die Beschaffenheit des durch die Tat zutage getretenen Erziehungsdefizitsentscheidend, also das Ausmaß der Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Täters (s. § 9 Rn. 6und 7).

III. Zuchtmittel oder Jugendstrafe ( Absatz 2)

1. Zweck

8

Reichen Erziehungsmaßregeln nicht aus (s. Rn. 15–17), so hatder Richter Zuchtmittel oder Jugendstrafeanzuordnen ( Abs. 2 ). Diese Ahndungsmittel berücksichtigen neben dem Erziehungsgedanken (s. Rn. 5) ebenso die Sanktionszwecke der Sühne und der Vergeltung (ständige Rspr. des BGH NStZ 1996, 232 f.; StV 1981; 26 f.; MDR 1978, 280 [ Holtz ]; NStZ 1983, 448; NStZ 1984, 445; 1987, 442 [jeweils bei Böhm ]); MDR 1982; 339 f.; NStZ 1982, 414 [ Böhm ]; BGHSt 15, 224/225; s. im Einzelnen die Erl. zu § 18), wie auch – allerdings nachrangig (s. Rn. 14) – den Schutz der Allgemeinheit. Diese dem Erziehungsgedanken hinzutretenden Strafzwecke können jedenfalls die Verhängung einer über fünf Jahre hinausgehenden Jugendstrafe begründen (dazu § 18 Rn. 6; BGH NStZ 1996, 232f; NStZ-RR 1996, 317 f.; BGH MDR 1996, 881 f. [ Holtz ]; Dölling NStZ 1998, 39 f.). Die Jugendstrafe soll dem Jugendlichen das von ihm begangene Unrecht vor allem deshalb vor Augen führen, um seine eigene Sühnebereitschaft zu wecken ( BGHSt 15, 225). Zuchtmittel und Jugendstrafe enthalten – untereinander abgestuft – sowohl Elemente der Erziehung ( § 18 Abs. 2), als auch der Strafe, nämlich den sühnenden und vergeltenden Ausgleich für begangenes Unrecht ( § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2; BGHSt 18, 207).

2. Erziehungsgedanke

9

Der Erziehungsgedankedarf nicht, schon gar nicht „deutlich“ zurücktreten ( BGH Beschl. v. 9.4.1997 – 1 StR 134/97; BGH StV 1982, 79; BGH Beschl. v. 18.8.1992 – 4 StR 313/92 = BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8). Das gilt auch, wenn wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt wird (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Bedeutung beigemessen hat. Ein pauschaler Hinweis auf die erzieherische Notwendigkeit reicht nicht aus (vgl. auch BGH Beschl. v. 6.10.1999 – 5 StR 429/99). § 18 Abs. 2verlangt aber nicht, dass der Grundsatz der Erziehung, der das Jugendstrafrecht beherrscht, allein für die Höhe der Jugendstrafe bestimmend sein muss ( BGH StV 1981, 26 f., 27). Soweit einzelne Entscheidungen des BGH dahin verstanden worden sind, dass der Erziehungszweck das allein ausschlaggebende Kriterium sein müsse und auch allein die Obergrenze der nach § 18 Abs. 2 JGGzu bemessenden Jugendstrafe bestimme, hat der BGH inzwischen ausdrücklich klargestellt, dass er an einer solchen Auffassung nicht festhalte ( BGH JR 1982, 432; NStZ 1983, 448 [ Böhm ]). Auch die Jugendstrafe soll Schuld vergelten und Sühne ermöglichen, sie ist keine bloße Erziehungsmaßregel. Ihr Rahmen bestimmt sich auch nach dem Maß der Schuld. Ihr Mindestmaß muss schuldangemessen sein und ihr Höchstmaß darf auch bei Berücksichtigung des Erziehungszwecks nicht das noch vertretbare Sühnebedürfnis übersteigen ( BGH Urt. v. 15.5.1968 – 4 StR 89/68; zur jugendstrafrechtlichen Strafzumessung zwischen Tat- und Täterprinzip s. auch Streng GA 2017, 80 ff.). Eine die Strafrahmenobergrenze des Erwachsenenrechts übersteigende Jugendstrafe kommt nur ausnahmsweise in Betracht ( BGH Urt. v. 14.5.1996 – 1 StR 51/96 m.N.). Beim Verstoß gegen des Beschleunigungsgebot(Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) darf der Ausgleich für eine Verfahrensverzögerung nicht dazu führen, dass die zur Erziehung erforderliche Dauer der Jugendstrafe unterschritten und dadurch die Erreichung des Erziehungsziels gefährdet wird ( BGH NStZ 2003, 364 f.). Generalpräventive Erwägungensind bei der Bemessung der Jugendstrafe unzulässig (ständige Rspr. des BGH s. Urt. v. 7.9.1993 – 5 StR 455/93 = BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 3 m.w.N.).

10

Bei der Verhängung der Jugendstrafe gegen bereits erwachsene Angeklagtewird der Erziehungsgedanke desto weiter zurückzutreten haben, je länger die Tat zurückliegt. Er muss insbesondere dann gänzlich in den Hintergrund treten, wenn der Angeklagte keinerlei Reiferückstände mehr hat und inzwischen sozial angepasst lebt ( Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 473). Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 2, wonach die Jugendstrafe nur die erforderliche erzieherische Einwirkung ermöglichen muss. In diesen Fällen kommt dem Ahndungs- und Sühnecharakter der Strafe und der Schwere der Schuld entscheidende Bedeutung zu (s. die Auswertung von Gerichtsentscheidungen bei Budelmann Jugendstrafrecht für Erwachsene, 2005, insb. S. 110 ff.). Bei einem Heranwachsenden kommt dem Erziehungsgedanken nach der Rspr. des 3. Senats des BGH mit zunehmendem Alter, „wenn überhaupt“, nur noch eine geringe Bedeutung zu, wenn dieser zum Zeitpunkt der Verurteilung schon das 21. Lebensjahr vollendet hat (3 StR 417/15 = NStZ 2016, 680 f.; 3 StR 214/15 = NStZ 2016, 101 f.). Der 1. Senat neigt sogar dazu, in solchen Fällen erzieherische Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Schwere der Schuld überhaupt nicht zu berücksichtigen ( BGH 1 StR 178/13 = NStZ 2013, 658 f.). Eine der Verfassung zu entnehmende absolute Altersgrenze etwa dahingehend, dass das Erziehungsrecht des Staates spätestens nach dem 21. Lebensjahr erlischt ( Eisenberg NStZ 2000, 484), existiert indessen nicht ( BGH NStZ 2002, 204, 207; vgl. auch BVerfGE 74, 102, 125). Beim Vollzug ist jedoch § 89bzu beachten. Zur Problematik der Anwendung von Jugendstrafrecht auf bereits erwachsene Angeklagte s. Budelmann Jugendstrafrecht für Erwachsene, 2005; zur vergleichenden Darstellung der Auffassungen in der Rspr. und Literatur s. etwa Rose NStZ 2019, 57 ff.).

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Jugendgerichtsgesetz»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Jugendgerichtsgesetz» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Jugendgerichtsgesetz»

Обсуждение, отзывы о книге «Jugendgerichtsgesetz» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.