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Gefordert ist die Einsicht in das Unrecht der konkreten Tat. Bei mehreren Tatenmuss die strafrechtliche Verantwortlichkeit für jede Tat gesondert geprüft werden. Dies folgt einmal daraus, dass das Gesetz den materiellen Tatbegriff verwendet (§ 2, § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB; RGSt 51, 369), zum anderen daraus, dass die einzelnen Tatumstände von der Unrechtseinsicht unterschiedlich erfasst werden können ( RGSt 47, 385 ff., 386 m.w.N.). Wie sich auch die Frage der Hemmungsfähigkeit eines Täters bei verschiedenen Straftaten nur selten einheitlich beantworten lässt, muss auch bei einem Jugendlichen, der zur gleichen Zeit mehrere verschiedene Straftaten begangen hat, die Frage der Einsichts- und Handlungsfähigkeit nach § 3für jede einzelne Tat gesondert geprüft und möglicherweise verschieden beantwortet werden ( BGH Beschl. v. 31.1.1961 – 4 StR 507/60 = GA 1961, 358 [ Herlan ]; BGHSt 14, 114, 116). Daraus folgt:
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Bei tatmehrheitlich zusammentreffenden Deliktenist die strafrechtliche Verantwortlichkeit hinsichtlich jeder einzelnen Tat zu prüfen. Fehlt bei tateinheitlich zusammentreffendenDelikten das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich eines Deliktes, so hindert dies nicht die Bestrafung wegen der anderen hiermit ideell konkurrierenden Straftaten ( RGSt 51, 363 ff., 371; BGHSt 10, 35). Das Unrechtsbewusstseinist somit bei tateinheitlicher Verletzung verschiedener Strafgesetze „teilbar“( BGHSt 10, 35; RGSt 51, 363, 370).
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Fehlt in Fällen der Gesetzeskonkurrenzdie Unrechtseinsicht hinsichtlich des das allgemeine Strafgesetz verdrängenden speziellen Gesetzes, so erfolgt die Ahndung aus dem allgemeinen Gesetz, wenn die erforderliche Einsichts- und Handlungsfähigkeit hierfür vorliegt ( RGSt 47, 385 ff., 388; Dallinger/Lackner § 3 Rn. 22). Hat beispielsweise ein Jugendlicher, dessen Verhalten objektiv den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs eines Kindes erfüllt, nicht die erforderliche Einsicht in das spezifische Unrecht des § 176 StGB, wohl aber in eine gleichzeitig damit begangene, von § 176 StGB verdrängte Beleidigung, so erfolgt eine Ahndung aus § 185 StGB (so der vom RG entschiedene Fall).
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Ist die Strafe an eine besondere Folge der Tat(z.B. Körperverletzung mit Todesfolge) oder an qualifizierende Umstände(z.B. Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) geknüpft, so muss die reifebedingte Einsichtsfähigkeit auch hinsichtlich dieser Umstände vorliegen. Ist das nicht der Fall, kommt nur eine Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand in Betracht (vgl. BGH Urt. v. 3.2.2005 – 4 StR 492/04 = ZJJ 2005, 205 m. Anm. Ostendorf ).
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Bei objektiv fehlender Unrechtseinsichtist festzustellen, ob der Jugendliche nach seinem individuellen Entwicklungsstand ( Rn. 11 ff.) reif genug war, sie zu haben, d.h., ob er sie nach den Umständen hätte haben können, mithin, ob der Irrtum über das Verbotene seines Tuns für ihn nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung vermeidbarwar (a.A. Walter/Kubink DVJJ-J 1995, 113 ff., die das Kriterium der individuellen Vermeidbarkeit an dieser Stelle für systemwidrig halten). Der Täter muss in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Wertung das Unrechtmäßige der Tat erkennen oder bei gehöriger Gewissensanspannung erkennen können ( BGHSt 2, 194 ff., 202). Dies bedeutet, dass der Täter verpflichtet ist, alle seine Erkenntniskräfte und alle seine sittlichen Wertvorstellungen einzusetzen, wenn es gilt, sich über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens klar zu werden ( BGHSt 4, 1). Der Schuldvorwurf ist demnach ausgeschlossen, wenn dem Täter trotz zumutbarer Anstrengung seiner Erkenntniskraft und seiner sittlichen Wertvorstellungen die Unrechtseinsicht verwehrt bleibt ( BGHSt 2, 194; 4, 1 [5]; Urt. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53). Die Unvermeidbarkeit kann darin liegen, dass der Täter auf Grund seiner „geistigen und sittlichen Enge“ und seiner Unterentwicklung keine Unrechtseinsicht hat ( BGH Urt. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53). Jugendliches Alter und die Unreife eines Täters können gegen eine Vorsatztatsprechen, so dass der Tatvorsatz von Jugendlichen umso kritischer zu prüfen ist, je jünger sie sind (vgl. BGH 1 StR 212/18 = StV 2019, 606).
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Bei der Frage, welche Anforderungen dabei an die Gewissensanspannungdes Jugendlichen zu stellen sind, dürfen auch im Rahmen des § 3keine allgemeinen Maßstäbe angelegt werden, auch nicht generell geringere Anforderungen an die Gewissensanspannung gestellt werden (s. Rn. 24; a.A.: Dallinger/Lackner § 3 Rn. 36; Eisenberg § 3 Rn. 32; kategorisch Ostendorf § 3 Rn. 2). Eine solche Verallgemeinerung liefe dem erzieherischen Präventionsziel des JGG zuwider, das mit seinem abgestuften Rechtsfolgensystem gerade der individuellen Entwicklung Rechnung tragen will. Die individuellePrüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit setzt die besonders sorgfältige strenge Prüfung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände voraus, soweit sie Licht auf den behaupteten Verbotsirrtum werfen können ( BGH Urt. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53). Feste Regeln – auch der Art, dass generell an die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bei Jugendlichen geringere Anforderungen zu stellen seien als bei Erwachsenen – lassen sich nicht aufstellen ( BGH a.a.O.). Mit der Anwendung eines allgemeinen Maßstabs würde der Gedanke der Vorwerfbarkeit aufgegeben ( BGH a.a.O.).
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Der Jugendliche muss außerdem in der Lage sein, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln,d.h. sein Verhalten entsprechend zu steuern. Eine Divergenz zwischen der (kognitiven) Unrechtseinsicht und der (voluntativen) Steuerungsfähigkeit wird besonders deutlich bei Sexualdelikten. Hier kann es besonders dem Jugendlichen in Ermangelung von Gelegenheit normgerechten Sexualverhaltens trotz entsprechender Einsicht an der Reife fehlen, sich entsprechend zu verhalten. In diesen Fällen wird daher die reifebedingte Steuerungsfähigkeitbesonderer Beachtung bedürfen. Der Jugendliche muss soweit gereift sein, dass sich die Erkenntnis, etwas rechtlich Verbotenes zu tun „im Kampf der Motive als das sein Verhalten bestimmendes Gegenmotiv“ durchzusetzen in der Lage ist ( Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 177).
4. Individueller Entwicklungsstand
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Der Jugendliche muss nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug sein, das Unrecht der Tat einzusehen ( Rn. 4–9) und nach dieser Einsicht zu handeln ( Rn. 10). § 3 S. 1regelt damit einen bestimmten Aspekt der in Betracht kommenden Ursachen mangelnden Unrechtsbewusstseins, nämlich den reifebedingten Verbotsirrtum(a.A. Walter/Kubink DVJJ-J 1995, 113 ff.). Reife i.S.v. § 3ist derjenige Grad der Verstandesentwicklung, der erforderlich ist, um den strafrechtlichen Charakter der begangenen Tat, d.h. deren Bedeutung als Verletzung gewisser, durch das Strafgesetz geschützter Rechtsgüter sich soweit klar zu machen, wie es einem Erwachsenen im Allgemeinen möglich ist ( RGSt 47, 385 ff., 387). Danach ist nicht die Reife des Jugendlichen im Allgemeinen Prüfungsgegenstand, sondern nur insoweit, als sie die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in Bezug aufdie konkrete, dem Täter vorgeworfene Straftatbetrifft ( Rupp-Diakojanni S. 59 ff.).
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