Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
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Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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3. Anordnung und Anfechtung von Maßnahmen nach Satz 2

38

Anordnungennach Satz 2 werden in dem das Verfahren abschließenden Beschluss(§ 47 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2) oder, etwa wenn die Staatsanwaltschaft nicht nach § 47 Abs. 2 S. 1 zustimmt, in dem freisprechenden Urteil(s. Rn. 33 f.) getroffen ( Dallinger/Lackner § 3 Rn. 46; a.A. Bohnert NStZ 1988, 255), das nach den Voraussetzungen des § 267 StPO und den hierzu von der Rechtsprechung für die Fälle des Freispruchs aufgestellten Grundsätzen ( BGH Urt. v. 15.5.1990 – 4 StR 208/90; BGH NJW 1980, 2423) abzufassen ist. Die Tatsache, dass es sich bei den Maßnahmen nach S. 2 nicht um spezifisch strafrechtliche Rechtsfolgen handelt, hindert nicht deren Anordnung in dem Urteil; denn der Jugendrichter wird auf Grund der formalen Kompetenzzuweisung in Satz 2 nicht zum Familienrichter. Seine Entscheidungen bleiben solche im Rahmen eines Strafverfahrens, hier des Jugendgerichtsverfahrens mit der Besonderheit des § 3 S. 2(a.A. Bohnert a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Maßnahmen nur auf den im Urteil getroffenen Feststellungen beruhen können (vgl. auch Rn. 33 f.).

39

Dementsprechend richtet sich die Anfechtungdieser Entscheidung – wie auch der Folgeentscheidungen (s. Rn. 37) – nach den Vorschriften der StPO ( Dallinger/Lackner § 55 Rn. 15; Ostendorf § 3 Rn. 17; Roestel UJ 16 [1964], 11 ff., 25). Statthaft sind somit im Falle eines Beschlusses die Beschwerde, § 2 JGG, §§ 304 ff., 310 StPO; § 41 Abs. 2 JGG, § 73 Abs. 1 GVG, im Falle eines Urteils Berufungund Revision, § 2 JGG, §§ 312 ff., 333 ff. StPO; § 55 Abs. 2 JGG). § 47 Abs. 2 S. 3 steht der Anfechtung des Beschlusses, soweit nicht die Einstellung als solche sondern die angeordneten Maßnahmen angegriffen werden, nicht entgegen (s. § 47 Rn. 19). Bei der Anfechtung eines Urteils gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 1nicht, weil die Maßnahmen des Satzes 2 darin nicht aufgeführt sind (s. § 55 Rn. 54; Ostendorf § 55 Rn. 27; Dallinger/Lackner § 55 Rn. 15), wohl aber die Beschränkung nach § 55 Abs. 2.

IV. Sonstiges

40

Nach § 84b Abs. 1 Nr. 1 IRGist die Vollstreckung unzulässig, wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat als Jugendlicher nach § 3 JGGstrafrechtlich noch nicht verantwortlich war. War die verurteilte Person bei Begehung der Tat 14 bis einschließlich 17 Jahren alt, ist zu prüfen, ob sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. BT-Drucks. 18/4347, S. 114). Gegebenenfalls ist die Vollstreckung abzulehnen. Gemäß § 90c Abs. 1 Nr. 1 IRGgilt Entsprechendes für die Überwachung ausländischer Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in Deutschland).

41

Für den Eintrag von Anordnungen nach Satz 2, eines Freispruchs wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grund ins Erziehungsregistergelten § 60 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 BZRG). § 60 Abs. 1 Nr. 9 BZRG gilt nicht, weil der Jugendrichter nicht als Familiengericht entscheidet (s. Rn. 38). Eine entsprechende ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Eintragung jugendrichterlicher Entscheidungen auf der Grundlage familienrechtlicher Vorschriften des BGB nach Satz 2 besteht nicht; eine analoge Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 Nr. 9 BZRG in diesen Fällen ist aufgrund seiner belastenden Wirkung ausgeschlossen. Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

Kommentierung

I. Allgemeines1

II. Einstufung der Delikte2

III.Verjährung3 – 5

1. Verfolgungsverjährung3

2. Vollstreckungsverjährung4, 5

I. Allgemeines

1

§ 4gilt für rechtswidrige Taten( § 2; § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) Jugendlicher und Heranwachsender, auch wenn sie vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten verhandelt werden, § 104 Abs. 1 Nr. 1, §§ 105, 112. Die Vorschrift gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag).

II. Einstufung der Delikte

2

Maßgeblich für die Einstufung dieser Taten als Verbrechen oder Vergehen sind die Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts; es gilt § 12 StGB. Dies hat vor allem Auswirkungen auf diejenigen Vorschriften, die Rechtsfolgen an die Qualifikation einer Tat nach § 12 StGB knüpfen, so für die Strafbarkeit des Versuchs (§§ 23, 30, 31 StGB), das Höchstmaß der Jugendstrafe ( § 18 Abs. 1 S. 2), den Widerruf der Beseitigung des Strafmakels ( § 101), das Absehen von der Verfolgung (§§ 45, 47 i.V.m. § 153 StPO), die notwendige Verteidigung ( § 68 Nr. 1i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

III. Verjährung

1. Verfolgungsverjährung

3

Gemäß § 4richtet sich auch die Verfolgungsverjährung nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts, somit nach § 78 bis § 78c StGB. Dementsprechend bestimmt sich die Unterbrechungder Verjährung ausschließlich nach § 78c StGB. Darüber hinausgehende Verfahrenshandlungen nach dem JGG, insbesondere Verfahrenshandlungen nach den §§ 45, 47, haben keine unterbrechende Wirkung (h.M. s. etwa Eisenberg Rn. 4 [seit 9. Auflage] m.w.N.; nunmehr auch Brunner/Dölling § 4 Rn. 1). Eine Ausweitung der in § 78c StGB abschließend geregelten Unterbrechungshandlungen im Wege der Analogienach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ist unzulässig, weil es sich dabei um den Täter belastende Vorschriften handelt und der Jugendliche insoweit nicht schlechter gestellt werden darf als der Erwachsene. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ( St 28, 381, 382; 26, 80 ff., 83/84; 16, 196; 12, 337/338; 11, 335, 337) sind die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. § 78c StGB enthält einen Katalog von bestimmten Prozesshandlungen, denen allein eine Unterbrechungswirkung beikommt ( BGH a.a.O.). Verfahrenshandlungen nach §§ 45, 47sowie die Beauftragung eines Sachverständigen nach § 43 Abs. 2 S. 2 haben danach nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn sie die Voraussetzungen des § 78c Nr. 1–12 StGB – im Falle der Beauftragung eines Sachverständigen des § 78c Nr. 3 StGB – erfüllen. Insoweit kann auf die Kommentarliteratur des allgemeinen Strafrechts zu § 78c StGB verwiesen werden.

2. Vollstreckungsverjährung

4

Keine Regelung, auch nicht in § 4, enthält das JGG für die Vollstreckungsverjährung. Lediglich § 87 Abs. 4 enthält ein absolutes Verbot der Vollstreckung von Jugendarrest, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der zu Grunde liegenden Entscheidung ein Jahr verstrichen ist. Gemäß § 87 Abs. 3 S. 2 kann der Vollstreckungsleiter weiterhin nach Ablauf von sechs Monaten seit Rechtskraft von der Vollstreckung des Arrests absehen, wenn dies aus erzieherischen Gründen geboten ist. Entsprechende Regelungen für die anderen Zuchtmittel, sowie für die Erziehungsmaßregeln und die Vollstreckung der Jugendstrafe existieren nicht, mit der Folge, dass für die Vollstreckung der Jugendstrafeund die Maßregeln der Besserung und Sicherung( § 7) gemäß § 2die Vorschriften der §§ 79 bis 79b StGB über die Vollstreckungsverjährung anzuwenden sind ( Brunner/Dölling § 4 Rn. 3; Eisenberg § 4 Rn. 5 ff. mit Bedenken bei Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen). Die dort geregelte lange Dauer der Verjährungszeit – in Fällen des § 105 Abs. 3 bis zu 20 Jahren (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 StGB) – ist vor allem wegen des im Jugendstrafrecht vorherrschenden erzieherisch-spezialpräventiven Zwecks der Strafe und damit des Prinzips der tatnahen Ahndung problematisch, muss aber bei der Jugendstrafe aus Rechtsgründen hingenommen werden (allg. M.). Abweichungen können nur im Wege der Gnadenentscheidung vorgenommen werden.

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