Anne Hahn - Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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In der 3. Auflage ist das Handbuch u.a. um einen Teil rechtliche und technische Aspekte des Einsatzes von Social Media erweitert und an die Anforderungen der Praxis an die Digitalisierung angepasst worden. Es deckt alle praxisrelevanten Probleme des Medien-, IT- und Urheberrechts ab und vereint somit drei Rechtsgebiete in einem Werk. Inhaltlich ist es streng auf die Erfordernisse der Unternehmens- und Beratungspraxis ausgerichtet, die sich in den Curricula der Fachanwaltsordnungen wiederfinden. Beispiele und Hinweise für die Praxis sind ebenso enthalten wie Muster für typische Konstellationen der Beratungspraxis. In der Neuauflage ist es an die jüngsten Praxisanforderungen der Digitalisierung angepasst und enthält ein neues Kapitel zum Einsatz von Social Media in der anwaltlichen Praxis. Aus dem Inhalt: – Rundfunkrecht, -regulierung und –werbung, Jugendschutz – Telemedien – Presserecht – Telekommunikationsrecht – Social Media – rechtliche und technische Aspekte – Urheberrecht, Urheberrechtsverletzungen, Verlagsrecht und Leistungsschutzrechte – Verwertungsgesellschaften – Wettbewerbsrecht – IT-Immaterialgüterrecht, Kenzeichen-, Domainrecht – Film- und Fernsehvertragsrecht – Musikrecht – IT-Vertragsrecht – Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs – IT-Strafrecht und Datenschutzrecht – Vergaberecht und Medien – Kartellrecht und Medien – Arbeitsrecht in Medienunternehmen – Medienrecht und Sport – Recht der deutschen und europäischen Kulturförderung Justizberichterstattung

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200

Der BGH hat erstmals in der Herrenreiter-Entscheidung[564] einen Schmerzensgeldanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen bejaht. Heute ist der Geldentschädigungsanspruch dogmatisch auf der Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG gesichert. Maßgeblich ausgestaltet wurde dieser Anspruch dann in den Caroline von Monaco-Entscheidungen des BGH.[565] Beim Anspruch auf Geldentschädigung stünde der Gesichtspunkt der Genugtuungdes Opfers im Vordergrund. Daneben diene der Rechtsbehelf auch der Prävention.Darin ist jedoch ausdrücklich kein Gewinnabschöpfungsanspruchzu sehen.[566]

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Der Geldentschädigungsanspruch hat jedoch, soll er mit Art. 5 GG vereinbar sein, nur subsidiären Charakter[567] und darf überdies nur bei erheblicher Beeinträchtigung der Persönlichkeitssphäre und schwerem Verschuldenzuerkannt werden.[568] Nach alledem bedingt ein Anspruch auf Geldentschädigung

eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung;
schuldhaftes Handeln des Verletzers;
ein Fehlen der Möglichkeit, die verursachte Beeinträchtigung auf andere Weise befriedigend auszugleichen;
die Folgerung, dass die Umstände des Einzelfalls eine Geldentschädigung erforderlich machen.

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Ob eine hinreichend schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist nur anhand der Gesamtumstände des Einzelfallszu ermitteln.[569] Beispiele können die Verletzung der Intimsphäre,[570] erfundene Interviews[571] oder Korruptionsverdacht ohne Anhaltspunkte[572] sein. Bei Bildveröffentlichungen kommt ein Anspruch ferner dann in Betracht, wenn mehrere gleichartige Verletzungen vorliegen, die für sich genommen nicht schwerwiegend sind, die jedoch in ihrer Gesamtheit als hartnäckige Verletzungen zu werten sind.[573] Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Anspruchsteller.[574]

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Auch an einem Mitverschulden des Betroffenen kann der Anspruch scheitern.[575]

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Der Anspruch hat lediglich subsidiären Charakter. Kann die Verletzung auf andere Weise ausgeglichen werden, entfällt er.[576] Der Betroffene ist grds. gehalten, sich um einen solchen anderweitigen Ausgleich zu bemühen.[577] Wird z.B. ein Widerruf oder eine Richtigstellung auf Verlangen umgehend abgedruckt oder gesendet, so kann ein Anspruch entfallen.[578] Versäumt er, andere Ausgleichsmaßnahmen geltend zu machen oder werden überzogene Zahlungsansprüche gefordert, ist der Anspruch im Zweifel nicht gegeben.[579]

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Schließlich muss für die Geldentschädigung ein unabwendbares Bedürfnisbestehen.[580] Zu berücksichtigen sind Art und Schwere der Beeinträchtigung, ihr Anlass, Kontext und Beweggrund, Grad des Verschuldens sowie Präventionszweck.[581]

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Anspruchsberechtigt sind nur natürliche lebende Personen. Juristische Personen oder Personengesellschaften können kein Genugtuungsbedürfnis haben.[582] Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht gewährt keinen Geldentschädigungsanspruch.[583] Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich.[584] Mehrere Medien, die parallel verletzt haben, sollen einzeln haften.[585]

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Die Höhe der Geldentschädigunghängt von den Umständen des Falles ab. Zu berücksichtigen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung, Anlass und Beweggrund des Mediums oder Schwere des Verschuldens. Zu berücksichtigen kann auch die Eingriffsintensität durch Verbreitungsauflage oder Verbreitungsgebiet sein. Formelhafte Berechnungen, etwa solche, die sich an Umsatzerlösen orientieren, verbieten sich. Die Höhe kann bei Klagen in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Der Kläger ist jedoch verpflichtet ist, die ungefähre Höhe des geltend gemachten Anspruchs anzugeben.[586]

VI. Der Gegendarstellungsanspruch

1. Funktion und anwendbares Recht

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Der Gegendarstellungsanspruch hat seine Wurzel im allgemeinen Persönlichkeitsrecht und soll dem Betroffenen die Möglichkeit gewähren, zeitnah, an gleicher Stelle und mit entspr. Publizitätsgrad seine Sicht der Dinge zu einem mitgeteilten tatbestandlichen Sachverhalt im Wege der Selbstverteidigung einbringen zu können.[587]

209

Das Gegendarstellungsrecht ist eine zersplitterte Rechtsmaterie. Jedes der 16 Bundesländer besitzt ein eigenes Landespressegesetz und ein eigenes Landesrundfunk- oder Landesmediengesetz mit jeweils unterschiedlichen Vorschriften. Hinzu kommen verschiedenste Regelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, je nach Rundfunkanstalt, sowie der Mediendienste-Staatsvertrag. Es ist deshalb für den Praktiker zwingend geboten, sich der jeweilig anwendbaren Regelung zu vergewissern. Da verfahrensrechtlich die Vorschriften über die einstweilige Verfügung entsprechend anwendbar sind, findet auch keine Revision zum BGH statt,[588] die der Rechtsvereinheitlichung dienen könnte.

2. Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs

210

Eine Gegendarstellung ist nur gegenüber Tatsachenbehauptungenmöglich. Bei mehrdeutigenTatsachenbehauptungen ist eine Gegendarstellung nur zulässig, wenn sich die gegendargestellte Aussage der Erstmitteilung als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen muss, nicht schon, wenn der Erstmitteilung eine nicht fern liegende Deutung unterstellt wird oder sie einen nicht fern liegenden Eindruck vermittelt.[589] Bei Verdachtsberichterstattung dürfte sich die Gegendarstellung wohl nicht gegen den geäußerten Verdacht als solches richten, da in ihm ein Sachverhalt noch nicht als feststehend dargestellt wurde und insoweit noch keine Tatsachenbehauptung vorliegt; allerdings kann sich die Gegendarstellung gegen einzelne im Zusammenhang mit dem Verdacht geäußerte Tatsachenbehauptungen richten oder dagegen, ob ein Verdacht überhaupt erhoben wurde.[590] Auch aus einer Fotomontage können sich grundsätzlich gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen ergeben; allein in der Zusammensetzung mehrerer Einzelfotos liegt aber noch keine solche Behauptung.[591]

211

Auch auf Zitate, also auf mitgeteilte Äußerungen Dritter, kann entgegnet werden.[592] Dabei ist auch die Entgegnung möglich, der Zitierte habe eine solche Äußerung gar nicht getan.[593] Allerdings ist bei der Wiedergabe der Ausgangsmitteilung und der Entgegnung stets notwendig darzustellen, dass die Gegendarstellung sich gegen die Äußerung eines Dritten wendet und nicht gegen eine selbst von dem Druckwerk oder der Sendeanstalt aufgestellte Behauptung.[594]

3. Anspruchsberechtigte und -verpflichtete

212

Anspruchsberechtigt ist die betroffene Person oder Stelle.Der Begriff ist weit zu verstehen. Darunter fallen natürliche Personen ebenso wie juristische, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine, aber auch Organe von Gesellschaften oder auch Behörden. Der Anspruch ist höchst persönlich.Er steht Verstorbenen nicht zu und ist nicht vererbungsfähig,selbst wenn er vor dem Tod des Betroffenen tituliert war.[595] Erforderlich ist eine individuelle, unmittelbare[596] Betroffenheit.Das Betroffensein eines Angehörigen reicht nicht aus. Individuell betroffen kann auch nur sein, wer durch die Darstellung erkennbar ist.[597] Bei einer Mehrzahl von Betroffenen ist zwar grds. jeder berechtigt, mit einer eigenen Darstellung zu Wort zu kommen, jedoch gilt dies dann nicht, wenn bei gleicher Interessenwahrung inhaltsgleich Gegendarstellungen verlangt werden, ohne dass ein persönlich individuelles Interesse vorliegt.[598]

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