4. Verfahren in Altfällen
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Zum Verfahren in Altfällen, also zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung s. die Erläuterungen zu § 81a Abs. 2 a.F. in der 6. Aufl. dieses Kommentars, sowie BGH Urt. v. 30.8.2011 – 5 StR 235/11 = ZJJ 2011, 448 ff. m. Anm. Eisenberg ).
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Für den Vollzugder Sicherungsverwahrung gelten die §§ 129 ff. StVollzG und die, soweit geschaffen, entsprechenden Landesgesetze. Spezielle gesetzliche Vorschriften für den Vollzug an Jugendlichen bestehen nicht (zur Kritik insoweit s. etwa Brettel Der Vollzug der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG, ZJJ 2009, 331 ff.) und allgemein etwa Alex StV 2006, 105; Bartsch ZIS 2008, 280). Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wird in das Zentralregistereingetragen (§ 3 Nr. 6, §§ 4 ff. BZRG). Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.
§ 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
(1) 1Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. 2Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2darf Jugendarrest nicht verbunden werden.
(2) 1Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. 2Unter den Voraussetzungen des § 16akann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden. 3Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.
(3) 1Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden. 2Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
I.Allgemeines1 – 3
1. Anwendungsbereich1
2. Normzweck2
3. Verbindungsverbote3
II. Verbindung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln (Absatz 1)4
III.Verbindung von Jugendstrafe mit anderen Maßnahmen (Absatz 2)5 – 10
1. Einspurigkeit des Freiheitsentzugs5
2. Jugendarrest in Verbindung mit Bewährungsentscheidungen (Absatz 2 Satz 2)6 – 8
3. Andere Maßnahmen in Verbindung mit Bewährungsentscheidungen9, 10
IV. Nebenstrafen und Nebenfolgen (Absatz 3)11 – 14
V. Sonstiges15
I. Allgemeines
1
Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten ( § 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112), ebenso für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Zu dem in Abs. 1und 2verwendeten Begriff „Zuchtmittel“ vgl. § 13 Rn. 1.
2
§ 8lässt grundsätzlich eine Verbindung von Maßnahmenzu. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Richter durch sinnvolle Verbindung verschiedener Maßnahmen die erzieherisch höchstmögliche Wirkung anstreben soll. Er kann auf diese Weise sühnende und erzieherische Maßnahmen miteinander verbinden und dadurch allen im Jugendstrafrecht zu verfolgenden Zielen Genüge tun ( BGHSt 18, 208). Die Verbindung richtet sich ausschließlich nach erzieherischen Gesichtspunkten.Kommen mehrere (erzieherische und/oder ahndende) Maßnahmen in Betracht, so enthält § 8die Befugnis, diese unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzesnach erzieherischen Gesichtspunkten zu optimieren.
3
Da jedoch die Koppelung bestimmter Maßnahmen sinnwidrig oder aus Erziehungsgründen unzweckmäßig ist, hat das Gesetz in § 8 zwingende Ausnahmenangeordnet ( BGHSt 18, 209). Das Verbindungsverbot gilt indessen nur für die gleichzeitige Anordnungvon Maßnahmen in einem Verfahren. Ist in verschiedenen Verfahren auf die einzelnen Rechtsfolgen erkannt, können sie nebeneinander bestehen bleiben, wenn dies aus erzieherischen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist (§ 31 Abs. 3, § 66 Abs. 1 S. 2). Die Verbindungsverbote, insbesondere § 8 Abs. 1 S. 2gelten nur für die Kombination jugendrichterlicher Anordnungen.Besteht zur Zeit der Entscheidung für den Jugendlichen bereits eine nicht jugendrichterlich angeordnete Maßnahme der Hilfe zur Erziehung im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfenach dem SGB VIII, so schließt dies die Anordnung von Jugendarrest nicht aus, da Maßnahmen und Entscheidungen des Jugendamtes den Jugendrichter in der Anwendung des Strafgesetzes nicht binden können. Eine derart tiefgreifende Veränderung der Rechtslage war auch mit dem KJHG, das sich hinsichtlich der Veränderungen des JGG auf notwendige Anpassungen auf Grund der Neuordnung des Systems der Hilfe zur Erziehung beschränkt hat, nicht bezweckt; eine Neuordnung des Verhältnisses zwischen den Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe und den Anordnungen des Jugendrichters, verbunden mit einer Neudefinition der Rolle der Jugendgerichtshilfe wurde wegen seiner weitreichenden Bedeutung für die Struktur des JGG ausdrücklich einem späteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten (BT-Drucks. 11/5948, S. 212). Auch familienrichterlich angeordnete Maßnahmenbinden den Jugendrichter nicht im Sinne von § 8. Die Rechtsfolgen des § 5bleiben neben familienrichterlich getroffenen Anordnungen uneingeschränkt anwendbar. § 8darf nicht dadurch umgangenwerden, dass der Jugendrichter Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familienrichter überlässt. Unberührt vom Verbindungsverbot des § 8bleibt schließlich die Verhängung von Ungehorsamsarrestwegen Nichtbefolgung von Weisungen nach § 11 Abs. 3, weil dieser seiner Natur nach keine Ahndung darstellt, sondern als reine Beugemaßnahme anderen Regeln folgt (dazu eingehend § 11 Rn. 11 ff.).
II. Verbindung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln ( Absatz 1)
4
Abs. 1regelt die Verbindung zwischen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln. Die Verbindung solcher Maßnahmen steht nach § 8 Abs. 1 S. 1im pflichtgemäßen Ermessendes Gerichts. Neben Jugendarrestdürfen, die erzieherische Rechtfertigung vorausgesetzt, nur Weisungen ( § 10), die Erziehungsbeistandschaft ( § 12 Nr. 1), die Verwarnung ( § 14) und Auflagen ( § 15) erteilt werden. Eine Verbindung von Jugendarrest und Heimerziehungnach § 12 Nr. 2ist gemäß Abs. 1 Satz 2unzulässig. Zur Konkurrenz mit erzieherischen Maßnahmen anderer Stellens. Rn. 3.
III. Verbindung von Jugendstrafe mit anderen Maßnahmen ( Absatz 2)
1. Einspurigkeit des Freiheitsentzugs
5
Neben der Jugendstrafesind gem. Abs. 2 Satz 1nur Weisungen, Auflagen und die Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft ( § 12 Nr. 1; § 30 SGB VIII) statthaft. Die Verbindung einer vollstreckbaren Jugendstrafe mit Jugendarrestund der Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung( § 12 Nr. 2) ist damit untersagt. Das Gesetz verwirklicht insoweit die sog. Einspurigkeit des Freiheitsentzuges( BGHSt 18, 207 ff., 209).
2. Jugendarrest in Verbindung mit Bewährungsentscheidungen ( Absatz 2 Satz 2)
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