Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

Здесь есть возможность читать онлайн «Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Jugendgerichtsgesetz: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Jugendgerichtsgesetz»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
8. Auflage des «HK-Jugendgerichtsgesetz» bietet Ihnen eine
übersichtliche, verständliche, kompakte und vor allem
topaktuelle Kommentierung, die bereits den
Gesetzgebungsstand zum
1.1.2020 abbildet:sechs Änderungsgesetze vollumfänglich eingearbeitetbereits mit den
drei jüngsten Änderungsgesetzen von 2019:Gesetz zur Stärkung der Rechte von betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.6.2019Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9.12.2019Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019acht neue Vorschriften vollständig kommentiertBesonders hervorzuheben sind:weitreichende
Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

Jugendgerichtsgesetz — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Jugendgerichtsgesetz», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

25

Die Vorschrift erfasst grundsätzlich auch Ersttäterohne einschlägige Vorverurteilung ( s. amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07, S. 10). Dies ergibt sich nach der Neuregelung ( Rn. 26) insbesondere auch daraus, dass der Gesetzgeber in Abs. 2 Satz 2von einer Gesamtwürdigung seiner „Tat“ oder seiner Taten spricht (vgl. auch amtl. Begr. zu dem insoweit wortgleichen § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB, BT-Drucks. 17/3403, S. 30). Der eindeutige Gesetzeswortlaut und der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers verbieten damit Auslegungsversuche dahin, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen insbesondere mit Blick auf die Prognosesicherheit eine Vorverurteilung erfolgt sein muss. Eine solche Auslegung wäre im Hinblick auf den Beginn der Strafmündigkeit (14 Jahre) auch sachlich abwegig.

2. Motive

26

Mit dem durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2014 (BGBl. I, S. 2425) eingeführten Abs. 2wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung im früheren Abs. 2, die nach vorheriger Jugendstrafe ohne Vorbehalt im Urteil angeordnet werden konnte (G. v. 8.7.2008 (BGBl. I, S. 1212), abgeschafft und stattdessen die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrungeingeführt. Anlass war die Entscheidung des BVerfG vom 4.11.2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. (BGBl I, S. 1003), mit der die vorangegangene Regelung für verfassungswidrig erklärt wurde (s. hierzu die Erläuterungen im Ergänzungsblatt zur 6. Auflage dieses Kommentars). Zum Urteil des BVerfG vom 4.11.2011 zur Sicherungsverwahrung (s. vorstehend) s. auch Bartsch ZJJ 2013, 182 ff.; Eisenberg StV 2011, 480 ff.; Peglau NJW 2011, 1924 ff.; Schöch GA 2012, 14 ff. Zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung s. etwa Renzikowski NJW 2013, 1638 ff. Dem Abstandsgebotist nunmehr durch § 66c StGB Rechnung getragen, auf den in Abs. 3 Satz 5verwiesen wird.

27

Am Institut der Sicherungsverwahrung an sich im Jugendstrafrecht hat der Gesetzgeber jedoch festgehalten. Anlass dazu waren die schon bei der Einführung der Sicherungsverwahrung im JGG bekannt gewordenen gravierenden Fälle, in denen nach Einschätzung von Gutachtern und Justiz auch nach Verbüßung einer mehrjährigen Jugendstrafe von einer entsprechenden hohen künftigen Gefährlichkeit für andere auszugehen war, das frühere Recht jedoch für schuldfähige Verurteiltekeine Rechtsgrundlage dafür bot, sie zum Schutz der Allgemeinheit weiterhin in staatlichem Gewahrsam zu belassen ( amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07, S. 5). Mit der Neuregelung sollten den genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben, aber auch den im Urteil des EGMR vom 17.12.2009 (Beschwerde Nr. 19259/04, M. ./. Deutschland = NJW 2010, 2495) angesprochenen konventionsrechtlichen Bedenken (s. hierzu eingehend Rn. 29 ff. der Vorauflage m. zahlr. N.) Rechnung getragen werden (s. hierzu auch Drenkhahn ZJJ 2017, 176). Zur Vereinbarkeit der Neuregelung mit der EMRK s. auch EGMR (V. Sektion), Urt. v. 7.1.2016 – 23279/14 (Bergmann/Deutschland) = NJW 2017, 1007.

3. Ultima Ratio

28

Auf außergewöhnliche Ausnahmefälle,in denen der Schutzauftrag des Staates gegenüber potenziellen Opfern eine Freilassung des Täters verbietet ( amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07, S. 6 f.; BT-Drucks. 17/9874 S. 11), soll die neue Maßregel nach den Vorstellungen des Gesetzgebers beschränkt sein. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass die Maßnahme an deutlich strengere Voraussetzungengeknüpft ist als die Sicherungsverwahrung im allgemeinen Strafrecht. So ist der Katalog der Anlasstaten noch enger auf schwerste Verbrechen gegen Personen beschränkt. Nicht nur die Anlasstat sondern auch die zu erwartenden künftigen Straftaten müssen einschlägige schwere Verbrechen sein, die mit einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers verbunden sein. Schließlich wird die Verbüßung einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verlangt und die regelmäßige Frist zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung auf sechs Monate verkürzt (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 22).

II. Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ( Absatz 2 Satz 1)

1. Anlasstaten

29

Ein Vorbehalt der Sicherungsverwahrung darf von vorne herein nur bei den in Abs. 2gesetzlich bestimmten Straftaten ergehen. Bei den Straftaten in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1handelt es sich um eine abschließende Aufzählungschwerster Straftaten. Neben diesem formalen Katalog schwerster Straftaten, die für die Gefährlichkeitsprognose relevant werden, müssen sich nicht nur die künftig zu erwartenden Straftaten sondern schon die Anlasstaten, die der Verurteilung zugrunde liegen, zusätzlich durch bestimmte schwere Auswirkungen auf das Opfermateriell qualifizieren. Das Opfer muss durch die zur Verurteilung gelangten Taten seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden sein. Damit scheiden Taten, die etwa nur zu einer schweren wirtschaftlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers geführt haben, aus.

2. Höhe der Verurteilung

30

Die Verurteilung, die nach der Fassung des Gesetzes auch eine erstmalige sein kann (s. Rn. 25), muss auf Jugendstrafe von mindestens sieben Jahrenlauten. Dieses für Jugendstrafrecht hohe Maß wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erforderlich (s. Rn. 28) aber auch für ausreichend gehalten. Bei einer höheren oder gar der absoluten Grenze der Jugendstrafe wäre zu befürchten gewesen, dass die Fälle mit schwerwiegender Schädigung oder Gefährdung des Opfers in nicht ausreichendem Maß erfasst werden könnten ( amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07, S. 12).

31

Bei den sieben Jahren kann es sich auch um eine Einheitsjugendstrafehandeln. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut „wegen oder auch wegen“ eines der genannten Verbrechen. Von ausschlaggebender Bedeutung war für den Gesetzgeber dabei, dass sich im Falle verschiedener gleichzeitig abgeurteilter Straftaten anders als bei einer Gesamtstrafe nicht zuverlässig bestimmen lässt, welche Strafe für die hinsichtlich der Sicherungsverwahrung maßgebliche Anlasstat konkret verwirkt gewesen wäre, wenngleich in diesen Fällen die Anlasstat angesichts ihrer hier vorausgesetzten Art und Qualität in der Regel auch von wesentlicher Bedeutung für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe sein dürfte. Zudem kann selbst unter Berücksichtigung des Erfordernisses erzieherischer Erwägungen bei der Strafzumessung ( § 5 Rn. 8 ff.; § 9 Rn. 3 ff.) jedenfalls bei einer Jugendstrafe von über fünf Jahren regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dabei auch Schuldgesichtspunkte von wesentlicher Bedeutung für die Festsetzung der Strafe waren ( amtl. Begr. BR-Drucks. 551/07 S. 11). Hinzu kommt, dass das zusätzliche materielle Erfordernis der schweren Schädigung des Opfers (s. Rn. 29) es als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass eine derart qualifizierte Katalogtat nicht auch von ausschlaggebender Bedeutung für die Bemessung der Einheitsjugendstrafe ist ( amtl. Begr. BT-Drucks. 17/9874, S. 22 f., 23).

3. Gefährlichkeitsprognose

32

Aus den bei der Verurteilung erkennbaren Tatsachen muss sich ergeben, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straften der in Nr. 1 bezeichneten Art begehen wird. Eine solche kann im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Rechtsfolge (s. Rn. 27) und die damit verbundenen strengen Anforderungen an die Prognosenicht bereits dann angenommen werden, wenn (nur) überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des Verurteilten hindeuten. Es bedarf vielmehr unter Ausschöpfung der Prognosemöglichkeiten einer positiven Entscheidung über die Gefährlichkeit des Verurteilten ( BGH NJW 2010, 1539 Rn. 31; vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 982; BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 2). Keinesfalls genügt es, wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene weiterhin Straftaten der in Abs. 2bezeichneten Art begeht (vgl. BVerfG E 109, 190, 242). Andererseits beruhen Prognosen über die Gefährlichkeit eines Verurteilten auf Wahrscheinlichkeitsfeststellungen, so dass nicht verlangt werden kann, dass zukünfige Ereignisse oder Zustände zur vollen richterlichen Überzeugung feststehen müssen, weil die Gefährlichkeit sonst immer mit dem Argument verneint werden müsste, es sei nicht ausschließbar, dass gefahrbegründende Faktoren nicht eintreten. Ein solcher Maßstab wäre rechtsfehlerhaft ( BGH NStZ 2013, 225 m. krit. Anm. Eisenberg ).

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Jugendgerichtsgesetz»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Jugendgerichtsgesetz» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Jugendgerichtsgesetz»

Обсуждение, отзывы о книге «Jugendgerichtsgesetz» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.