III. Verbindung mit Jugendstrafe
1. Reihenfolge der Vollstreckung
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Wird bei der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht gem. § 5 Abs. 3von Jugendstrafe abgesehen ( § 5 Rn. 19), so gilt für die Reihenfolge der Vollstreckung§ 67 StGB, wobei erzieherische Belange besonderer Berücksichtigung bedürfen. Die Umkehr der vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung ist nach § 67 Abs. 2 S. 1 StGB nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreichtwird. § 67 Abs. 2 S. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 16.7.2007 (BGBl. I, S. 1327) gilt gemäß § 7 Abs. 1 JGGi.V.m. § 61 Nr. 2 StGB auch bei der Verhängung von Jugendstrafe ( BGH NJW 2009, 2694 m. Anm. Rose ZJJ 2010, 196 ff).
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Ob dieser Zweck in Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge den Vorwegvollzugoder Vorwegvollzug eines Teils der Jugendstrafe erfordert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung (ständige Rspr. des BGH , s. etwa BGHSt 33, 285 m.w.N.; ferner die Rechtsprechungsnachweise bei Detter NStZ 2001, 136 f.; 2000, 190; 1999, 499). Im Einzelfall ist damit also nicht ausgeschlossen, dass dem Vollzug der Strafe der Vorrang vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu geben ist; das kann insbesondere der Fall sein, wenn es sich um eine Jugendstrafe handelt ( BGH Urt. v. 14.7.1987 – 1 StR 250/87 = BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 7). Dabei genügt es nicht, dass gegenwärtig keine erfolgversprechende Therapie möglich ist; erforderlich ist vielmehr, dass im konkreten Fall der Vorwegvollzug der Strafe geeignet erscheint, die Therapiebereitschaftdes Verurteilten in dem Sinne zu fördern, dass der Vorwegvollzug der Strafe den Angeklagten dem Maßregelziel näherbringt ( BGHSt 33, 287). Das ist dann der Fall, wenn mit einer gewissen Weiterentwicklung des Angeklagten durch den Strafvollzug zu rechnen ist, der Vollzug der Jugendstrafe also die Aussicht bietet, dem Angeklagten im Rahmen der weiteren Entwicklung seiner noch unfertigen Persönlichkeit bewusst zu machen, dass die Gesellschaft ihm ebenso wie anderen Straftätern gegenüber auf Verletzungen von Rechtsgütern mit dem Mittel der Strafe reagieren muss, und ihn damit für spätere therapeutische Maßnahmen besser vorzubereiten, als es eine sofortige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vermöchte ( BGHSt 33, 289). Die Strafe kann gem. § 67 Abs. 2 StGB dann vor der Maßregel vollzogen werden, wenn sie als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist, etwa bei Protest- und Verweigerungsverhalten oder mangelndem Durchhaltewillen für Langzeittherapie.
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Aus anderen Gründen, etwa wegen eines fehlenden Therapieplatzesin einer vorhandenen Anstalt gem. § 93a, darf der Vorwegvollzug nicht angeordnet werden ( BGH MDR 1978, 803 [ Holtz ]; NStZ 1981, 492; NStZ 1982, 132; s. auch § 93a Rn. 3, 4). Zum Vorwegvollzug bei angeordneter Unterbringung neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren s. nunmehr § 67 Abs. 2 S. 2–4 StGB. Zur Vollstreckungsreihenfolge im Übrigen kann auf die allgemeine Kommentarliteratur zu § 67 StGB verwiesen werden (vgl. etwa Fischer § 67 Rn. 3 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung).
2. Revisionsrechtliche Prüfung
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Die Abweichung von der regelmäßigen Reihenfolge der Vollstreckung ist grundsätzlich gesonderter revisionsrechtlicher Prüfungzugänglich ( BGH StV 1991, 65; a.A. noch OLG Hamm NStZ 1985, S. 447 [ Böhm ]). Eine Rechtsmittelbeschränkungauf die Nichtanordnung der Unterbringung nach §§ 63 oder 64 StGB ist unwirksam. Ist nämlich über die Frage der Unterbringung zu entscheiden, so kann eine Verurteilung zu Jungendstrafe nicht vorweg selbstständig in Rechtskraft erwachsen, weil dem Tatrichter sonst die ihm gemäß § 5 Abs. 3obliegende Beurteilung und Entscheidung unmöglich gemacht würde ( BayObLG JZ 1989, 652; s. § 5 Rn. 19; in diesem Sinne auch BGH Beschl. v. 18.1.1993 – 5 StR 682/92 = BGHR JGG § 5 Abs. 2 Absehen 1). Zum Verhältnis der Strafzumessungserwägungen zu den für die Unterbringung beachtlichen Gesichtspunkten s. § 5 Rn. 19.
IV. Verfahren
1. Sachliche Zuständigkeit
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Zuständig für die Vollstreckung der Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere für die Entscheidungen über Beginn, Fortdauer und Aussetzung, ist der Jugendrichterals Vollstreckungsleiter, §§ 82 Abs. 1, 84 JGG; §§ 462a, 463 Abs. 1 StPO ( BGHSt 26, 163; 27, 190; OLG Koblenz GA 1975, 285; OLG Karlsruhe JR 1980, 468). Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zur Tatzeit Heranwachsender war, aber Jugendstrafrecht zur Anwendung gekommen ist. Dass der Verurteilte zwischenzeitlich erwachsen geworden ist, ist unerheblich ( OLG Karlsruhe JR 1980, 468 m.w.N.; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 1 zu § 82). Ist gegen einen Heranwachsenden nur eine Maßregel nach § 7 Abs. 1angeordnet und enthält das Urteil keine ausdrücklichen Erörterungen zu § 105, so ist die Strafvollstreckungskammer für die Vollstreckung zuständig, denn § 105erfordert ausdrückliche Feststellungen, wenn auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendet werden soll ( OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 1 zu § 82 JGG).
2. Örtliche Zuständigkeit
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Nach der Neuregelung in § 85 Abs. 4 geht die Vollstreckung nach der Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug auf den Jugendrichter über, in dessen Bezirkdie Anstalt liegt, oder der gem. § 85 Abs. 2 S. 2 durch Rechtsverordnungbestimmt ist. Unterhält die Anstalt Außenstellen, so ist der Sitz der Hauptanstalt maßgeblich ( BGH Beschl. v. 17.12.1993 – 2 ARs 426/93 = NStZ 1994, 204 f.). Ist vor dem Ende des Strafvollzugs über eine zusätzlich angeordnete Maßregel zu entscheiden (§ 67a Abs. 1 StGB), so erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung der Jugendstrafe auch auf die Entscheidungen über die Maßregel ( BGHSt 27, 190, 191; OLG Karlsruhe JR 1980, 468). Dies gilt auch nach der Neuregelung in § 85 Abs. 4, um ein Auseinanderfallen dieser voneinander abhängigen Entscheidungen zu verhindern. Die Abgabeaus wichtigen Gründen richtet sich auch im Maßregelvollzug nach § 85 Abs. 5 (BGHR JGG § 85 Abs. 3 [a.F.], Vollstreckungsabgabe 1). Der Gesichtspunkt der Vollzugsnähe allein ist indessen noch kein wichtiger Grund ( BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf NStE Nr. 2 zu § 85 JGG; § 85 Rn. 13). Zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Folgeentscheidungen bei nach DDR-Recht angeordneten Einweisungen s. KG NStZ 1994, 148.
3. Vollzug und Rechtsbehelfe
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Für den Vollzugder Maßregeln gelten §§ 136 bis 138 StVollzG sowie die §§ 53, 54, 56 StVollstrO im Rahmen von § 1 Abs. 3 StVollstrO. Rechtsbehelfegegen Maßnahmen im Vollzug, die nicht den Beginn, die Fortdauer und die Aussetzung der Unterbringung, für die der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zuständig ist ( Rn. 21), gilt § 92.
B. Nachträgliche Sicherungsverwahrung ( Absätze 2 bis 5)
I. Allgemeines
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Abs. 2–4gelten für Jugendliche und für Heranwachsende, die nach Jugendstrafrecht verurteiltwerden ( § 105). In diesen Fällen gelten sie auch in Verfahren vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112). Sie ermöglichen in Fällen schwerster Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie in Fällen von Raub- oder Erpressungstaten mit Todesfolge auch bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht die Sicherungsverwahrung nach dem Jugendstrafvollzug oder nach einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nachträglich anzuordnen. Eine Übergangsregelungfür die Fälle, in denen die Anlasstaten vor dem Inkrafttreten der jetzigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung am 1.6.2013 (BGBl. I 2012, S. 2425 ff.) begangen wurden („Altfälle“), enthält Art. 316f EGStGB (s. unten Rn. 49).
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