Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
8. Auflage des «HK-Jugendgerichtsgesetz» bietet Ihnen eine
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Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Kommentierung

A.Maßregeln nach § 61 StGB (Absatz 1)1 – 23

I.Allgemeines1, 2

1. Anwendungsbereich1

2. Anordnung der Maßregel2

II.Einzelne Maßregeln der Besserung und Sicherung3 – 16

1. Allgemeines3

2. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus4 – 6

3. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt7 – 9

4. Führungsaufsicht10 – 14

5. Entziehung der Fahrerlaubnis15, 16

III.Verbindung mit Jugendstrafe17 – 20

1. Reihenfolge der Vollstreckung17 – 19

2. Revisionsrechtliche Prüfung20

IV.Verfahren21 – 23

1. Sachliche Zuständigkeit21

2. Örtliche Zuständigkeit22

3. Vollzug und Rechtsbehelfe23

B.Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Absätze 2 bis 5)24 – 58

I.Allgemeines24 – 28

1. Anwendbarkeit24, 25

2. Motive26, 27

3. Ultima Ratio28

II.Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (Absatz 2 Satz 1)29 – 36

1. Anlasstaten29

2. Höhe der Verurteilung30, 31

3. Gefährlichkeitsprognose32 – 35

4. Ermessen36

III.Anordnung der Sicherungsverwahrung (Absatz 2 Satz 2–3)37 – 44

1. Anordnung37, 38

2. Gesamtwürdigung39 – 42

3. Zeitpunkt der Entscheidung; Aussetzung der Unterbringung43, 44

IV.Vollzug in sozialtherapeutischer Einrichtung (Absatz 3)45 – 47

1. Allgemeines45

2. Anordnung46

3. Vorbeugende Betreuung und nachträgliche Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (Satz 5)47

V.Sicherungsverwahrung nach erledigter Unterbringung (Absatz 4)48 – 50

1. Allgemeines48

2. Voraussetzungen49, 50

VI.Verfahren; Prüfungsfrist (Absatz 5)51, 52

1. Vorschriften des allgemeinen Rechts51

2. Prüfungsfrist52

VII. Gerichtliche Kontrolle53

VIII.Altfallregelung (§ 316f EGStGB)54 – 57

1. Allgemeines54

2. Psychische Störung55

3. Hochgradige Gefahr; schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten56

4. Verfahren in Altfällen57

IX. Sonstiges58

A. Maßregeln nach § 61 StGB ( Absatz 1)
I. Allgemeines

1. Anwendungsbereich

1

Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten ( § 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112) und auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Wird auf Heranwachsende allgemeines Strafrechtangewendet, richtet sich die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3–Abs. 7.

2. Anordnung der Maßregel

2

Der Wortlaut des Abs. 1(„können“) ist so zu verstehen, dass von den Maßregeln der Besserung und Sicherung des allgemeinen Strafrechts lediglich die des § 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 StGB angeordnet werden dürfen ( BGH MDR 1991, S. 1188 f.). Die Entscheidung, ob diese Maßnahmen ausgesprochen werden, richtet sich ausschließlich nach den entsprechenden Vorschriften des allgemeinen Rechts. Soweit deren Anordnung nach allgemeinem Strafrecht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgesehenist (§§ 63 und 69 StGB), räumt Abs. 1dem Richter also kein Ermessen in dem Sinne ein, dass er trotz Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen von der Anordnung absehen könnte ( BGH NStZ 1991, 384 m.w.N.; BGHSt 37, 373 ff., 374 = BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 14; BGH NStZ 1994, 178 [ Detter ]; Ostendorf § 7 Rn. 3; Eisenberg § 7 Rn. 6; LG Oldenburg NStZ 1985, 447; 1988, 491 [jeweils bei Böhm ]; missverständlich OLG Zweibrücken StV 1989, 314). Das schließt im Hinblick auf § 62 StGB nicht aus, dass die besonderen Gesichtspunkte des Jugendstrafrechts beachtet werden müssen und die Anordnung der Maßregeln der Besserung und Sicherung, namentlich der Unterbringung, gerade bei Jugendlichen besonders sorgfältiger Prüfungbedarf (allg. M.; vgl. BGH NJW 1951, 450 f.; NStZ 1991, 384 m.w.N.; BGHSt 37, 373; BGH Beschl. v. 9.12.1992 – 3 StR 434/92 m.w.N.; s. Rn. 4m.w.N.). Diese Prüfung hat aber im Rahmen der rechtlichen Subsumtion nach den jeweils einschlägigen Vorschriften des allgemeinen Strafrechts (§§ 63, 64, 68, 69 StGB) zu erfolgen. Sind diese Tatbestände auch unter Berücksichtigung der jugendtümlichen Besonderheiten des Falles erfüllt, so muss das Gericht danach entscheiden (ständige Rspr. des BGH , s. BGH Beschl. v. 26.4.1996 – 2 StR 138/96; BGH NStZ 1999, 123 f.; 1998, 185, 505 [ Detter ]; NStZ 1996, 428; NStZ 1995, 173, 489; NStZ 1994, 178; BGH MDR 1991, S. 1188 f.; StV 2005, 63). Die Anordnung der übrigen Maßregeln in Abs. 1steht im Ermessen des Gerichts. Zum gebundenen Ermessenbei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64s. Rn. 7 ff.Ein irgendwie gearteter Vorrang der Maßnahmendes JGG vor den Maßregeln der Besserung und Sicherung besteht, wie schon § 5 Abs. 3zeigt, nicht. Zum Verhältnis zu Zuchtmitteln und Jugendstrafe s. § 5 Rn. 15 ff., 18. Zur Unzulässigkeit, Maßregeln der Besserung und Sicherung durch eine Weisung nach § 10 anzuordnen oder deren gesetzlichen Voraussetzungen zu umgehen vgl. § 10 Rn. 16–19.

II. Einzelne Maßregeln der Besserung und Sicherung

1. Allgemeines

3

Für die einzelnen Maßregeln der Besserung und Sicherung gelten die jeweils einschlägigen Vorschriften des StGB(insbesondere auch § 62 und § 67 StGB), so dass auf die dazu vorliegende Literatur und die Rechtsprechungsnachweise verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf durch das JGG veranlasste Besonderheiten. Zur verfassungsrechtlichen Problematik der Anordnung von Maßregeln, wenn der Täter nicht therapiefähig ist, eine Behandlung ablehnt oder der Mittel eines psychiatrischen Krankenhauses nicht bedarf, s. etwa Kruis StV 1998, 94.

2. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

4

Die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die sich allein nach § 63 StGBbestimmen, sind gerade bei Jugendlichen besonders sorgfältigzu prüfen, insbesondere hinsichtlich seiner Gesamtpersönlichkeit, wobei bei Sexualtätern insbesondere die Pubertät zu berücksichtigen ist, hinsichtlich der Art seiner Erkrankung, seines Vorlebens und seiner Lebensbedingungen und aller sonst in Frage kommenden Umstände ( BGH NJW 1951, 450 f.; BGHSt 37, 373; NStZ 1993, 527 [ Böhm ]; SchlHOLG SchlHA 1957, 161; ThürOLG Beschl. v. 29.1.2007 – 1 Ws 16/07). Von der Vernehmung hierfür in Betracht kommender Auskunftspersonen kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, dass ein bestimmtes Verhalten als wahr unterstellt wird ( SchlHOLG a.a.O.). Je länger die Unterbringung dauern soll, desto strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein ( BVerfG StV 1986, 160). Zur Unterbringung bei fehlender strafrechtlicher Verantwortlichkeit( § 3) s. § 3 Rn. 28–30).

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