Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
8. Auflage des «HK-Jugendgerichtsgesetz» bietet Ihnen eine
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Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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5

Für die Erziehungsmaßregelnund die übrigen Zuchtmittelgelten § 87 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 sowie die §§ 79–79b StGB nicht. Letztere beziehen sich nur auf Strafen oder Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB (§ 79 Abs. 1 StGB). Eine absolute Verjährungsgrenze, etwa der Ablauf des 21. Lebensjahres für Weisungen ( Ostendorf § 4 Rn. 5) oder entsprechend § 87 Abs. 4 der Ablauf von 1 Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung für die übrigen Zuchtmittel ( Ostendorf § 4 Rn. 5), kann insoweit auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung gefunden werden (so aber Ostendorf § 4 Rn. 5), da eine hierfür erforderliche Gesetzeslücke nicht besteht. Vielmehr sind § 11 Abs. 2und § 15 Abs. 3 S. 1anzuwenden. Danach kann der Richter den Täter von den Erziehungsmaßregeln bzw. den Zuchtmitteln befreien, wenn – etwa wegen Zeitablaufs – erzieherische Maßnahmen nicht mehr geboten sind. Damit bleibt auch die dem Jugendstrafrecht eigene individualisierende Gestaltung der erzieherischen Maßnahmen erhalten.

§ 5 Die Folgen der Jugendstraftat

(1) Aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.

(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.

(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 5

1. Anwendungsbereich1

2. Rechtsfolgen2, 3

3. Straftat4

4. Erziehungsgedanke5

II.Erziehungsmaßregeln (Absatz 1)6, 7

1. Zweck6

2. Unrechtsgehalt der Tat7

III.Zuchtmittel oder Jugendstrafe (Absatz 2)8 – 14

1. Zweck8

2. Erziehungsgedanke9, 10

3. Unrechtsgehalt der Tat und Schwere der Schuld11 – 13

4. Erzieherische Eignung der Ahndungsmittel14

IV.Systematik der Absätze 1 und 215 – 18

1. Allgemeines15

2. Abwägung16 – 18

V.Absehen von Ahndung bei Unterbringung (Absatz 3)19, 20

1. Entbehrlichkeit der Ahndung19

2. Selbstständigkeit der Maßnahmen20

VI.Rechtsmittel und Rechtsmittelbeschränkung21 – 23

1. Aufhebung des Urteils21

2. Rechtsmittelbeschränkung22

3. Verschlechterungsverbot23

VII.Sonstiges24 – 28

1. Urteilstenor und Urteilsgründe24

2. Absehen von Strafe nach allgemeinem Recht25

3. Verfahrensbeendigende Verständigung (§ 257c StPO)26, 27

4. Spezialgesetze28

I. Allgemeines

1. Anwendungsbereich

1

§ 5gilt für Jugendlicheund Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten, § 105 Abs. 1, §§ 104, 112. Das Jugendgerichtsgesetz wird auch auf rechtswidrige Taten angewandt, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDRbegangen worden sind. Auf Jugendstrafe darf gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen ist und nach dem Allgemeinen Strafrecht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen wäre (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Zur Verhängung von Jugendstrafe gegen bereits erwachsene Angeklagtes. Rn. 10.

2. Rechtsfolgen

2

Als Rechtsfolgen nennt § 5die Erziehungsmaßregeln ( §§ 9–12), die Zuchtmittel ( §§ 13–16) und die Jugendstrafe ( §§ 17 ff.) und unterscheidet dabei zwischen reinen Erziehungsmaßnahmen( Abs. 1, s. § 9 Rn. 3, § 10 Rn. 5) und Ahndungsmitteln( Abs. 2). Trotz nachhaltiger Bestrebungen, die Trennung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln aufzugeben (BT-Drucks. 11/4892), hat der Gesetzgeber auch mit dem 1. JGGÄndG die bisherige Unterscheidung beibehalten (BT-Drucks. 11/7421).

3

§ 5enthält ein in sich geschlossenes eigenständiges Systemvon Rechtsfolgen. Wegen des unterschiedlichen Schwerpunktes in der Zielsetzung der Sanktionen sind die Rechtsfolgen des JGG gegenüber denen des Erwachsenenstrafrechts ein aliud. Sie können daher im Einzelfall auch strenger ausfallen. Die Jugendstrafe kann in besonders zu begründenden Fällen auch das Höchstmaß der allgemeinen Strafrahmen übersteigen ( BGH StV 1982, 27 f.; Dallinger/Lackner § 5 Rn. 3; siehe aber Rn. 11). § 5(i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2) ist gewissermaßen das Kernstück des JGG als reines Rechtsfolgenstrafrechtim Rahmen des allgemeinen Strafrechts (eingehend zur dogmatischen Struktur der jugendstrafrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten s. etwa Lenz Die Rechtsfolgensystematik im JGG, 2007). Es bezieht sich folglich nicht darauf, ob der Täter Unrecht begangen hat, was nach allgemeinem Strafrecht zu entscheiden ist, sondern darauf, welche Rechtsfolgen dieses Unrecht haben soll. Aus diesen Gründen hat auch die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das 1. JGGÄndG von der Fraktion der GRÜNEN beantragte Erweiterung des § 4dahin, dass die Tat eines Jugendlichen dann gar nicht erst strafbar sein sollte, wenn sie keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder wenn ein Tatfolgenausgleich stattgefunden hat, zu Recht keinen Eingang in das Gesetz gefunden (BT-Drucks. 11/7421, S. 21).

3. Straftat

4

Anknüpfungspunkt aller Rechtsfolgen ist damit die Straftatdes Jugendlichen/Heranwachsenden. Dies unterscheidet das Jugendstrafrecht von dem öffentlichen Jugendhilferecht. Nur bei dem Nachweis einer Straftat, also nicht schon bei einer allgemeinen Gefährdung oder Verwahrlosung des Jugendlichen, ist eine Sanktionierung nach dem JGG statthaft. Dieser rechtliche Anknüpfungspunkt stellt auch klar, dass die Erziehung nach dem JGG nicht die charakterliche Heranbildung des Täters im Allgemeinen oder um ihrer selbst willen bezweckt, sondern ausschließlich darauf abzielt, den Täter vor weiteren Straftaten abzuhalten( § 9 Rn. 4, § 10 Rn. 5, 23; BVerfG NStZ 1987, 275 f.; Nothacker S. 377). Darüber hinaus gehende Befugnisse hat der Strafrichter von Rechts wegen nicht. Die Straftat limitiert damit das Strafziel (s. § 10 Rn. 23, 24; Ostendorf § 5 Rn. 3). Zu Erziehungsgedanke und Systematik des JGG vgl. auch Rössner in: BMJ (Hrsg.), Grundfragen des Jugendkriminalrechts und seiner Neuregelung, 1992, S. 344 ff.

4. Erziehungsgedanke

5

Allen Rechtsfolgen gemeinsam ist, gemäß dem das gesamte JGG beherrschenden spezialpräventiven Erziehungsgedanken, dass sie der Erziehungdes Täters dienen mit dem Ziel, eine erneute Straffälligkeit zu verhüten (allg.M.; s.i.E. Rn. 9 ff.); beachtlich kritisch zum Erziehungsgedanken: Kusch Plädoyer für die Abschaffung des Jugendstrafrechts, NStZ 2006, 65 ff.; kritisch auch Streng Jugendstrafrecht, Rn. 15 ff., 18 ff.; zur Diskussion dieses Themas s. auch Kreuzer NJW 2002, 2345, 2346 ff.). Dieses spezialpräventive Ziel, wurde durch die Neufassung des § 2 Abs. 1durch G. v. 13.12.2007 (BGBl. I, S. 2894) ausdrücklich klargestellt. Andere erzieherische Gesichtspunkte sind nicht von Belang. Für die Frage, ob zur Ahndung einer Straftat Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel oder Jugendstrafe angeordnet werden, sind neben der Schwere des Unrechts und der Höhe der Schuld (s. Rn. 11) vor allem erzieherische Gründe maßgebend ( BGH MDR 1976, 769 [ Holtz ]; NStZ 1983, 448 [ Böhm ]; Beschl. v. 18.8.1992 – 4 StR 313/92 = BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8). Dieser Erziehungsgedanke steht auch bei den Rechtsfolgen gegen Heranwachsende im Vordergrund ( BGH NStZ 1988, 491 [ Böhm ] = StV 1988, 307; BGH Beschl. v. 25.2.1992 – 5 StR 526/91; NStZ 1992, 276 = NJW 1992, 2167). Völlig unerheblich und auch unzulässig sind dagegen Erwägungen der Generalprävention(ständige Rspr. des BGH StV 1982, 335 f.; StV 1990, 505; BGHSt 15, 224 f.; MDR 1982, 339; MDR 1981, 454; StV 1981, 183; NStZ 1982, 414; 1986, 446 [jeweils bei Böhm ]; BGHR JGG § 18, jeweils m.w.N.). Zur kumulativen Anordnungvon Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe s. Erl. zu § 8.

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