Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
8. Auflage des «HK-Jugendgerichtsgesetz» bietet Ihnen eine
übersichtliche, verständliche, kompakte und vor allem
topaktuelle Kommentierung, die bereits den
Gesetzgebungsstand zum
1.1.2020 abbildet:sechs Änderungsgesetze vollumfänglich eingearbeitetbereits mit den
drei jüngsten Änderungsgesetzen von 2019:Gesetz zur Stärkung der Rechte von betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.6.2019Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9.12.2019Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019acht neue Vorschriften vollständig kommentiertBesonders hervorzuheben sind:weitreichende
Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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Die Reife ist nach dem geistigen und sittlichen Entwicklungsstand des Jugendlichen zu beurteilen. Nach seiner geistigen Entwicklungist der Jugendliche reif, wenn er zur rationalen Erfassung der Strafwürdigkeit seines Verhaltens in der Lage ist. Damit stellt das Gesetz vornehmlich auf den individuellen (Aus-) Bildungsstand und den körperlichen Entwicklungsstand ab. Der Jugendliche muss auf Grund seiner biologischen und bildungsmäßigen Entwicklung das Unrecht seines Verhaltens erkennen und sich nach dieser Einsicht verhalten können. Geistige Reife kann trotz vorliegender allgemeiner sittlicher Reife fehlen, wenn die Strafbarkeit an Umstände geknüpft ist, deren Erkenntnis einen entsprechenden Bildungsstandvoraussetzt, wie dies bei Steuerdelikten, politischen Straftaten, insbesondere denjenigen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, die z.B. die Kenntnis der Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Partei voraussetzen, der Fall sein kann. Zur forensisch-psychiatrischen Begutachtung s. etwa Bauer/Remschmidt Handbuch S. 470 ff., 471 f.

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Neben der geistigen ist die sittliche Reifezu prüfen. Sie liegt nicht schon dann vor, wenn der Jugendliche weiß, dass das, was er tut, verboten ist ( BGH Urt. v. 15.5.1956 – 5 StR 127/56 = EJF Band 2, CI Nr. 3). Zur sittlichen Reife gehört, dass der Jugendliche dieses Wissen innerlich richtig verarbeitet hat, so dass er den Ernst der sittlichen Forderung verstehen kann ( BGH a.a.O.; Kohlhaas EJF Band 2, CI Nr. 3, Anmerkung). Die Wertvorstellungen müssen somit im erforderlichen Maß entwickelt und auch in der Gefühls- und Erlebniswelt des Täters verankert sein (allg.M.). Zur forensisch-psychiatrischen Begutachtung der relativen Strafmündigkeit s. etwa Bauer/Remschmidt Handbuch S. 470 ff.). Zum speziellen Problem der Eidesmündigkeitvgl. Schönke/Schröder- Bosch /Schittenhelm Rn. 25 vor § 153.

5. Prüfung und Feststellung der Reife

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Ob die erforderliche Verantwortungsreife gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage seiner Feststellungen zur persönlichen Entwicklung des Jugendlichen, zu dessen Persönlichkeit zur Tatzeit und den Umständen der konkreten Tat – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – wertend zu beurteilen ( BGH NStZ 2017, 644). Die Prüfungdieser Reife hat nach § 3 individuellund in allen Fällenzu erfolgen und muss im Urteil ausgeführt werden.Die Anwendung eines Regel-Ausnahme-Maßstabes ist nach der Fassung des Tatbestandes nicht zulässig (s. Rn. 2). Es muss aber andererseits beachtet werden, dass Jugendliche im Vergleich zu den Erwachsenen generell unreif sind und das JGG diesem Umstand schon durch sein Rechtsfolgensystem Rechnung trägt. Die Verneinung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verlangt daher einen erheblichen Grad an Unreife( Lenckner Handbuch, S. 3 ff., 249 ff.). Die Beurteilung der Reife i.S.v. § 3kann daher nur im Wege des Vergleichs zwischen dem individuellen Entwicklungsstand des Täters und dem erfahrungsgemäßen Entwicklungsstand anderer Jugendlicher in vergleichbaren Lebensumständen erfolgen ( Schaffstein ZStW 77 [1965], S. 191 ff., 203). Gradmesser ist somit der erfahrungsgemäß durchschnittliche Entwicklungsstandvon Jugendlichen in der gleichen Altersgruppe. Beachtliche Abweichungen hiervon sind ein Indiz für das Vorliegen von Unreife des Täters in der konkreten Situation. Da in der Praxis nicht grundsätzlich, sondern nur in Fällen, die zu Zweifeln Anlass geben, ein Sachverständiger zur Beurteilung der Reife i.S.v. § 3herangezogen werden kann (zur Begutachtung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit und Schuldfähigkeit aus der Sicht eines Jugendpsychologen s. etwa Schilling NStZ 1997, 261 ff.) und zudem ersichtlich wissenschaftlich gesicherte Kriterien zur Beurteilung der Reife i.S.v. § 3fehlen (h.M.; vgl. etwa Lenckner Handbuch, S. 252 m.w.N.; Bresser ZStW 1962 [Bd. 74], S. 579 ff., 586 ff.; Bohnert NStZ 1988, 249 ff.), kommt es entscheidend auf die eigene Sachkundedes Jugendrichters (-staatsanwaltes) sowie der Jugendgerichtshilfe an.

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Ein Sachverständigerist nur dann erforderlich und geboten, wenn Erfahrung und Sachkunde der Gerichts- und Gerichtshilfepersonen nicht ausreichen, um Zweifel am Vorliegen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu beseitigen (zur forensisch-psychiatrischen Begutachtung der relativen Strafmündigkeit s. etwa Bauer/Remschmidt , Handbuch S. 470 ff.; Peters Handbuch Bd. II, S. 260 ff. mit Einzelfällen; Moser Jugendkriminalität, 1987; Lempp Strafmündigkeit 1973, S. 15 ff.; Bresser ZStW 1962 [Bd. 74], S. 579 ff.). Die abweichende Meinung der Jugendgerichtshilfe hinsichtlich des Vorliegens der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zwingt nicht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen, wenn jene nach Überzeugung des Gerichts vorliegt ( OLG Hamm ZJJ 2006, 76). Die psychologische und soziologische Exploration eines jeden jugendlichen Täters würde nicht nur zu einem Stillstand der Rechtspflege und einer erzieherisch unerwünschten Verzögerung des Verfahrens, sondern zumindest im Bereich der einfachen und mittleren Kriminalität unter Umständen auch zu einer unnötigen Stigmatisierung des häufig schuldeinsichtigen Täters führen, die zu der abzuurteilenden Tat völlig außer Verhältnis stünde. Die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist in erster Linie eine wertende Entscheidung des Gerichts( Dallinger/Lackner § 3 Rn. 25), dessen Sachkunde in den meisten Fällen zumindest der leichten und mittleren Kriminalität als ausreichend zu betrachten ist. Dies gilt um so mehr, als wegen des Fehlens allgemeingültiger, wissenschaftlich gesicherter Kriterien für die Reifebestimmung (s. Rn. 14) mit der Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen immer die Gefahr besteht, dass die Entscheidung lediglich auf die subjektive Beurteilungsebene einer anderen, nach dem JGG hierfür unzuständigen Person verlagert wird. Es bleibt in allen Fällen dabei, dass die entscheidenden Vorstellungen über die Reife des Jugendlichen im konkreten Fall auf einem persönlichen Eindruck beruhen, der oft trügerisch sein kann ( Ostendorf § 3 Rn. 12), oft aber auch zutrifft. Der Glaube an die größere Zuverlässigkeit so genannter wissenschaftlicher Untersuchungsmethoden ( Ostendorf § 3 Rn. 13) wird jedenfalls im Bereich der Reifeprüfung nach § 3durch die herrschende Unsicherheit bei der Bestimmung allgemeingültiger, wissenschaftlich fundierter Kriterien (s. Rn. 14; eingehend Eisenberg § 3 Rn. 10 ff. m.w.N.) erheblich erschüttert. Auch wenn der Gerichtssaal möglicherweise der „ungeeignetste Ort (ist), in das geistig-seelische Leben eines Menschen einzudringen“ ( Peters Handbuch, S. 405, zit. bei Eisenberg § 3 Rn. 55), so ist er doch in der Rechtsordnung des Grundgesetzes in diesen Fällen der grundsätzlich vorgeschriebene.

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Nachdem auch das 1. JGGÄndG den § 3 S. 1entgegen beachtlichen Argumenten der Literatur zu Gunsten einer Abschaffung des § 3 S. 1mit alleiniger Geltung der §§ 17, 20, 21 StGB (vgl. Brunner 9. Aufl., § 3 Rn. 2; Bohnert NStZ 1988, 249 ff.; Bresser ZStW 1962 (Bd. 74), S. 579 ff., 594) unverändert beibehalten hat und daher auf einen positiven Nachweis der strafrechtlichen Verantwortlichkeit de lege lata nicht verzichtet werden kann, andererseits aber wissenschaftlich gesicherte Kriterien für die Beurteilung der Reife i.S.v. § 3 S. 1nicht vorliegen und wohl auch nicht aufgestellt werden können ( Bresser ZStW 1962 (Bd. 74), S. 579 ff. eingehend: Rupp-Diakojanni S. 54 ff.; a.A. Lempp Strafmündigkeit, 1973, S. 15 ff. mit Beispielsfällen, die allerdings so außergewöhnlich sind, dass sie die Anwendung der §§ 20, 21 StGB nahelegen), ist in der Praxisauf folgende Prüfungsmaßstäbeabzustellen, die festgestellt und in den Urteilsgründen unter Berücksichtigung aller weiteren nach den Umständen des Einzelfalles in Betracht kommenden subjektiven und objektiven Umstände in der Tat und in der Person des Täters erörtert werden müssen:

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