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Praxisbeispielefür die Notwendigkeit einer restriktiven Interpretation sind:
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Der 14-jährige T hat seine 13-jährige Klassenkameradin so geküsst, dass ein „Knutschfleck“ deutlich sichtbar blieb und ihr mehrfach mit seinen Händen an das bedeckte Geschlechtsteil gegriffen. Trotz „gegenseitiger Zuneigung“ ist er vom AG Arnstadt am 1.11.2011 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB verwarnt und zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden (zur DNA-Identitätsfeststellung bei jugendtypischer Sexualstraftat in diesem Fall = BVerfG Beschl. v. 2.7.2013 – 2 BvR 2392/12, StV 2014, 578, 579). |
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Die Verurteilung eines 15-Jährigen wegen sexueller Beziehungen zu seiner 13-jährigen Freundin nach § 176 StGB zu Jugendstrafe (berichtet von Böhm/Feuerhelm S. 39, die vorschlagen, in solchen Fällen eine Verurteilung über die Anwendung von § 3 oder § 17 StGB zu vermeiden). |
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Wegnahme einer typischen Skinhead-Jacke gegenüber einem nicht zur Gruppe gehörenden Opfer (Verneinung der Zueignungsabsicht: AG Berlin-Tiergarten vom 7.11.1988, berichtet von Eisenberg § 1 Rn. 24c. |
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Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes ( BGH NStZ 1983, 365; NStZ 1986, 549; StV 1997, 8; NStZ 2003, 369; StV 2004, 74; NStZ 2008, 94 – Eisenberg/Schmitz ; NStZ-RR 2008, 370 u. BGH ZJJ 2010, 326 m. Anm. Eisenberg; NStZ 2013, 538: (äußerst) gefährliche Gewalttaten können einen Schluss von der obj. Gefährlichkeit auf einen bedingten Tötungsvorsatz ermöglichen. Bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlung, kann jedoch aus dem Wissen um einen möglichen Erfolgseintritt nicht ohne eine Gesamtwürdigung von tat- und täterbezogenen Merkmalen auf das voluntative Vorsatzelement geschlossen werden.). |
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Verneinung eines vorsätzlich jugendgefährdenden Verhaltens ( OLG Köln NJW 1971, 225). |
Allgemein wird die restriktive Interpretation vor allem im Bereich der subjektiven Tatbestandsmäßigkeit zu diskutieren sein (so auch Eisenberg § 1 Rn. 24c, d). Ein genereller Ausschluss für bedingten Vorsatz und unbewusste Fahrlässigkeit (vgl. Märker Vorsatz und Fahrlässigkeit bei jugendlichen Straftätern, 1995) ist nach geltendem Recht aber nicht vertretbar; Lüderssen Die Beurteilung der inneren Tatseite bei jungen Tätern, speziell mit Blick auf den bedingten Vorsatz, in: FS Schreiber, 2003, S. 289–314.
Auch bei § 24 StGB sind die Rücktrittsvoraussetzungen jugendspezifisch zu interpretieren.
Zu den Straftatvoraussetzungen des § 244a StGB hat das LG Koblenz NStZ 1998, 197 m. krit. Anm. Glandien entschieden, dass die Vorschrift nicht auf Verbrecherbanden aus dem Bereich der organisierten Kriminalität beschränkt ist, sondern auch auf Jugendbanden Anwendung findet, eine Position, die jetzt auch der BGH in NStZ-RR 2000, 344; BGH Beschl. v. 22.3.2006 [5 StR 38/06] vertritt. Die typischen Abziehdelikte werden strafrechtlich als Raub oder räuberische Erpressung bewertet (vgl. AG Bremerhaven DVJJ-J 2000, 190), doch sollte das Tatbestandsmerkmal der Drohung „mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben“ angesichts prahlerischer und häufig rein verbaler Aggression jugendgerecht, also restriktiv interpretiert werden ( Rentzel-Rothe DVJJ-J 2000, 192).
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Reformchancen auf der Ebene der Straftatvoraussetzungenergeben sich schließlich bei den Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen. Ein Beispiel dafür ist der von der Deutschen Bewährungshilfe entwickelte und über die Fraktion DIE GRÜNEN in das Gesetzgebungsverfahren zum 1. JGGÄndG eingebrachte Vorschlag, der allerdings nicht mehr berücksichtigt, sondern nur als Merkposten festgehalten werden konnte:
§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
Die Tat eines Jugendlichen ist nicht strafbar,
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wenn sie keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder |
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wenn die Folgen der Tat im Wesentlichen beseitigt, wiedergutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind (Tatfolgenausgleich). |
(Kerner u.a., DVJJ-J 1990, 19 f. und DVJJ-J 1990, 63).
Nach dem geltenden öJGG ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ein Jugendlicher nicht strafbar, wenn er vor Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten (vgl. Jesionek/Edwards Das österreichische Jugendgerichtsgesetz, 4. Auflage 2010).
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Aus dem StGB-Abschnitt über die Rechtsfolgen der Tat(§§ 38–76a StGB) sind nur anwendbar
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das Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB (vgl. § 76 S. 1), |
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von den Maßregeln der Besserung und Sicherung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB, § 7 Abs. 2–5), die Führungsaufsicht und die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 StGB; vgl. § 7), bei § 69ist allerdings im Hinblick auf die Folgekriminalität (Fahren ohne Fahrerlaubnis) bei Jugendlichen und Heranwachsenden „Zurückhaltung angezeigt“, AG Saalfeld DVJJ-J 2001, 426, |
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die Vorschriften über die Einziehung (§§ 73 ff. StGB). Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, das seit dem 1.7.2017 gilt, hat zu einer Kontroverse in der Strafrechtsanwendung im Verfahren sowie in der Literatur geführt. Es geht um zwei Grundpositionen: Die Anwendung der Vorschriften soll grundsätzlich möglich sein, während die gegenteilige Meinung eine Einschränkung nach dem Leitprinzip des Erziehungsgedankens verlangt. Deutlich wird die Problematik in dem Anfragebeschluss des 1. Strafsenats zur unbeschränkten Anwendbarkeit des Gesetzes zur Vermögensabschöpfung: Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Im Jugendstrafverfahren steht die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c S. 1 im Ermessen des Tatgerichts ( § 8 Abs. 3 S. 1 JGG). Der Senat fragt bei dem 2. und 5. Strafsenat an, ob sie an der entgegenstehenden Rechtsauffassung festhalten. ( BGH Beschl. v. 11.7.2019, 1 StR 478/18, JR 2019, 593 ff. mit Anmerkung Eisenberg ). Dabei erscheint der Hinweis auf ein Ermessen bereits als Kompromiss zwischen der ausschließlichen Anwendung bzw. Ablehnung. Die Problematik ist nach einer Analyse von Gesetzgebung und aktueller Rechtsprechung von Schady/Sommerfeld ZJJ 2019, 235 wie folgt gelöst: Es gibt keine Sonderbestimmungen bzw. Einschränkungen im JGG, so dass die Anwendung der §§ 73 ff StGB gegeben ist. Zutreffend hat der BGH in seinem Beschluss angemerkt, dass es keinen Anhaltspunkt für eine inhaltliche Befassung mit der Einziehung im Jugendstrafverfahren oder gar mit einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht gegeben hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass das Problem des Systembruchs nicht gesehen worden ist, woraus sich die Forderung nach einer Gesetzeskorrektur ergibt. Richtig ist aber, dass es keine rechtsstaatlich einwandfreie Lösung über eine gesetzeskorrigierende Auslegung geben kann. Gegenwärtig lässt sich eine Möglichkeit zugunsten von Jugendlichen und Heranwachsenden nur über eine Interpretation prozessualer Regelungen in den §§ 421 u. 435 StPO erzielen. |
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