41
Es ist stets eine individuelle Gefährlichkeitsprognosevorzunehmen. Eine abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung kommt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 50, 121, 130 f.; BVerfGE 109, 190, 242). Wesentliche Kriterienfür die Gesamtwürdigung sind etwa, soweit vorhanden, die frühere Delinquenz, die Umstände der Anlasstat. insbesondere wenn dieser Symptomcharakter für die festgestellte persönliche Befindlichkeit des Betroffenen zukommt (vgl. BGH NJW 2010, 1539 ff. Rn. 35), die Persönlichkeitsstruktur und der Verlauf der Haftzeit ( Seifert Gutachten zur Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 28.5.2008 zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 16/6562). Bloßes Fehlverhalten im Vollzug oder etwa die Verweigerung einer Therapie reichen für sich allein allerdings nicht aus, die Sicherungsverwahrung anzuordnen ( BGHSt 50, 121, 127). Von wesentlicher Bedeutung vor allem bei erkennbar bisher nicht ausreichender Therapie können schließlich auch die Perspektiven nach der Entlassung sein, insbesondere das Vorhandensein eines gesicherten „sozialen Empfangsraums“oder die weitere therapeutische Anbindung des Verurteilten ( BGH NJW 2010, 1539 ff. Rn. 38; NStZ 2013, 225 ff., 227). Die in der Literatur teilweise befürchtete „Scheinanpassung“ ( Ostendorf § 7 Rn. 21 m.w.N.) dürfte bei einer Gesamtwürdigung solcher Gesichtspunkte alsbald entlarvt werden können.
42
Zwei Sachverständigesind zur Entscheidungsfindung heranzuziehen, die im Rahmen des Strafvollzugs nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst waren (§ 81a i.V.m. § 275a Abs. 4 S. 2 und 3 StPO). Das Gericht ist dabei, wie auch sonst, nicht an deren Gutachten gebunden, eine Abweichung hält aber nur dann revisionsrechtlicher Beurteilung stand, wenn sie mit tragfähigen Gründen ausgestattet ist (vgl. BGH NJW 2010, 1539 Rn. 37), also keine Rechtsfehler aufweist.
3. Zeitpunkt der Entscheidung; Aussetzung der Unterbringung
43
Über die nach Abs. 2 Satz 1vorbehaltene Sicherungsverwahrung kann im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckungder Jugendstrafe entschieden werden; das gilt auch dann, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Dies ergibt sich aus der in Abs. 2 Satz 2, Hs 2 angeordneten entsprechenden Anwendung von § 66a Abs. 3 Satz 1 StGB.
44
Für die Prüfung der Aussetzung der Unterbringungzur Bewährung und für den Eintritt der Führungsaufsichtgilt § 67c Abs. 1 StGB entsprechend ( Abs. 2 Satz 3), entsprechend deshalb, weil § 67c StGB Freiheitsstrafe nennt, aber auch für Jugendstrafe gelten soll.
IV. Vollzug in sozialtherapeutischer Einrichtung ( Absatz 3)
45
Abs. 3, der in seinen ersten drei Sätzen im Wesentlichen § 106 Abs. 5 S. 1–3 sowie in seinen Grundgedanken § 66c Abs. 2 StGB entspricht, regelt den Vollzug der Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung. Durch die Verwendung des Wortes „Einrichtung“ wird verdeutlicht, dass die sozialtherapeutische Behandlung nicht in organisatorisch und räumlich selbstständigen Anstalten erfolgen muss, sondern auch innerhalb einer besonderen Abteilung des Strafvollzugs durchgeführt werden kann ( amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 23, 25). Im Hinblick auf die gerade bei jungen Menschen erhöhten Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung hat es der Gesetzgeber nicht bei dem in Satz 5 enthaltenen Verweis auf § 66c Abs. 2 StGB belassen, sondern diese ausdrücklich in einem eigenen Absatz zu § 7selbstständig geregelt (vgl. amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 23).
46
Wird Jugendstrafe verhängt und die Sicherungsverwahrung vorbehalten, so ordnet das Gericht gem. Satz 1 den Vollzug der Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung an, wenn der Jugendliche das 27. Lebensjahrnoch nicht vollendet hat. Die Anordnung unterbleibt, wenn die Resozialisierungdes Verurteilten dadurch nicht bessser gefördert werden kann. Ist dies der Fall, kann die Anordnung gem. Satz 2 auch nachträglicherfolgen, sobald sich herausstellt, dass die Resozialisierung durch die Behandlung besser gefördert werden kann. Solange noch keine entsprechende Anordnung ergangen oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, was gegebenenfalls auch nach jeweiligem Landesrecht geschehen kann (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 24), ist darüber nach jeweils sechs Monaten neuzu entscheiden ( Satz 3). Zuständigfür die nachträglicheAnordnung ist gemäß Satz 4die Strafvollstreckungskammer, wenn der Gefangene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die nnach § 92 Abs. 2 zuständige Jugendkammer.
3. Vorbeugende Betreuung und nachträgliche Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel ( Satz 5)
47
Der Verweis in Satz 5 stellt klar, dass die genannten Vorschriften des StGB neben der Sonderregelung in den Sätzen 1–3 anwendbar sind ( amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 24). Entsprechend § 66c Abs. 2 StGBist dem Verurteilten bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Betreuunganzubieten. Ob und wie dies geschehen ist, ist während des Vollzugs der Strafe fortlaufend innerhalb bestimmter Fristen gerichtlich von Amts wegen zu überprüfen (§ 119a StVollzG). Ein Verstoß kann dazu führen, dass die Sicherungsverwahrung wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen ist (vgl. KG NStZ 2014, 273). Entsprechend § 67a Abs. 2 StGBkann das Gericht schließlich den Verurteilten, gegen den die Sicherungsverwahrung vorbehalten ist, in den Vollzug einer anderen Maßregel, nämlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt einweisen, wenn dies zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist und die Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.
V. Sicherungsverwahrung nach erledigter Unterbringung ( Absatz 4)
48
Abs. 3schafft die Möglichkeit einer nachträglichen Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht auch für den Fall, dass eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhausnach §§ 2, 7 Abs. 1 i.V.m. § 63 StGB für erledigt erklärt worden ist. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Regelungen in § 66b StGB und § 106 Abs. 7, so dass, abgesehen von den hier zu behandelnden jugendstrafrechtlichen Besonderheiten, auf die Kommentarliteratur zu diesen Vorschriften verwiesen werden kann. Direkt zu Abs. 4ist eine entsprechende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeitnoch nicht ergangen. Allerdings hat das BVerfG ( 2. Kammer ) in einem Nichtannahmebeschluss die Verfassungsmäßigkeit von § 66b StGB (früher § 66b Abs. 3) festgestellt ( BVerfG NStZ 2010, 265). Nachdem Abs. 4im Wesentlichen der Regelung in § 66b StGB) entspricht ( amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07, S. 12), muss in der Praxis bis auf Weiteres von dessen Verfassungsmäßigkeit ausgegangen werden (zweifelnd Eisenberg Rn. 54 m.N.).
49
Vorausgesetzt ist auch hier die Verurteilung wegen einer Anlasstat( Rn. 29). Hinzu kommt jedoch, dass die Unterbringung im gegenständlichen Urteil wegen mehrerer solcher Tatenangeordnet worden ist (Nr. 1, 1. Alt.) oder dass der Betroffene in dem in Nr. 1 2. Alt bezeichneten Ausmaß vorbelastet ist. In diesen Fällen muss er schon einmalwegen einer oder mehrerer der vorbezeichneten Anlasstaten, die er vor der Unterbringung begangen hat, zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden sein.
Читать дальше