Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
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Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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9. Verfahren

31

Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahrenwird bei Verneinung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 170 Abs. 2 StPOeingestellt, weil es am ausreichenden Tatverdacht fehlt; der Staatsanwalt benachrichtigt von Amts wegen den Familienrichter. Eine Sachbehandlung nach § 45kommt nicht in Betracht, denn diese Vorschrift setzt das Vorliegen strafrechtlicher Verantwortlichkeit voraus. Die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder strafrechtlicher Verantwortlichkeit wird im Erziehungsregistereingetragen, § 60 Abs. 1 Nr. 6 BZRG. Die Gegenmeinung ( Ostendorf § 3 Rn. 21) übersieht, dass mit der „Einstellung“ des Verfahrens in § 60 Abs. 1 Nr. 6 BZRG nur diejenige nach § 170 Abs. 2 StPO gemeint sein kann, da für die Sachbehandlung nach §§ 45, 47 mit § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG eine eigene Eintragungsgrundlage besteht. Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. eingehend § 97 Rn. 8 ff.

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Im Zwischenverfahrenist die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 204 StPO abzulehnen, weil ein hinreichender Tatverdacht (§ 203 StPO) nicht besteht. Eine Einstellung gem. § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 kommt vor der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht in Betracht (ebenso jetzt auch Eisenberg § 47 Rn. 5; Ostendorf § 3 Rn. 16; Brunner/Dölling Rn. 10). § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 verwendet – im Unterschied zu dessen Nr. 3 – den verfahrensrechtlichen Begriff des „Angeklagten“, der gem. §§ 157, 203 StPO voraussetzt, dass das Hauptverfahren eröffnet ist. Dabei handelt es sich nicht etwa um ein Redaktionsversehen; das 1. JGGÄndG hat bei der Neufassung des § 47die Formulierung der Nr. 3 a.F. („Angeklagter“, jetzt Nr. 4) ausdrücklich beibehalten, andererseits aber den Begriff des „Angeklagten“ in Nr. 1 a.F. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 157 StPO durch den Begriff des „Jugendlichen“ (Nr. 3 n.F.; s. § 47 Rn. 14) ersetzt (BT-Drucks. 11/5829, S. 26). RiJGG Nr. 2, 2. Hs. zu § 3muss daher entsprechend eingeschränkt verstanden werden.

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Nach der Eröffnung des Hauptverfahrenskann der Richter sowohl außerhalb, als auch in der Hauptverhandlung das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft durch Beschlusseinstellen, wenn der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Ergeht ein Urteil,so ist er freizusprechen. Verfahrensbeendigende Entscheidungen gem. §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO kommen nicht in Betracht, weil die strafrechtliche Verantwortlichkeit keine Prozessvoraussetzung, sondern Merkmal der Schuld ist ( Rn. 2).

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Bei Freispruchdurch Urteil sind die die objektive Strafbarkeit begründenden Tatumstände gleichwohl in den Urteilsgründen festzustellen (allg. M.). Dies ist nicht nur aus erzieherischen Gründen geboten, sondern auch, weil die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht abstrakt, sondern immer nur in Bezug auf die zur Aburteilung stehenden Taten geprüft wird ( Rn. 5–7); diese können dem Angeklagten schon im Hinblick auf den Registereintrag gem. § 60 Abs. 1 Nr. 6 BZRG nicht einfach unterstellt werden. Zudem hat der Angeklagte zumindest bei einem auf eine Hauptverhandlung ergehenden Urteil das Recht auf Feststellung, ob der in der Anklage erhobene Vorwurf wenigstens objektiv zu Recht besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn Maßnahmen nach Satz 2 in Betracht gezogen werden.

III. Familienrichterliche Befugnisse des Jugendrichters (Satz 2)

1. Allgemeines

35

Ist der Jugendliche mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich, so kann der Jugendrichter– nicht auch der Jugendstaatsanwalt – zu dessen Erziehung dieselben Maßnahmen anordnen, wie das Familiengericht. Satz 2 erweitert damit die Kompetenz des Jugendrichters in formaler Hinsichtfür die Fälle, in denen eine strafrechtliche Rechtsfolgeentscheidung nach dem JGG wegen des Fehlens einer Schuldvoraussetzung ausgeschlossen ist und dient damit der erzieherisch erwünschten Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens. Ob der Jugendrichter von dieser Kompetenz Gebrauch macht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das unter erzieherischen Gesichtspunkten auszuüben ist. Der Richter prüft, ob die festgestellte (s. Rn. 34) Anlasstat erzieherische Maßnahmen erforderlich macht und ob es nach Sachlage zweckmäßig ist, die (weiteren) Entscheidungen über erzieherische Maßnahmen auf eine andere Person zu verlagern. Selbst zu entscheiden wird sich insbesondere dann anbieten, wenn bereits eine Hauptverhandlung durchgeführt ist und unverzüglich erzieherische Maßnahmen auf Grund der dabei getroffenen Feststellungen zur Tat und zur Person des Täters erforderlich erscheinen.

2. Zulässigkeit von Maßnahmen

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Die nach Satz 2 zulässigen erzieherischen Maßnahmensind gem. § 34 Abs. 3die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch die dort genannten bürgerlich-rechtlichen Maßnahmen (§ 1631 Abs. 2, §§ 1800, 1915 BGB) und die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Minderjährigen (§§ 1666, 1666a, 1837 Abs. 4, 1915 BGB). Danach kann unter den nachstehend beschriebenen Umständen auch die Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehungnach den §§ 27 bis 40 SGB VIIIin Betracht kommen (ebenso Eisenberg Rn. 42 m.Nw.; Brunner/Dölling Rn. 23). Inhaltlich folgt die Anordnungskompetenz des Jugendrichters aus § 34 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 1666 Abs. 1 BGB. Die danach zulässigen Maßnahmen schließen im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII auch die Hilfsmaßnahmen nach den § 27 ff. SGB VIIIein. Dies gilt, wie die Verweisung in § 34 Abs. 3 Nr. 2 zeigt, aber nur unter den Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB, also wenn die Gefährdung des Kindeswohls auf das Versagen der Eltern oder Dritterzurückzuführen und somit eine Konstellation gegeben ist, die das Einschreiten des Familiengerichts nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ohnehin erforderlich machen würde (s. etwa BayObLG FamRZ 1995, 948; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 950 ff.). Andernfalls würden die Rechtsfolgen des § 12verhängt, ohne dass die dafür erforderliche strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben wäre ( § 12 Rn. 5). Die Beteiligung des Jugendamtsfolgt zwingend aus § 38.

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Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Maßnahmen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften des BGB(absolut h.M. vgl. etwa Eisenberg § 3 Rn. 42; Bohnert NStZ 1988, 255). Der insoweit auch im bürgerlichen Recht geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeitist zu beachten ( BGH FamRZ 1979, 225 f. m.w.N.; vgl. auch § 1666a BGB). Strafzumessungserwägungen dürfen, da eine strafrechtliche Rechtsfolgenentscheidung mangels Schuld ( § 3 S. 1) ausgeschlossen ist, bei der Anordnung der Erziehungsmaßnahmen nach Satz 2 nicht angestellt werden. Ebenso sind Maßnahmen nach den §§ 9–12 unzulässig, so dass auch § 11keine Anwendung findet. Wird eine nachträgliche Änderungder Maßnahmen erforderlich, so bleibt auch für sie der Jugendrichter zuständig (so nunmehr auch Eisenberg Rn. 58; a.A. noch Brunner/Dölling Rn. 24; Dallinger/Lackner § 3 Rn. 43, jeweils ohne Begründung), solange sich auch die geänderten Anordnungen im Rahmen seiner nach Satz 2 eröffneten Kompetenz ( Rn. 35) bewegen. Dies ergibt sich mangels anderslautender Vorschriften schon aus der Sachnähe des ursprünglich entscheidenden Richters. Zudem ergibt sich der Konzentrationswille des Gesetzgebers auch aus dem Rechtsgedanken des § 34 Abs. 2 und 3, von dem nur aus besonderen Gründen abgewichen werden soll. Die Änderung selbst und die damit getroffenen Maßnahmen richten sich, wie auch schon die ursprüngliche Anordnung, nach den hierfür geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

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