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Dem entspricht auch der gesetzliche Zweckder Vorschrift, zumal das Jugendstrafrecht für Tätergruppen von Jugendlichen, die eine Jugendstrafe von über 2 Jahren verbüßen, ansonsten keine Formen der nachgehenden Betreuung vorsieht ( BVerfG NStZ 2008, 217, 218). Während also durch die Vorschriften über die Anordnung der Sicherungsverwahrung erreicht werden sollte, dass die Anwendung dieser Maßregel auf Fälle wirklich schwerer Kriminalität beschränkt und ihr Charakter als äußerstes Mittel der Strafrechtspflege herausgehoben wird ( BGHSt 26, 155; 24, 243, 245), kommt es bei dem Institut der Führungsaufsicht darauf an, ungünstig prognostizierten Straftätern, die gerade deswegen nicht in den Genuss der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gekommen sind, Hilfe und Überwachungbei dem Übertritt in die Freiheit zu gewähren ( OLG München NStZ RR 2002, 183, 184; OLG Hamm MDR 1979, 601; HansOLG Hamburg JR 1979, 116; MDR 1982, 689; OLG Düsseldorf MDR 1981, 336; OLG Stuttgart NJW 1981, 2710; OLG Nürnberg MDR 1978, 858; Zipf Anm., JR 1979, 117 f.). Nach dieser Rechtsprechung genügt es daher für die Anwendung des § 68f StGB, dass eine einheitliche Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren vollständig vollstreckt worden ist. Denn gleich, ob zwei Jahre wegen mehrerer leichterer oder einer schweren Strafe voll verbüßt worden sind, hat sich durch die zur Ablehnung der Reststrafenaussetzung führende negative Prognose gezeigt, dass die Einflussnahme während des Strafvollzuges trotz beträchtlicher Strafzeit nicht ausgereicht hat zu erproben, ob der Täter außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird ( OLG Hamm MDR 1979, 601). Die infolge längerer Strafverbüßung eintretenden Schwierigkeiten beim Übergang in die Freiheit bestehen nämlich unabhängig davon, ob es sich um eine Einzel- oder eine Gesamtstrafe handelt ( HansOLG JR 1979, 116 und die soeben zit. Obergerichte). Das Rechtsinstitut der Führungsaufsicht bezweckt – im Gegensatz zu der eindeutig dem Sicherungszweck Vorrang gebenden Sicherungsverwahrung – vornehmlich Betreuung und Überwachung derjenigen Straftäter, die so ungünstig prognostiziert sind, dass die zweijährige Verbüßung einer Freiheitsstrafe angezeigt war ( Zipf a.a.O.).
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Zur unterschiedlichen Sichtweise der Oberlandesgerichte für den Fall der Gesamtfreiheitsstrafe s. etwa OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 138 einerseits und andererseits KG NStZ-RR 1999, 138, jeweils mit weiteren Fundstellenangaben. Die Rechtsprechung des BGH zu § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 StGB nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, wenn sie erkennen lässt, dass der Täter wenigstens bei einer der ihr zu Grunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte ( BGHSt 26, 152 ff.), ist auf § 68f StGB nicht übertragbar. Dies ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Fassung der Tatbestände. § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und zusätzlich, dass er für „die Zeit von zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt hat. § 66 Abs. 1 StGB stellt damit neben der Dauer der Verbüßung auf den Unrechtsgehalt der einzelnen Tat ab. Demgegenüber genügt nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB, dass gegen den Täter „eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren vollstreckt worden“ ist, so dass es insoweit lediglich auf die Dauer des Vollzugesohne Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, nicht auf den Unrechtsgehalt der abgeurteilten Straftaten ankommt (s. auch Rn. 11; a.A. Eisenberg § 7 Rn. 66; Schönke/Schröder- Stree 27. Aufl., § 68f Rn. 4, jedoch wie hier Schönke/Schröder- Kinzig , 30. Aufl., Rn 4a).
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Gemäß Art. 303 EGStGB darf Führungsaufsicht nur wegen Taten angeordnet werden, die seit dem 1. Januar 1975begangen worden sind. Die Regelung des § 7lässt die Vorschriften über die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht(§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4, 5 und § 68f StGB) unberührt (§ 68 Abs. 2 StGB).
5. Entziehung der Fahrerlaubnis
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Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis folgt wie die anderen gem. § 7statthaften Maßregeln der Besserung und Sicherung ausschließlich den hierfür geltenden Vorschriften des StGB (§§ 69, 69b). Die in § 69 Abs. 2 StGB enthaltene Regelvermutunggilt auch im Jugendstrafverfahren, sie widerspricht insbesondere nicht dessen Grundsätzen (Die gesetzliche Vermutung in § 69 Abs. 2 StGB gilt auch im Rahmen des § 7(absolut h.M, s. etwa Brunner/Dölling Rn. 14; Ostendorf Rn. 15; Meier/Rössner/Trüg/Wulf- Rössner Rn. 13 auch unter zutreffender Hervorhebung des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit; Wölfl NZV 1999, 69 ff.). Die abweichende Auffassung, wonach entgegen der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB eine einzelfallorientierte, jugendspezifische Einzelfallprüfung zu erfolgen habe ( Eisenberg § 7 Rn. 73; LG Oldenburg NStZ 1985, 447; 1988, 491 [jew. Böhm ]; kritisch Molketin Blutalkohol 1988, 310), widerspricht der gesetzlichen Regelung und kann auch nicht auf das „Wesen des Jugendstrafrechts“ ( Eisenberg Rn. 73) gegründet werden. Sie lässt zudem unbeachtet, dass § 69 Abs. 2 StGB eine solche Prüfung keineswegs ausschließt. Die Regel des § 69 Abs. 2 StGB knüpft an schwerwiegende Verkehrsstraftaten an, die wegen ihrer Art den Schluss auf die charakterliche Ungeeignetheit besonders nahe legen und bei deren Verwirklichung der Gesetzgeber nur besondere Ausnahmegründe für die Annahme gelten lassen will, der Täter sei dennoch zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich geeignet. Der Jugendrichter ist somit von einer einzelfallbezogenen Prüfung der charakterlichen Verfassung des Jugendlichen – auch einer etwaigen Nachreife – letztlich nicht entbunden, wenn entsprechende Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme vorliegen. Denn die Entscheidung darüber, ob eine Anordnung nach §§ 69, 69a StGB zu treffen ist, verlangt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeitdes Täters, soweit sie in der Tat zum Ausdruck kommt ( BGH Urt. v. 6.4.1977 – 2 StR 93/77). Hierbei ist von der zur Aburteilung stehenden Tat auszugehen, aus der sich der Eignungsmangel in erster Linie ergeben muss. Daneben müssen aber die Gesamtpersönlichkeit des Täters, seine bisherige Fahrweise oder einschlägige Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluss auf die Eignung zulassen, zur Beurteilung herangezogen werden ( BGHSt 6, 183 ff., 185). Darüber hinaus sind Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der charakterlichen Bildung in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht von Erwachsenen einerseits und Jugendlichen andererseits nicht ersichtlich. Liegen nach diesen Maßgaben die Voraussetzungen des § 69 StGB vor, bedarf es gem. § 69 Abs. 1 S. 2 StGB daher auch keiner weiteren Prüfung nach § 62 StGB. Individuelle, jugendspezifische und erzieherische Gesichtspunkte – wie auch die Untersuchung der Rückfallwahrscheinlichkeit ( Eisenberg § 7 Rn. 74 ff.) – haben nach der Systematik des Gesetzes bei der Entscheidung über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) Beachtung zu finden.
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Der Entzug der Fahrerlaubnis oder die (isolierte) Sperre für die Erteilung einer solchen (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 S. 1 StGB ergibt, auch bei fehlender Altersreifegem. § 3anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen, weil dort nur eine rechtswidrige Tat vorausgesetzt ist. ( BGHSt 6, 394 ff., 397; allg. M.).
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