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Das Lebensalter:Reifemängel werden um so näher liegen, je dichter der Jugendliche noch an der Grenze zur Strafunmündigkeit (§ 19 StGB) steht, bei 16–17jährigen dagegen weniger häufig auftreten; die Lebensumständedes Täters, insbesondere Elternhaus, Umgang, Gewohnheiten, der Umstand der Heimerziehung (vgl. Moser Jugendkriminalität und Gesellschaftsstruktur, 1987). Eine besonders sorgfältige Prüfung ist auch dann angezeigt, wenn eine ausländische Herkunft des Täters auf völlig andere kulturelle Anschauungenschließen lässt und konkrete Tatsachen darauf hinweisen, dass der Jugendliche mit den hiesigen Wertvorstellungen (noch) nicht zurechtkommt; der körperliche Gesundheitszustanddes Jugendlichen; die Schulbildung und der allgemeine Bildungsstanddes Täters ( Bohnert NStZ 1988, 249 ff., 250 m.w.N.) wie z.B. allgemeines Erfahrungswissen, Merkfähigkeit, das Vorhandensein bestimmter Begriffe und Vorstellungen, das Denk- und Kombinationsvermögen, die Fähigkeit der Erfassung von Zusammenhängen. Die Feststellung, inwieweit der Jugendliche die seiner Straftat widersprechenden Werte zu einer sittlichen Reife verinnerlicht hat, kann gegebenenfalls durch die Erörterung einfacher Fragen über Recht und Moral erfolgen ( Kohlhaas EJF Bd. 2, CI Nr. 3, Anmerkung).
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Liegen bei den genannten Kriterien mindestens durchschnittliche Verhältnissevor, so muss die Reife i.S.v. § 3bejaht werden. Eine weitere Konkretisierung von Maßstäben ist angesichts der Vielfalt individueller und sozialer Verhältnisse nicht möglich. Die Orientierung am Durchschnitt ist daher legitim und geboten und für eine funktionsfähige Strafrechtspflege unumgänglich.
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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Satz 1 muss zur Zeit der Tatvorgelegen haben, nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung. Da in der Praxis häufig ein erheblicher Zeitraum zwischen Tat und Entscheidung liegt, ist eine etwaige Nachreifezu bedenken (BGHR JGG § 18 Abs. 2Erziehung 7). Aus diesen Gründen ist auch möglichst frühzeitig mit den erforderlichen Nachforschungen bezüglich der Reife zu beginnen ( § 43). Der Jugendgerichtshilfe kommt dabei eine entscheidende Aufgabe zu (§ 43 Abs. 1 S. 4, § 38 Abs. 3). Zu dem Umfang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen s. § 43; zu den Aufgaben der Jugendgerichtshilfe s. § 38.
7. Positive Feststellung; Zweifel
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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist positiv festzustellen. Bleiben nach durchgeführter Hauptverhandlung unlösbare Zweifelan der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters zur Zeit der Tat, so ist von ihrem Fehlen auszugehen ( BGH ZJJ 2005, 205; allg.M.). Das sich aus § 3 Satz 1 JGGergebende Erfordernis, die entwicklungsbedingte Handlungsreife in Bezug auf die konkrete Rechtsgutsverletzung positiv feststellen zu müssen, stellt an den Tatrichter zwar besondere Erkenntnis- und Begründungsanforderungen (vgl. Bohnert NStZ 1988, 249; Streng DVJJ-Journal 1997, 379, 380), doch folgt aus ihm nicht, dass eine entsprechende Annahme nur noch dann getroffen werden kann, wenn keine reifebedingten Einschränkungen vorliegen. Auch eine aufgrund von Reifedefiziten eingeschränkte Handlungsreifebegründet die Annahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß § 3 Satz 1 JGG, wenn der Jugendliche „reif genug“ ist ( BGH 4 StR 271/12 Rn. 9 = NStZ 2013, 286) unter Hinweis auf den Wortlaut von § 3 Satz 1 JGG). Soll das Verfahren wegen Fehlens der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch Freispruch beendet werden, so ist, abgesehen von den allgemein revisionsrechtlichen Grundsätzen (s. dazu KK- Kuckein § 267 Rn. 41 f.) schon mit Rücksicht auf S. 2 dennoch der Sachverhalt im Urteil festzustellen.
8. Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht
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Der Tatumstandsirrtum ( § 16 StGB )ist unabhängig von der Altersreife i.S.v. § 3(allg.M.). Sie ist unbeachtlich, wenn der Täter, gleichviel aus welchen Gründen, einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört; es gelten die allgemeinen Grundsätze (z.B. BGHSt 18, 235 ff.; zur Unterscheidung von natürlichem Vorsatz und Schuldfähigkeit allgemein etwa Bruns JZ 1964, 473 ff.). Die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird erst dann relevant, wenn die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung in Betracht kommt (§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB), denn erst dann entsteht die Frage, ob der Jugendliche für den Irrtum über den Tatumstand verantwortlich zu machen ist.
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Die Regelung des Verbotsirrtumsin § 17 StGBbetrifft ebenso wie § 3 S. 1die strafrechtliche Bedeutung der Unrechtseinsicht als Schuldelement. Der reifebedingte Verbotsirrtum des § 3ist kein aliud, sondern ein Unterfalldes in § 17allgemein geregelten Verbotsirrtums (a.A. Streng DVJJ-J 1997, 379 ff., 381 m.Nw.; ders. Jugendstrafrecht, Rn. 49). Daher sind beide Vorschriften anwendbar und selbstständig voneinander zu prüfen. Dabei ist zunächstfestzustellen, ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Satz 1 vorliegt; wird sie verneint, so erübrigt sich die Feststellung anderer Ursachen mangelnder Unrechtseinsicht im konkreten Fall. Wird sie bejaht, so ist damit ein auf anderen Gründen beruhender Verbotsirrtum (z.B. unrichtige Rechtsauskunft) nicht ausgeschlossen. Mit der Bejahung der Altersreife wird jedoch in der Regel ein unvermeidbarer Verbotsirrtum zu verneinen sein. Der auf anderen Ursachen beruhende Verbotsirrtum dagegen ist allerdings – wie auch sonst – nur dann eigens zu prüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen.
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Die Milderungsvorschrift des § 17 S. 2 StGBist im Jugendstrafrecht wegen der eigenständigen Rechtsfolgeregelungen praktisch ohne Bedeutung. Der darin enthaltene Rechtsgedanke kommt jedoch dann zur Entfaltung, wenn Zuchtmittel oder Jugendstrafe als Rechtsfolgen in Betracht gezogen werden, weil hier das Maß der Schuld für die Ahndungszwecke der Sühne und Vergeltung von Bedeutung ist ( § 5 Rn. 11).
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Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, dass bei Jugendlichen grundsätzlich weniger hohe Anforderungenan die für die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums erforderliche Gewissensanspannung zu stellen sein sollen, als bei Erwachsenen ( Dallinger/Lackner § 3 Rn. 36; Ostendorf JZ 1986, 665). Eine derartige Regel findet weder in dem dem JGG zu Grunde liegenden Erziehungsgedanken, noch in den zur Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (s. Rn. 3, 4, 8, 9) eine Grundlage. Mit der Anwendung eines derartigen allgemeinen Maßstabes würde der Gedanke der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufgegeben ( BGH Urt. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53; s. Rn. 9). Voraussetzung ist in jedem Einzelfall wie überall die besonders sorgfältige, strenge Prüfung der Täterpersönlichkeit und aller wesentlichen Tatumstände, soweit sie Licht auf den behaupteten Verbotsirrtum werfen ( BGH a.a.O.), gleichviel, ob dieser seine Ursachen in dem geistigen und sittlichen Entwicklungsstand des Jugendlichen oder in anderen Umständen hat.
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§ 3 S. 1und die §§ 20 , 21 StGBunterscheiden sich von ihren Voraussetzungen her derart, dass sie in allen Fällen selbstständigvoneinander geprüft werden müssen ( BayObLGSt 1958, 263; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2007, 187; allg.M.; zum Verhältnis von § 3zu §§ 20, 21 StGB s. auch Gabber ZJJ 2007, 167 ff.). Während der auf den biologischen und soziologischen Reifungsprozess zugeschnittene Satz 1 nur entwicklungsbedingte Reifemängel im Sinne eines noch nicht abgeschlossenen Entwicklungsprozesses mit möglicher Nachreifung erfasst, betreffen die §§ 20, 21 StGB von dieser Entwicklung grundsätzlich unabhängige Störungen der Bewusstseinstätigkeit pathologischer Art im Sinne einer strukturellen, bleibenden oder nur mangelhaft ausgleichbaren Unreife ( Bauer/Remschmidt, Handbuch S. 470 ff, 471; Schilling NStZ 1997, 261 ff., 264 f.; Dallinger/Lackner § 3 Rn. 27; Eisenberg § 3 Rn. 33; Peters Handbuch 1967, S. 279). Überschneidungen sind denkbar, etwa in Fällen einer pathologischen Entwicklungsstörung (Schwachsinn) oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (z.B. erhebliche Fehlentwicklung der Persönlichkeit durch suchtartigen Konsum von Horrorfilmen bei gleichzeitigem Erziehungsversagen der Eltern, BGH NJW 1997, 1165 ff.). Liegen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vor, so gilt Folgendes:
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