Inhaltsverzeichnis
§ 3 Verantwortlichkeit
§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
§ 5 Die Folgen der Jugendstraftat
§ 6 Nebenfolgen
§ 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
1Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 2Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.
I. Allgemeines1
II.Strafrechtliche Verantwortlichkeit (Satz 1)2 – 34
1. Element der Schuld2
2. Einsichtsfähigkeit3 – 9
3. Steuerungsfähigkeit10
4. Individueller Entwicklungsstand11 – 13
5. Prüfung und Feststellung der Reife14 – 18
6. Zur Zeit der Tat19
7. Positive Feststellung; Zweifel20
8. Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht21 – 30
9. Verfahren31 – 34
III.Familienrichterliche Befugnisse des Jugendrichters (Satz 2)35 – 39
1. Allgemeines35
2. Zulässigkeit von Maßnahmen36, 37
3. Anordnung und Anfechtung von Maßnahmen nach Satz 238, 39
IV. Sonstiges40, 41
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Die Vorschrift gilt nur für Jugendliche(§ 1 Abs. 2, § 105 Abs. 1), auch dann, wenn das Verfahren vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten durchgeführt wird ( §§ 102, 103, 104 Abs. 1 Nr. 1). Heranwachsende sind absolut strafmündig; erhebliche Entwicklungsmängel können bei diesen nur im Rahmen der §§ 20, 21 StGB berücksichtigt werden. Die Vorschrift gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDRbegangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 13f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag).
II. Strafrechtliche Verantwortlichkeit ( Satz 1)
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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit i.S.v. § 3 S. 1ist ein Element der Schuld( BGH 9, 382 ff.; Beschl. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53) und nicht (wie § 19 StGB) eine Verfahrensvoraussetzung. Satz 1 stellt damit neben den Entschuldigungsgründen des allgemeinen Strafrechts eine weitere Voraussetzung der Strafbarkeit Jugendlicher ( § 1 Abs. 2) im Bereich der Vorwerfbarkeit dar. § 3eröffnet damit die Befugnis zu einer einzelfallbezogenen Entscheidung in den Fällen, in denen trotz grundsätzlicher Strafmündigkeit (§ 19 StGB) der staatliche Sanktionsanspruch wegen individueller Besonderheiten des Täters zurückzutreten hat. Es handelt sich also um eine relative Strafmündigkeit( Streng Jugendstrafrecht, Rn. 47: „bedingte“ Strafmündigkeit). Die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfolgt unter Zurückstellung gesellschaftspolitischer Wertvorstellungen nach den strafrechtlichen Grundsätzen des Verbotsirrtums (s. Rn. 4, 8). Bei der Bewertung ist davon auszugehen, dass die strafrechtlichen Rechtsfolgen des JGG bereits darauf zugeschnitten sind, dass der Jugendliche dem Erwachsenen entwicklungsmäßig nicht gleichsteht und dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, jugendliches Fehlverhalten neben dem öffentlichen Jugendhilferecht strafrechtlich zu erfassen. Daran hat auch das 1. JGGÄndG nichts geändert ( Böttcher/Weber NStZ 1990, 561). Ob die erforderliche Verantwortungsreife gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage seiner Feststellungen zur persönlichen Entwicklung des Jugendlichen, zu dessen Persönlichkeit zur Tatzeit und den Umständen der konkreten Tat – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – wertend zu beurteilen ( BGH NStZ 2017, 644).
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Ein strafrechtlicher Schuldvorwurf ist ausgeschlossen, wenn dem Täter bei der Tat trotz zumutbarer Anstrengung seiner Erkenntniskraft und seiner sittlichen Wertvorstellungen die Unrechtseinsichtverwehrt bleibt ( BGHSt 2, 194 ff.; 4, 1 (5); BGH Beschl. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53). Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bedeutet weder die Kenntnis der Strafbarkeit, noch die Kenntnis der das Verbot enthaltenden gesetzlichen Vorschrift; andererseits genügt es auch nicht, dass der Täter sich bewusst ist, sein Tun sei sittlich verwerflich. Vielmehr muss er, zwar nicht in rechtstechnischer Beurteilung, aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Wertungdas Unrechtmäßige der Tat erkennen ( BGHSt 2, 194 ff., 202). Dabei genügt es einerseits nicht, wenn der Jugendliche nur allgemein Recht und Unrecht, nicht Verbotenes und Verbotenes unterscheiden kann; andererseits ist nicht zu fordern, dass der Jugendliche seine Tat auch als eine ein Strafgesetz verletzende strafbare Handlung erkennen kann ( BGHSt 10, 35 ff.; RGSt 58, 99 f.; Peters Handbuch S. 260 ff., 264). Er muss vielmehr wissen, dass das konkrete VerhaltenUnrecht ist (s. auch Bauer/Remschmidt Handbuch, S. 470). Das Unrechtsbewusstsein ist sonach vorhanden, wenn der Täter die von dem Straftatbestand umfasste spezifische Rechtsgutverletzungals Unrecht erkennt ( BGHSt 15, 377 ff., 383; Beschl. v. 20.8.1982 – 2 StR 272/82; RGSt 47, 385 ff., 386 m.w.N.; BGHSt 15, 377 ff., 383 = NJW 1961, 1031). Die Strafnorm selbst muss er nicht kennen. Entscheidend für das Vorliegen des Unrechtsbewusstseins ist auch nicht, dass der Jugendliche die einzelnen Rechtsbegriffe des von ihm verwirklichten Straftatbestandes kennt oder die Wertung des Gesetzgebers nachvollzieht, aus der sich die Strafbarkeit der jeweiligen Tat ergibt, sondern dass er die tatsächlichen Umständekennt und als rechtlich verboten einschätzt, aus denen sich die Strafbarkeit seines Tuns ergibt ( BGHSt 22, 77 ff., 80; Beschl. v. 23.3.1976 – 5 StR 81/76). Das Unrechtsbewusstsein muss sich auf diejenige Tatbestandsverwirklichung beziehen, die dem Täter zur Last gelegt wird ( BGHSt 10, 35 ff., 39). Weder das allgemeine Bewusstsein, etwas Unrechtes zu tun, noch das auf einen anderen Tatbestand bezogene Unrechtsbewusstsein kann den besonderen Schuldvorwurf für den vom Täter verwirklichten Tatbestand rechtfertigen. Das Unrechtsbewusstsein muss sich auf das dem jeweiligen Straftatbestand zu Grunde liegende Verbot erstrecken ( BGH a.a.O.). Der Täter muss das Unrecht dieser Tatbestandsverwirklichung( BGH a.a.O., 41; BGHSt 2, 209), aber weder den Straftatbestand selbst, noch die Strafbarkeit erkennen ( BGHSt 10, 35 ff., 41). Daher kommt es auch nicht auf das Bewusstsein erhöhter Strafbarkeit bei einer bestimmten Art der Verwirklichung eines Grundtatbestandes an ( BGH a.a.O., 42). Kennt der Täter die rechtliche Wertwidrigkeit seines Verhaltens, so ist unbeachtlich, ob er diese von ihm verletzte Norm als strafrechtliche, zivil- oder verwaltungsrechtliche Norm qualifiziert, sofern er sie nur in dem sie tragenden materiellen Wertgehalt richtig erfasst und damit das konkrete Unrecht seines Verhaltens kennt (SK- Rudolphi § 17 Rn. 5). Die Frage, wie er dieses von ihm richtig erkannte Unrecht einschätzt, d.h. welche Rechtsfolge er nach seinen Vorstellungen damit verknüpft, ist unbeachtlich (SK- Rudolphi § 17 Rn. 5). So braucht der Täter in den Fällen des § 211 Abs. 2 StGB weder den Rechtsbegriff der Verdeckungsabsicht zu kennen, noch die Wertung des Gesetzgebers nachzuvollziehen, auf Grund deren die Tötung in Verdeckungsabsicht als besonders verwerfliche Tötung zu gelten hat ( BGH Urt. v. 23.3.1976 – 5 StR 81/76; BGHSt 22, 77, [80]). Auch bei einem jugendlichen Täter ist daher bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht vorauszusetzen, dass er nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug ist, diese Wertung nachzuvollziehen oder dass er die rechtliche Bedeutung der Verdeckungsabsicht kennt ( BGH a.a.O.). Die Voraussetzungen des § 3sind stets schon dann erfüllt, wenn es dem Jugendlichen bewusst ist, dass er etwas Verbotenes tut ( BGH GA 1959, 47 [ Herlan ]).
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