Anne Hahn - Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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In der 3. Auflage ist das Handbuch u.a. um einen Teil rechtliche und technische Aspekte des Einsatzes von Social Media erweitert und an die Anforderungen der Praxis an die Digitalisierung angepasst worden. Es deckt alle praxisrelevanten Probleme des Medien-, IT- und Urheberrechts ab und vereint somit drei Rechtsgebiete in einem Werk. Inhaltlich ist es streng auf die Erfordernisse der Unternehmens- und Beratungspraxis ausgerichtet, die sich in den Curricula der Fachanwaltsordnungen wiederfinden. Beispiele und Hinweise für die Praxis sind ebenso enthalten wie Muster für typische Konstellationen der Beratungspraxis. In der Neuauflage ist es an die jüngsten Praxisanforderungen der Digitalisierung angepasst und enthält ein neues Kapitel zum Einsatz von Social Media in der anwaltlichen Praxis. Aus dem Inhalt: – Rundfunkrecht, -regulierung und –werbung, Jugendschutz – Telemedien – Presserecht – Telekommunikationsrecht – Social Media – rechtliche und technische Aspekte – Urheberrecht, Urheberrechtsverletzungen, Verlagsrecht und Leistungsschutzrechte – Verwertungsgesellschaften – Wettbewerbsrecht – IT-Immaterialgüterrecht, Kenzeichen-, Domainrecht – Film- und Fernsehvertragsrecht – Musikrecht – IT-Vertragsrecht – Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs – IT-Strafrecht und Datenschutzrecht – Vergaberecht und Medien – Kartellrecht und Medien – Arbeitsrecht in Medienunternehmen – Medienrecht und Sport – Recht der deutschen und europäischen Kulturförderung Justizberichterstattung

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229

Anwaltskostensind nur dann zu erstatten, wenn die Darstellung eine schuldhaft unerlaubte Handlung ist mit der Folge, dass der Betroffene die Anwaltskosten als Schadensersatz erlangen kann oder unter den Voraussetzungen des Verzugs.[638] Wird gegen mehrere Antragsgegner vorgegangen und ist ein Vorgehen in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren möglich, kann die Erstattung von Kosten rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein einheitlicher Lebenssachverhalt in mehrere Prozessmandate aufgespalten wurde.[639]

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Grds.gilt das „Alles oder Nichts-Prinzip“, d.h. wenn nur einer von mehreren Gegendarstellungspunkten unzulässig ist, erfasst dieser Mangel die gesamte Gegendarstellung und macht sie nicht abdruckfähig.[640] Dieses grds. Prinzip wurde und wird in den letzten Jahren von einzelnen OLG, z.B. für aus voneinander unabhängigen Punkten bestehenden Gegendarstellungen immer mehr aufgeweicht.[641] Insbesondere existiert eine sehr differenzierte Rspr. zu der Frage, ob, inwieweit und wann man noch im gerichtlichen Verfahren das Gegendarstellungsbegehren ändern kann.[642] Hier ist auf die Besonderheiten der Rspr. im jeweiligen OLG-Bezirkzu achten.[643]

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Strittig ist auch, ob der Passivlegitimierte die Zurückweisung der Gegendarstellung begründen muss.[644] In der Praxis empfiehlt sich für den Verlag, wenigstens beispielhaft ein oder zwei Gründe in abstrahierter Form („Gegendarstellung ist irreführend“) („Es fehlt das berechtigte Interesse“) zu nennen. Eine Pflicht, auf formale Mängel bei der Ablehnung hinzuweisen, besteht nicht.[645]

7. Inhaltliche Mängel der Gegendarstellung und fehlendes berechtigtes Interesse

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Die Gegendarstellung muss die Erstmitteilung, auf die die Gegendarstellung Bezug nimmt, mindestens sinngemäß wiedergeben. Dabei darf die Wiedergabe in keiner Weise verfälschend oder irreführend sein.[646] In der Praxis empfiehlt sich die wörtliche Wiedergabe der Erstmitteilung.Richtet sich die Gegendarstellung gegen einen wegen Mehrdeutigkeit der Formulierung erzeugten Eindruck, der sich nach dem Urteil des BVerfG als unabweisbare Schlussfolgerung darstellen muss,[647] sind die einzelnen Behauptungen der Erstmitteilung, aus denen sich der Eindruck ergibt, wiederzugeben. Entweder kann der entstehende Eindruckbei der Wiedergabe der Erstmitteilung berücksichtigt werden („… durch die Behauptung „…“ erweckt die X-Zeitung den Eindruck, … . Hierzu stelle ich fest: …“). Denkbar ist aber auch, die Tatsache, dass sich die Gegendarstellung gegen einen Eindruck wendet, in der Entgegnung aufzunehmen („Soweit dadurch der Eindruck erweckt wird, dass … , stelle ich hiermit fest: …“). Jedenfalls muss in der Gegendarstellung zum Ausdruck kommen, dass sie sich gegen einen Eindruck richtet.[648]

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Bei der Entgegnung muss es sich um eine echte „Gegendarstellung“ im Wortsinne handeln. Die Gegendarstellung darf nicht dazu benutzt werden, umfassende nicht zur Sache gehörende Ausführungen zu ergänzen (sog. Konzentrationsmaxime). Gegenüber Teilen eines Interviews kann der Betroffene nicht eine vollständige Gegendarstellung eines gesamten Interviews verlangen.[649] Erklärende Zusätze sind nur zulässig, soweit sie zum Verständnis der Erwiderung notwendig sind.[650] Oft kann durch zusätzliche Ergänzungen auch die Gefahr der Irreführung entstehen. Risiko vermeidend ist die bloße Negation der Erstmitteilung, die zulässig ist, sofern die Negation nicht ihrerseits irreführend ist.[651]

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Die Gegendarstellung darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie darf auch keinen offensichtlich unwahren Inhalthaben.[652] An die Offensichtlichkeitwerden strenge Voraussetzungen gestellt.[653] Für das Gericht liegt die offensichtliche Unwahrheit dann vor, wenn es davon unzweifelhaft ausgehen kann, ohne in eine Abwägung und Wertung von Glaubhaftmachungsmitteln eintreten zu müssen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Gegendarstellung in sich widersprüchlich ist oder Schriftstücke vorgelegt werden, aus denen erkennbar ist, dass der Betroffene selbst in der Vergangenheit etwas anderes behauptet hat als er in der Gegendarstellung zum Ausdruck bringen will. Zwei konträre eidesstattliche Versicherungen als Glaubhaftmachungsmittel reichen nicht aus.

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Schließlich darf der Inhalt der Gegendarstellung nicht irreführendsein.[654] Dies kann bspw. dann vorliegen, wenn dem Leser durch die Entgegnung Schlussfolgerungen aufgezwungen werden, die unwahr sind oder wenn bewusst nur der halbe Sachverhalt in der Entgegnung mitgeteilt wird, um einen unwahren Eindruck zu erzeugen.[655]

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Ferner ist die Gegendarstellung nicht abdruckfähig, wenn das berechtigte Interessefehlt oder wenn sie persönlichkeitsneutral ist, also sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirkt.[656] Beim berechtigten Interesse handelt sich um ein teilweise in den LPG aufgeführtes, teilweise ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.[657] Das berechtigte Interesse kann bei der bloßen Belanglosigkeit der Ausgangsmitteilung fehlen.[658] Ein berechtigtes Interesse fehlt auch, wenn die Gegendarstellung die Erstmitteilung inhaltlich bloß bestätigt. Dann liegt auch schon keine „Gegen“-Darstellung im eigentlichen Sinne vor. Stellt die Redaktion von sich aus richtig, fehlt das berechtigte Interesse an einer Gegendarstellung, wenn dies uneingeschränkt und gleichwertig erfolgt.[659] Wird ein Widerruf veröffentlicht, fehlt für eine Gegendarstellung ebenfalls das berechtigte Interesse. Die Ergänzung eines Artikels im Fließtext einer Internetveröffentlichung, ohne Heraushebung, dass und inwieweit eine Ergänzung erfolgte, reicht jedoch nicht aus.[660] Bestehen inhaltliche Mängel, so fehlt es ebenfalls parallel an dem berechtigten Interesse. Das Gleiche gilt für eine Überschreitung des angemessenen Umfangs.

8. Probleme der Durchsetzung der Gegendarstellung

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Die Durchsetzung des Anspruchs erfolgt im Verfahren der einstweiligen Verfügung.Die prozessrechtliche Kompetenz liegt beim Landesgesetzgeber, da die Regelung zur Gegendarstellung presserechtlichen Charakter habe.[661] Für die Verfahrenseinleitung besteht keine Frist. Allerdings kann der durch die Zuleitung des Gegendarstellungsverlangens konkretisierte verhaltene Anspruch verwirken.Entscheidend ist hier der Aktualitätsbezug. Nach Ablauf von 3 Monaten seit der Erstveröffentlichung wird im Allgemeinen von einer Verwirkung bzw. von einem Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses auszugehen sein; im Einzelfall auch nach erheblich kürzerer Zeit. Bei einer nachgebesserten neuen Fassung der Gegendarstellung ist der Aktualitätsbezug jedoch auf jeden Fall noch gewahrt, wenn er als hilfsweises Verlangen so rechtzeitig zugeleitet wird, dass über ihn noch im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden kann.[662] Fehlt es an einer Zuleitung der Gegendarstellung, ist ein Antrag mangels Konkretisierung des Anspruchs unbegründet. Es ist zweckmäßig, dem Abdruckverpflichteten eine Erklärungsfrist zu setzen.[663] Verstreicht diese fruchtlos, fallen die Verfahrenskosten nach § 93 ZPO dem betroffenen Antragsteller auch dann zur Last, wenn er den Anspruch sofort anerkennt.[664]

238

Örtlich zuständigist das Gericht, bei dem der Passivlegitimierte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, beim verantwortlichen Redakteur dessen Wohnort. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist nicht einschlägig. Damit besteht kein sog. fliegender Gerichtsstand.[665]

239

Sachlich zuständigist in aller Regel das Landgericht, da der Streitwert einer Gegendarstellungsforderung 5 000 EUR überschreiten wird.

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