Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

Здесь есть возможность читать онлайн «Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Jugendgerichtsgesetz: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Jugendgerichtsgesetz»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
8. Auflage des «HK-Jugendgerichtsgesetz» bietet Ihnen eine
übersichtliche, verständliche, kompakte und vor allem
topaktuelle Kommentierung, die bereits den
Gesetzgebungsstand zum
1.1.2020 abbildet:sechs Änderungsgesetze vollumfänglich eingearbeitetbereits mit den
drei jüngsten Änderungsgesetzen von 2019:Gesetz zur Stärkung der Rechte von betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.6.2019Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9.12.2019Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019acht neue Vorschriften vollständig kommentiertBesonders hervorzuheben sind:weitreichende
Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

Jugendgerichtsgesetz — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Jugendgerichtsgesetz», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Gegenwärtig ist Erziehung selbst nicht Ziel und Anliegen des Jugendstrafrechts, sondern Orientierungshilfebei der Interpretation der im JGG verwendeten Begriffe „erzieherische Einwirkung“, „aus Gründen der Erziehung“ oder „erhebliche erzieherische Nachteile“. Gemeint sind erzieherische Mittel zur Zielerreichung nicht nur als äußere Reaktion, sondern auch innerlich verbunden mit positiven Einstellungen wie Unrechtseinsicht und Normakzeptanz (BT-Drucks. 16/6293, 9). Ein in sich geschlossenes System der Ausrichtung des Erziehungsgedankens für das Verfahren unter dem Vorbehalt des elterlichen Erziehungsrechts und für die Rechtsfolgen hat Rössner entwickelt ( Meier/Bannenberg/Höffler 4. Auflage, 2019, S. 1-30 – Rössner/Bannenberg ). Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt ist das als Resozialisierung bezeichnete Vollzugsziel der sozialen Integration bzw. das Erziehungsziel im Jugendstrafrecht unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Schutzfunktion. „Zwischen dem Integrationsziel des Vollzuges und dem Anliegen, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen, besteht insoweit kein Gegensatz“ ( BVerfG Urt. v. 31.5.2006, NJW 2006, 2093 ff = ZJJ 2006, 193 ff.). Eine gelingende soziale Integration ist der beste Schutz potentieller Opferund wird der Sicherungsaufgabe als Hauptziel neben der Erziehung gerecht. Für die Gesellschaft ergibt sich die Verpflichtung, für die Sozialisation junger Menschen Rücksicht auf ihre noch nicht abgeschlossene Entwicklung zu nehmen und bei den Rechtsfolgen sich an den Grundsätzen von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu weniger ausgrenzenden Reaktionsformen zu orientieren wie Jugendhilfe vor Strafrecht, informell statt formell, ambulant statt stationär. Für Jugendliche und Heranwachsende geht es darum, Verantwortung zu übernehmen auf dem Weg zu einer gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Das Leitprinzip „Verantwortung“gilt insoweit doppelt ( Streng § 1 Rn. 23) und gehört für Rössner zum Aufgabenfeld des Normenlernens. Die Einschränkung, „vor allem“ erneuten Straftaten entgegen zu wirken in Satz 1, erlaubt bei der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld auch Aspekte des Schuldausgleichs zu berücksichtigen, ohne die erzieherische Orientierung ganz aus der Zumessung zu verbannen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 2 ist die negative Generalprävention als Nebenziel ausgeschlossen und die positive Generalprävention zwar kein Nebenziel, wohl aber ein erwünschter Nebeneffekt.

Die Mittel zur Zielerreichungsind nach Satz 2 „vorrangig“ am Erziehungsgedanken auszurichten, gemeint als empirisch gesicherte Erkenntnisse kriminologischer, pädagogischer, jugendpsychologischer und anderer fachlicher Forschung, zugleich als Ergänzung zu § 37bei der Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte gedacht (BT-Drucks. 16/6293, 10). Der Erziehungsbegriff orientiert sich an interdisziplinären Erkenntnissen zur Sozialisation junger Menschen im Teilbereich der sozialen Kontrolle und an der Wirklichkeit des Normlernens ( Rössner a.a.O., § 1 Rn. 15und 17:

„Jugendstrafrecht ist zu beschreiben als staatliche Institution des Normlernens, die erzieherische und sanktionierende Mittel unter Berücksichtigung außerstrafrechtlicher Formen der sozialen Kontrolle einsetzt und so in das Gesamtgeschehen des sozialen Normlernens eingebunden ist“). Nur der weite Erziehungsbegriff werde der „Multifunktionalität“ gerecht und könne das sozialpädagogische Potential des Jugendhilferechts gemäß §§ 3 S. 2, 12, 38 Abs. 2, 45 Abs. 2 S. 1 berücksichtigen (Vorgabe der Subsidiarität jugendstrafrechtlicher Sanktionen).

Allg. zum Erziehungsgedanken: Cornel Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht: Historische Entwicklungen in: Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg.), Handbuch Jugendkriminalität, 2018, 533; Pieplow Erziehungsgedanke – noch einer, in: GS Walter 2014, S. 341-357; ders. Erziehung als Chiffre, in: Walter (Hrsg.), Beiträge zur Erziehung im Jugendstrafrecht, 1989, 511; ders . Der Erziehungsgedanke im Jugendgerichtsgesetz – Einführung zu Francke (1927), ZJJ 2018, 48-56. Schrapper L. Zum Verhältnis von Erziehung und Strafe – 15 Thesen, ZJJ 3/2014, 285-288; Schwerpunkt Erziehen und Strafen, ZJJ 1/2014.

Hinsichtlich eines erzieherisch gestalteten Jugendstrafverfahrens ist das elterliche Erziehungsrecht zu beachten. Erzieherische Möglichkeiten mit zwingendem Charakter dürfen aus verfassungsrechtlichen Gründen das Elternrechtnicht zurückdrängen. Allerdings sind die Elternrechte durch die Verpflichtung zur Rechtstreue begrenzt. Wird das Wohl des Kindes gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden, trifft das Familiengericht gem. § 1666 BGB die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr. Art und Ausmaß des zulässigen Eingriffs bestimmen sich danach, was im Interesse des Kindes geboten ist ( BVerfGE 24, 119 [145] = NJW 1968, 2233); zudem kann die Ausübung des Elternrechts durch den Staat – soweit die Wahrnehmung von Erziehungsrechten in einem Jugendstrafverfahren betroffen ist – auch zum Schutz kollidierender Grundrechte Dritter sowie anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung begrenzt werden ( BVerfGE 107, 104 [118] = NJW 2003, 2004); zur Durchsetzung dieser Verfassungsaufgabe ( BVerfGE 107, 104 [119] = NJW 2003, 2004) ist die staatliche Strafrechtspflege grundsätzlich nicht gehindert, auch in das elterliche Erziehungsrecht einzugreifen ( RhPfVerfGH Beschl. v. 13.7.2012 – VGH B 10/12 = FPR 2013, 447).

§ 2 Abs. 1beschränkt sich nicht auf normative Erwägungen, sondern verlangt in erster Linie empirische Einschätzungen und die Berücksichtigung gesicherter empirischer Erkenntnisse der kriminologischen Sanktionsforschung. Die Vorschrift steht insoweit in Zusammenhang mit dem kriminologischen, soziologischen, pädagogischen und jugendpsychologischen Anforderungsprofil in § 37für Juristinnen und Juristen in der Jugendgerichtsbarkeit. (Größere Verbindlichkeit war geplant in § 37 JGG-E im RE „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellem Missbrauchs [StORMG]“ v. 7.12.2010, aber nicht Gesetz geworden). Es bleibt aber die Pflicht, Wirkungszusammenhänge zu berücksichtigen und empirisch gesicherte Einschätzungen in den Vordergrund der Beantwortung der Frage zu stellen, was der Zielerreichung der Legalbewährung dient (BT-Drucks. 16/6293, 10). Schlagwortartig geht es um eine „sozialintegrative“ und „evidenz-basierte Orientierung“ der Anwendung des Jugendstrafrechts in (J)Strafverfahren.

2

Die Vorschrift gilt für die Strafverfolgung von Jugendlichen und Heranwachsenden, und zwar sowohl vor Jugendgerichten als auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§§ 104 Abs. 1 Nr. 1, 112). § 2 Abs. 2korrespondiert mit § 10 StGB, nach dem für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden das StGB nur gilt, soweit im JGG nichts anderes bestimmt ist. Es geht um die Abgrenzung zwischen dem Sonderstrafrecht für junge Menschen und dem allgemeinen Strafrecht. Ziel der Vorschrift ist insoweit die Klarstellungund zugleich die Sicherung des Vorranges der Sondervorschriftenfür Jugendliche und Heranwachsende.

II. Vorrangige Sondervorschriften des JGG

1. Straftatvoraussetzungen

3

Auf der Ebene der Straftatvoraussetzungenstellt § 3 JGGdie einzige Sondervorschrift gegenüber dem allgemeinen Strafrecht dar. Danach ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher positiv festzustellen. Mangels Sonderregelungen bleiben die Tatbestände des BT des StGB und aus dem AT die Abschnitte 1, 2, 4 und 5, die das Strafgesetz, die Tat, Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen und Verjährung betreffen, anwendbar, ausgenommen ist also nur der 3. Abschnitt zu den Rechtsfolgen der Tat.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Jugendgerichtsgesetz»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Jugendgerichtsgesetz» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Jugendgerichtsgesetz»

Обсуждение, отзывы о книге «Jugendgerichtsgesetz» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.