Robert Thomas - Ius Publicum Europaeum

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Die Edition «Ius Publicum Europaeum» behandelt das Verfassungs- und das Verwaltungsrecht im Lichte des gemeinsamen europäischen Rechtsraums. Dargestellt werden die Grundstrukturen der nationalen Verfassungen und deren Wissenschaft in repräsentativ ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Idee dieses Handbuchs ist es, die unter dem Einfluss des europäischen Rechts stehenden nationalen Rechtsordnungen einer rechtsvergleichenden Analyse zu unterziehen und dabei Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen. Ausgangspunkt ist jeweils das nationale Recht. Vertreten sind die wichtigsten EU-Staaten, darunter die Gründerstaaten Deutschland, Frankreich und Italien. Die einzelnen Landesberichte sind nach einheitlichen Kriterien erstellt und erläutern die nationalen Grundlagen. Die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten sind so sehr gut miteinander vergleichbar. IPE Band VIII widmet sich dem Verwaltungsprozessrecht. Ziel ist es, die Verwaltungsgerichtsbarkeit im europäischen Rechtsraum zu erschließen. Es werden historische, politische und rechtliche Grundlagen sowie dogmatische Grundzüge der Verwaltungsgerichtsbarkeit so dargestellt, dass die Diskussion um deren Rolle und Funktion nachhaltig befruchtet wird. Denn die Verwaltungsgerichte sind wichtige Akteure, die den europäischen Rechtsraum durch ihre Entscheidungen und Vernetzung wesentlich mitgestalten.

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7. Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg179, 180

8. Horizontale Kooperation (mit anderen Gerichten)181, 182

VI. Erkenntnisse183 – 188

VII. Herausforderungen und Ausblick189 – 193

Bibliographie

Allgemeine Hinweise

Abgekürzt zitierte Rechtsquellen:

AuslG Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern
KGSR Koordinierte Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 (Lois sur le Conseil d’État, coordonnées le 12 janvier 1973)
VVerwSSRE Erlass des Regenten vom 23. August 1948 über das Verfahren vor der Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrates (Arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d’État)

Weitere Abkürzungen:

Anm. v. Anmerkungen von
Ann. not. Annales du notariat et de l’enregistrement
APT Administration publique trimestrielle
Belg. Verf. Belgische Verfassung
BJ La Belgique judiciaire
CRISP Centre de recherche et d’information socio-politiques
GA Generalanwalt
JLMB Revue de Jurisprudence de Liège, Mons et Bruxelles
JT Journal des Tribunaux
Kass. Kassationshof
NjW Nieuw Juridich Weekblad
Parl. Ann. Parlamentarische Sitzungsprotokolle (Parlamentarische Annalen)
Parl. Dok. Parlamentarische Dokumente
Pas. Pasicrisie belge
RACE Recueil des arrêts du Conseil d’Etat
RBDC Revue belge de droit constitutionnel
RBDI Revue belge de droit international
RCJB Revue Critique de Jurisprudence Belge
RDP Revue du droit public
RFDA Revue Française de Droit Administratif
RMC Revue du marché commun
RW Rechtskundig Weekblad
Slg. Sammlung
TBP Tijdschrift voor Bestuurswetenschappen en Publiekrecht
VerfGH Verfassungsgerichtshof

§ 128 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien› I. Einleitung

I. Einleitung

Aus dem Französischen übersetzt von Dr. Olivier Joop . Der Autor dankt Herrn Xavier Miny , Lehrbeauftragter an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Lüttich, für seine wertvolle Hilfe bei der Vorbereitung dieses Beitrags.

1

In der französischen Rechtssprache umfasst der Begriff „ contentieux administratif “ sowohl die Verwaltungsstreitigkeiten als solche als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Beilegung dieser Streitigkeiten.[1] Die belgische Rechtsordnung versteht diesen Begriff sehr weit[2] und fasst darunter insbesondere wie selbstverständlich den Rechtsschutz des Einzelnen, also die dem Bürger offenstehenden Möglichkeiten, die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde anzufechten.[3]

2

Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen gegen Verwaltungshandeln garantieren per Definition die Wirksamkeit eines Rechtsstaats, indem sie die Verwaltung dazu anhalten, auf die Rechtmäßigkeit ihres Handelns zu achten.[4] Das belgische System für die Beilegung von Verwaltungsstreitigkeiten stellt im Ergebnis einen Kompromiss zwischen dem französischen Modell mit einem Staatsrat an der Spitze und dem anglo-amerikanischen System dar, in dem das Verwaltungshandeln der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte unterliegt.[5] So obliegt die gerichtliche Überprüfung des Handelns der ausführenden Gewalt bei Missachtung einer höherrangigen Vorschrift in Belgien unter gewissen Umständen den ordentlichen Gerichten und in anderen Fällen den Verwaltungsgerichten.

§ 128 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien› II. Entstehungsgeschichte und Entwicklung

II. Entstehungsgeschichte und Entwicklung

§ 128 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien› II. Entstehungsgeschichte und Entwicklung › 1. Ältere Institutionen, geschichtlicher Zusammenhang ihrer Errichtung, ausländische und europäische Einflüsse

1. Ältere Institutionen, geschichtlicher Zusammenhang ihrer Errichtung, ausländische und europäische Einflüsse

3

Die verwaltungsgerichtliche Organisationsstruktur in Belgien geht auf das Gesetz vom 23. Dezember 1946[6] zurück, durch das der Staatsrat geschaffen wurde. Dieser nahm seine Tätigkeit am 23. August 1948 auf. Als oberstes Verwaltungsgericht ist er heute ein wichtiger Bestandteil des Rechtsschutzsystems des Bürgers gegen Verwaltungshandeln. Aufbau und organisatorische Einbettung dieser Institution sind freilich das Ergebnis jahrhundertelanger Entwicklung – von der Epoche der belgischen Provinzen des Mittelalters bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs – wie auch zahlreicher äußerer Einflüsse.[7] Gleichwohl war der belgische Gesetzgeber bestrebt, jegliche „sklavische Übernahme“ fremder Modelle zu vermeiden, wie es der sogenannte Rolin -Bericht[8] formuliert hat.

4

Historisch finden sich bereits weit vor der Gründung des belgischen Staates Beispiele für Urkunden, die auf dem Gebiet des heutigen Belgiens den jeweiligen Fürsten dazu verpflichteten, das Eigentum und die Rechte seiner Untertanen zu achten. Ferner wurden Räte an den Höfen der Fürsten gebildet, welche den nicht minder wichtigen Zweck verfolgten, die Fürsten bei der Gesetzgebung zu unterstützen.

5

So hatte bereits im Jahr 1312 der durch die Charta von Kortenberg eingerichtete Rat von Brabant unter bestimmten Voraussetzungen die Aufgabe, die Handlungen des Herrschers zu kontrollieren.[9] In der Grafschaft Flandern wurde mit dem Ziel, eine ordentliche Verwaltung aufzubauen, von Philipp II. dem Kühnen am 15. Februar 1386 die Ratskammer in Lille geschaffen, ein Gericht, welches die Handlungen des Herzogs und der Beamten sowie die öffentlichen Ausgaben überprüfen sollte. Dadurch, dass die Mitglieder des Gerichts mit Gewährleistungen ausgestattet wurden, entstand der Eindruck, diese Einrichtung sei ins Leben gerufen worden, um ein Gemeininteresse zu schützen.[10]

6

Im Fürstbistum Lüttich[11] entstand mit dem Rat der XXII eine der für die damalige Zeit bemerkenswertesten Verwaltungsgerichtsbarkeiten.[12] Im Kern ging es dabei um die Ahndung der Gewalttätigkeiten der weltlichen Beamten des Fürsten im Rahmen der Verwaltung des Fürstbistums. Nach mehreren vorangegangenen Versuchen führten verschiedene Umstände (unter anderem der Machtanspruch des Fürstbischofs Adolf von der Mark)[13] nach dem Frieden von Fexhe von 1316[14] (bis zum Ende des Ancien Régime die Grundlage der Verfassung Lüttichs)[15] zunächst zum Brief der XX und im Jahre 1343 schließlich zum Rat der XXII.[16]

7

Bereits im Frieden von Fexhe wurde der Bischof verpflichtet, seine Beamten schwören zu lassen, die Gesetze, Freiheiten und Bräuche zu achten. Verletzten die Beamten diesen Eid, konnte der Fürst dafür verantwortlich gemacht werden. Dies ging so weit, dass das Domkapitel das Gerichtswesen aussetzen konnte oder sogar zum Aufstand gegen den Fürsten berechtigt war.[17] In der Praxis erwies sich diese Sanktionierung jedoch als undurchführbar und impraktikabel.[18] In der Folge ermöglichte die Existenz des Rats der XXII im Wesentlichen, Beamte für von ihnen begangene Schädigungen persönlich zur Verantwortung zu ziehen und „von allen Malefikanten, Richtern oder Beamten die in Ausübung ihres Amtes begangenen Übergriffe und gefällten falschen Urteile zu ahnden“[19].

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