VI. Rechtsmittel und Rechtsmittelbeschränkung
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Lassen die Urteilsgründenicht erkennen, dass eine solche Prüfung erfolgt ist, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zwar wegen des durch Abs. 3bestehenden Zusammenhangs, sowohl im Straf- als auch im Maßregelausspruch ( BGH NStZ-RR 2000, 321 [ Böhm ]; BGH Beschl. 20.1.1999 – 2 StR 627/98 m.N.; BGH StV 1998, 341; BGH NStZ 1997, 480 f. [ Böhm ]; BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2; BGH StV 1993, 534; NStZ 1994, 528 [ Böhm ]; BGH StV 1998, 342 ff., 343), und zwar auch dann, wenn der Maßregelausspruch an sich rechtsfehlerfrei begründet ist ( BGH Beschl. v. 29.1.2002 – 4 StR 529/01). Das gilt bei rechtsfehlerhaftem Unterbleiben der Maßregel (z.B. bei rechtsfehlerhafter Verneinung der Voraussetzungen des § 64) auch dann, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat ( BGH NStZ 1993, 527 [ Böhm ]). Ergibt diese Prüfung, die nach den oben genannten Kriterien erfolgt (s. Rn. 8–14), dass eine Ahndung entbehrlich ist, so hat sie gemäß § 5 Abs. 3zu unterbleiben. Die Entbehrlichkeit wird im Falle einer Unterbringung nach § 63 StGB im Regelfall bejaht ( BGH StV 1993, 534 m.w.N.). Bei fehlerhaftem Unterbleiben einer Maßregel nach § 64kommt u.U. nur die Aufhebung des Urteilsausspruchs über die Höhe der Jugendstrafe in Betracht, wenn die Verhängung von Jugendstrafe an sich rechtmäßig war ( BGH Beschl. v. 9.1.2002 – 5 StR 543/01).
2. Rechtsmittelbeschränkung
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Die Selbstständigkeit der beiden Maßnahmen (s. Rn. 20) bringt es mit sich, dass die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich selbstständig anfechtbar ist, und zwar auch dann, wenn sich der Angeklagte nicht gegen die gleichzeitig verhängte Jugendstrafe, sondern lediglich etwa gegen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenheut wendet, sofern sich nicht aus besonderen Gründen Trennbarkeitshindernisse ergeben. ( BGH NStZ 2016, 105). Ist ein Jugendlicher zu Jugendstrafe verurteilt worden, steht § 5 Abs. 3der Beschränkung eines Rechtsmittelsallein auf die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entgegen. Ist nämlich über die Frage der Unterbringung zu entscheiden, kann eine Verurteilung zu Jugendstrafe nicht vorweg selbstständig in Rechtskraft erwachsen, weil dem Tatrichter sonst die ihm gemäß § 5 Abs. 3obliegenden Beurteilung und Entscheidung unmöglich gemacht würde ( BayObLG JZ 1989, 652 = MDR 1989, 933 = JR 1990, 209). Eine Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung der Unterbringung ist danach – anders als im allgemeinen Strafrecht (vgl. BGH NJW 1963, 1414; BGHSt 5, 312; RGSt 71, 265, 266; BGHSt 15, 279; MDR 1977, 459, 460 [ Holtz ], jeweils m.w.N.) – unzulässig. Umgekehrt wird deshalb das Urteil auch dann aufzuheben sein, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt, das (rechtsfehlerhafte) Absehen von der Unterbringung jedoch ausdrücklich von der Anfechtung ausgenommen hat, denn der Zusammenhang von Strafe und Maßregel in Abs. 3schließt es aus, dass die Nichtanordnung der Maßregel vorab in Rechtskraft erwächst ( BGH StV 1998, 342, 343 = NStZ-RR 1998, 188 ff., 189 f.; abweichend wohl BGH NStZ-RR 2019, 32).
3. Verschlechterungsverbot
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Dem Verschlechterungsverbotsteht es nicht entgegen, wenn auf Rechtsmittel des Angeklagten neu über die Straffestsetzung entschieden wird und das Gericht dann auf Grund des festgestellten Drogenmissbrauchs die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnet ( BGH NStZ 1993, 527 [ Böhm ]). Zum Absehen von einer Entscheidung nach § 27s. § 27 Rn. 15.
VII. Sonstiges
1. Urteilstenor und Urteilsgründe
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Der Urteilstenorenthält, auch wenn nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel ausgesprochen werden, nur die angeordnete Maßnahme, nicht auch das „Absehen“ von den übrigen Maßnahmen des § 5. § 260 Abs. 4 S. 4 StPO ist nicht anwendbar. Dagegen müssen die Urteilsgründe( § 54) Ausführungen darüber enthalten, weshalb die Maßnahmen, auf die erkannt wurde, ergriffen worden sind und weshalb keine andere Rechtsfolge gem. § 5ausgesprochen wurde, denn die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 5 Abs. 1und 2ist (revisions-)rechtlicher Überprüfung insoweit zugänglich, als der Tatrichter die maßgeblichen gesetzlichen Kriterien bei seiner Abwägung erkennen lassen und entsprechend dem gesetzlichen Zweck der Maßnahme(n) bewerten muss. Werden nur Erziehungsmaßregeln angeordnet, so muss das Urteil erkennen lassen, ob eine rechtlich fehlerfreie Abwägung stattgefunden hat und die Gründe dafür benennen, weshalb keine Ahndung nach § 5 Abs. 2erfolgt ist ( § 54). Da zumindest Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln nicht grundsätzlich im Verhältnis der schwereren zur minderschweren Maßnahme stehen (s. Rn. 17), kann der Angeklagte durch die Anordnung von Erziehungsmaßregeln anstatt von Zuchtmitteln beschwert sein. Die Ausführungen müssen daher erkennen lassen, ob der Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens die dafür maßgeblichen rechtlichen Kriterien beachtet hat. Werden Zuchtmittel oder Jugendstrafe angeordnet, so muss sich aus dem Urteil ergeben, dass Erziehungsmaßregeln nicht ausgereicht haben ( § 5 Abs. 2). Zu den Urteilsgründen bei der Verhängung von Zuchtmitteln bzw. Jugendstrafe s. Erl. zu § 13und zu § 17; ferner zu den Urteilsgründen allgemein Erl. zu § 54.
2. Absehen von Strafe nach allgemeinem Recht
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Sieht eine Vorschrift des allgemeinen Strafrechts vor, dass der Richter unter bestimmten Voraussetzungen, so umfasst diese Ermächtigung auch das Absehen von Zuchtmitteln und Erziehungsmaßregeln ( BayObLG St 61, 171 ff. = NJW 1961, 2029 f.; Nothacker S. 315; Dallinger/Lackner § 5 Rn. 18), da sonst der Jugendliche gegenüber Erwachsenen unter Umständen ungerechtfertigt benachteiligt werden müsste. Der Richter wird aber gleichwohl in seine Ermessenserwägungen die erzieherischen Belange des Jugendstrafrechts einzustellen haben, mit der Folge, dass die Notwendigkeit der Erziehung mit Mitteln des JGG ein Absehen von Strafe verbieten kann ( BayObLG a.a.O.). Das gilt nicht, wenn das Absehen von Strafe unter bestimmten Umständen gesetzlich zwingend ist, wie etwa Im Falle des § 60 StGB, der auch im Jugendstrafrecht anwendbar ist ( BayObLG NStZ 1991, 584). Hier besteht ein solcher Ermessensspielraum nicht. Liegen dessen tatbestandliche Voraussetzungen vor, so muss der Richter nicht nur von Jugendstrafe, sondern auch von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln absehen ( BayObLG a.a.O.).
3. Verfahrensbeendigende Verständigung (§ 257c StPO)
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Eine Verständigung über die Rechtsfolgengem. § 2 JGG, § 257c StPO ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHSt 52, 165, 169 m.w.N.; Meyer-Goßner /Schmitt StPO § 257c Rn. 7; Zieger Rn. 208 ff.; Graf- Eschelbach StPO § 257c Rn. 7 jew. m.w.N.). Dieser vor Inkrafttreten des § 257c StPO vom BGH vorausgesetzten und akzeptierten Rechtslage hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er trotz bestehender Bedenken im Hinblick auf den Erziehungsgedanken ausdrücklich davon abgesehen hat, die Anwendung des § 257c StPO für das Jugendstrafrecht auszuschließen ( amtl. Begr. BT-Drucks. 16/11736 S. 10). Ebenso wenig allerdings, wie die Frage der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht auf Heranwachsende ( § 105) Gegenstand eines „Deals“ sein können ( BGH NStZ 2001, 555 m. Anm. Eisenberg ; Graf- Eschelbach StPO, § 257c Rn. 7; Zieger Rn. 210; insoweit offenbar a.A. für die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des § 257c StPO Meyer-Goßner /Schmitt § 257c Rn. 7), dürfen andere Gesichtspunkte, die nach den Vorschriften des JGGund dessen Grundgedanken zwingende Voraussetzung für Art und Höhe einer jugendstrafrechtlichen Rechtsfolge sind, nicht zum Gegenstand einer Vereinbarung gemacht werden (eingehend dazu Nowak JR 2010, 248 ff.). Dazu gehören insbesondere die Feststellung des Erziehungsbedarfs und der Grundlagen für die erzieherisch zutreffende Art und ggf. Dauer der Rechtsfolge.
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