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Auf dieser Ebene wird besonders deutlich, wie wenig der Gesetzgeber Chancen für Reformmöglichkeitengenutzt hat. Hier setzt die Kritik an der Flucht in das Verfahrens- und Sanktionenrecht an ( Ostendorf in: BMJ (Hrsg.), Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis, 1989, 331). Die Schaffung neuer Sondervorschriften im JGG würde die Anwendung des allgemeinen, mitunter nicht jugendgemäßen Strafrechts zurückdrängen. Denkbar wäre eine Heraufsetzung der Strafmündigkeitsgrenzevon 14 auf 16 oder gar 18 Jahre. Nach dem 1973 vorgelegten Diskussionsentwurf eines Jugendhilfegesetzes sollte ausgehend von der Überlegung, dass eine Unterscheidung zwischen Jugendverwahrlosung (Dissozialität) und Jugendkriminalität (Delinquenz) angesichts vergleichbarer Entstehungszusammenhänge nicht gerechtfertigt erscheint, bei den unter 16-Jährigen auf den Einsatz von (Jugend-)Strafrecht zu Gunsten eines ausschließlich am Erziehungsgedanken orientierten neuen und erweiterten Jugendhilfegesetzes verzichtet werden. Auch bei Straftaten in der Altersgruppe der 16- bis unter 18-Jährigen war nur ausnahmsweise die Anwendung des JGG vorgesehen, und zwar bei bevorstehender oder inzwischen erreichter Volljährigkeit, bei Verfehlungen, die nach dem allgemeinen Strafrecht mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind, und schließlich bei der Anordnung der Aufnahme in ein sozialtherapeutisches Jugendzentrum auf Grund schwerer oder häufig wiederholter strafbarer Verhaltensweisen (§ 11 DE-JHG 1973). Der Diskussionsentwurf, der auf den von Karl Peters 1965 auf dem Jugendgerichtstag in Münster unterbreiteten Vorschlägen für ein erweitertes Jugendhilferecht und der von der Arbeiterwohlfahrt 1970 erarbeiteten Stellungnahme beruhte, wurde 1974 durch einen Referentenentwurf abgelöst, der das strafrechtsersetzende Konzept schon nicht mehr weiterverfolgte (vgl. allgemein zu den Möglichkeiten der Jugendhilfe zur Einschränkung jugendstrafrechtlicher Konfliktlösungen: Müller-Dietz in: FS Pongratz, 1986, S. 102). Das Bundesministerium der Justiz hat auf eine Große Anfrage zur Reform des Jugendgerichtsverfahrens im Dezember 1986 erklärt, dass an eine Anhebung der Strafmündigkeitsgrenze auf die Vollendung des 16. Lebensjahres nicht gedacht sei (BT-Drucks. 10/6739, 28).
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Denkbar wäre auch eine Heraufsetzung der Bestrafungsmündigkeitsgrenzeauf 16 Jahre. Bestrafungsmündigkeit ist der gegenüber der Strafmündigkeit engere Begriff, der festlegt, von welchem Alter an Jugendstrafe verhängt und vollzogen werden darf. Die Konferenz der Jugendminister und -senatoren hatte 1980 beschlossen, wenn schon nicht die Strafmündigkeits- so doch wenigstens die Bestrafungsmündigkeitsgrenze anzuheben, um 14- und 15-Jährige aus dem Vollzug herauszunehmen – eine Forderung, die von der Konferenz der Justizminister und -senatoren 1981 einstimmig abgelehnt worden ist. Eine auch als Folge dieser Kontroverse vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit in Auftrag gegebene Studie zur tatsächlichen Situation der genannten Altersgruppe im Strafvollzug führte zu folgendem Ergebnis:
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„Wollte man die Gruppe der 14- bis 16-Jährigen aus dem Strafvollzug herausnehmen, so wäre es notwendig, zeitlich und lokal vor den Mauern ein Angebot an sozialen Diensten zur Verfügung zu stellen, das mit nichtrepressiven Methoden den Jugendlichen reale Lebensmöglichkeiten eröffnet und gleichzeitig zum Abbau überindividueller kriminogener bzw. kriminalisierender Strukturen beiträgt. Bleiben Alternativen hinter diesen grob skizzierten Minimalforderungen zurück, so werden nach unserer Ansicht die 14- bis 15-jährigen Strafgefangenen die jüngsten und zugleich hoffnungslosesten Rekrutierungsjahrgänge für den Fortbestand gesellschaftlich produzierter Abweichungen bleiben“ ( P.A. Albrecht/Schüler-Springorum (Hrsg.), Jugendstrafe an 14- und 15-Jährigen, 1983, S. 16).
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Der Gesetzgeber hat bisher nur zögerlich reagiert, immerhin aber im 1. JGG-ÄndG 1990 den Ausbau informeller Erledigungsmöglichkeiten und die Ersetzung stationärer Sanktionen durch neue ambulante Maßnahmen ermöglicht. Die Schaffung eineseigenständigen Jugendkonfliktrechtsund eines Jungtäterstrafrechtesfür die Altersgruppe von 18-25 (oder 27) Jahren (dazu Asbrock ZRP 1977, 191) werden auf der Gesetzgebungsebene gegenwärtig aber nicht diskutiert. Zu neueren Reformvorschlägen vgl. die Ergebnisse des Regensburger Jugendgerichtstages (DVJJ-J 1992, 271; zur DVJJ-Kommission 1992, 4) und AWO 1993 (NK 1994, 28 – Frommel/Maelicke ) sowie das Gutachten von H. J. Albrecht zum 64. DJT 2002 und die Vorschläge der Zweiten Jugendstrafrechtsreform-Kommission der DVJJ, DVJJ-Extra Nr. 5, 2002.
In der 17. Legislaturperiode sind die seit dem 1.1.2011 geltende Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrungund das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012 (in Kraft seit 1.6.2013) verabschiedet worden. Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, sind auch die Erhöhung der Jugendstrafe auf 15 Jahre für Heranwachsendebei Mord wegen der besonderen Schwere der Schuld, der „ Warnschussarrest“ (Jugendarrest neben der Aussetzung der Verhängung oder Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung) und die Vorbewährung im Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4.9.2012 verankert worden (zu verfassungsrechtlichen und systematischen Bedenken sowie zu Lösungsmöglichkeiten Radtke ZStW 2009, 416–449 sowie einerseits Müller-Piepenkötter/Kubink ZRP 2008, 176–180 und andererseits Verrel/Käufl NStZ 2008, 177–181 sowie Breymann/Sonnen NStZ 2005, 669–673).
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Da es auch zukünftig keinen eigenständigen Deliktskatalog gibt, stellt sich das Problem einer jugendgemäßen Gesetzesinterpretation. Ostendorf hat in diesem Zusammenhang drei Tatbestandsgruppen genannt:
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Tatbestände, die von Jugendlichen und Heranwachsenden generell nicht verstanden werden (z.B. Einsatz einer Spielzeugpistole als Qualifikationstatbestand – §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Bst. b), 250 Abs. 1 Nr. 1 Bst. b) StGB; der selbst ausgefüllte Entschuldigungszettel als Urkundsdelikt; das Auswechseln des Kettenritzels zur Geschwindigkeitserhöhung als Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die Abgabenordnung), |
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Tatbestände, die für Jugendliche und Heranwachsende nicht passen (z.B. Gruppendelikte als Bandendiebstahl oder Bandenraub), |
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Tatbestände, die für Jugendliche und Heranwachsende nicht notwendig sind, z.B. Schwarzfahren, Mofa-Frisieren, Ladendiebstahl im Bagatellbereich. |
( BMJ (Hrsg.), Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis, 1989, 325, 332 ff.); zum Verhältnis von Gruppendynamik und Jugendstrafrecht: Hoffmann StV 2001, 196 ff.
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Gegen eine jugendspezifische Tatbestandsauslegung werden unter dem Aspekt von Rechtssicherheit, Bestimmtheit und Berechenbarkeit sowie Gleichbehandlung Bedenken geäußert ( Brunner/Dölling § 2 Rn. 7), die jedoch nicht berücksichtigen, dass eine teleologische Interpretationund daraus resultierende Tatbestandsreduktionverfassungsmäßig zulässig sind. Dies gilt jedoch nur für eine Gesetzesauslegung zu Gunsten Jugendlicher. Eine Schlechterstellung gegenüber Erwachsenen ist nicht zulässig ( BayObLG DVJJ-J 1993, 79 = StV 1992, 433 = NStZ 1991, 584 m. Anm. Scheffler NStZ 1992, 491; Albrecht 2000, 83; Bohnert NJW 1980, 1930; Bottke ZStW 95 (1983), 80; Dünkel ZStW 105 (1993), 139; a.A. § 55 Rn. 7).
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