Anne Hahn - Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Anne Hahn - Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

In der 3. Auflage ist das Handbuch u.a. um einen Teil rechtliche und technische Aspekte des Einsatzes von Social Media erweitert und an die Anforderungen der Praxis an die Digitalisierung angepasst worden. Es deckt alle praxisrelevanten Probleme des Medien-, IT- und Urheberrechts ab und vereint somit drei Rechtsgebiete in einem Werk. Inhaltlich ist es streng auf die Erfordernisse der Unternehmens- und Beratungspraxis ausgerichtet, die sich in den Curricula der Fachanwaltsordnungen wiederfinden. Beispiele und Hinweise für die Praxis sind ebenso enthalten wie Muster für typische Konstellationen der Beratungspraxis. In der Neuauflage ist es an die jüngsten Praxisanforderungen der Digitalisierung angepasst und enthält ein neues Kapitel zum Einsatz von Social Media in der anwaltlichen Praxis. Aus dem Inhalt: – Rundfunkrecht, -regulierung und –werbung, Jugendschutz – Telemedien – Presserecht – Telekommunikationsrecht – Social Media – rechtliche und technische Aspekte – Urheberrecht, Urheberrechtsverletzungen, Verlagsrecht und Leistungsschutzrechte – Verwertungsgesellschaften – Wettbewerbsrecht – IT-Immaterialgüterrecht, Kenzeichen-, Domainrecht – Film- und Fernsehvertragsrecht – Musikrecht – IT-Vertragsrecht – Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs – IT-Strafrecht und Datenschutzrecht – Vergaberecht und Medien – Kartellrecht und Medien – Arbeitsrecht in Medienunternehmen – Medienrecht und Sport – Recht der deutschen und europäischen Kulturförderung Justizberichterstattung

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

161

Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln; in der Revision wird überprüft, ob im Berufungsverfahren gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden.[473] Wird gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen, so entsteht erneute Wiederholungsgefahr. Außer der Konventionalstrafe kann die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung einer (erheblich) höheren Vertragsstrafe gefordert werden. Ob statt dessen das Rechtschutzbedürfnis für eine neue Unterlassungsklage bestünde – soweit die Erklärung nicht unter einer auflösenden Bedingung abgeschossen, aufgehoben oder angefochten wurde –, ist strittig.[474]

162

Der Vertrag über die Unterlassungs-Erklärung kann grds. nur durch Kündigung aus wichtigem Grundaus der Welt geschafft werden.[475] Die Kündigung wirkt lediglich ex nunc. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung besteht die Vertragsstrafenverpflichtung fort.[476] Auf die Kündigung findet § 626 Abs. 2 S. 1 BGB keine Anwendung.[477] Die Frist ist großzügig zu bemessen.[478] Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nur bei Änderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rspr. denkbar.[479]

163

Droht eine Rechtsverletzung, so kann ein Unterlassungsanspruch wegen Begehungsgefahr entstehen. In diesem Fall besteht Gelegenheit zur vorbeugenden Unterlassungsklage.Eine bloße Recherche begründet für sich betrachtet noch keine Begehungsgefahr.[480] Auch die Nachfrage nach der Identität eines Beschuldigten bei Gericht begründet noch nicht den Verdacht, dass die Identität auch tatsächlich in der Veröffentlichung aufgedeckt wird.[481] Liegt dem Verletzten ein fertig formulierter Artikel vor, wird die Begehungsgefahr zu bejahen sein; bei Vorfassungen ist das zweifelhaft. Kann ein Manuskript nicht vorgelegt werden, muss der tatsächliche Inhalt der vermuteten Äußerung glaubhaft gemacht werden. Dies ist in aller Regel nicht möglich, weil sich die Unterlassung in aller Regel gerade im Äußerungsrecht auf eine konkrete Äußerung im Gesamtkontext zu beziehen hat. Filmaufnahmen von Fernsehjournalisten begründen in der Regel noch keine Begehungsgefahr. Der konkrete Beitrag kann vor journalistischer Ausarbeitung und Schnitt der Sendung noch nicht bewertet werden.[482]

2. Anspruchsberechtigte

164

Anspruchsberechtigter ist derjenige, dessen rechtliche Sphäre verletzt oder bedroht wurde. Individuelle Betroffenheit setzt Erkennbarkeit voraus. Mittelbare Verletzung reicht nicht aus.[483] Sind mehrere Personen betroffen, so steht jedem selbständig ein Anspruch zu.

3. Anspruchsverpflichtete

165

Anspruchsverpflichtet ist jeder Störer, mithin jeder, der willentlich und adäquat kausal an der Beeinträchtigung mitgewirkt hat.[484] Dabei wird im Rahmen des § 1004 BGB auch derjenige als – unmittelbarer – Störer bezeichnet, der nach seiner Art des Textbeitrages sonst als Täter oder Teilnehmer anzusehen wäre.[485] Hinsichtlich der Verbreitung ist die Haftung eingeschränkt.[486] Passiv legitimiert sind insbesondere der Autor, der Verleger, mithin also der Verlag, in dem eine Druckschrift erscheint bzw. eine Rundfunkanstalt, die die Ausstrahlung einer Sendung ermöglicht. Der Herausgeber, dessen Aufgabe in der Regel auf die Überwachung der Tendenz einer Zeitung und die geistige Oberleitung der Veröffentlichung von Beiträgen gerichtet ist,[487] haftet in der Regel nicht. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn er an dem angegriffenen Beitrag konkret in irgendeiner Weise mitgewirkt hat. Inwieweit der Chefredakteur für nicht von ihm selbst redigierte Beiträge haftet, richtet sich nach den ihm vom Verleger zugewiesenen Aufgaben und danach, wie detailliert das Arbeitsgebiet der Ressort-Redakteure abgegrenzt ist.[488] Hat der Chefredakteur im Wesentlichen nur zu koordinieren, so scheidet eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit aus. Der „verantwortliche Redakteur“ ist als solcher „verantwortlich“ durch die Benennung im Impressum. Diese dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, besagt aber nichts über die tatsächliche Funktion in Bezug auf die Inhaltsprüfung. Sind solche Pflichten jedoch tatsächlich übertragen worden, haftet er auch zivilrechtlich.[489] Beim Vorgehen gegen den angestellten Redakteur wird vertreten, dass es bei einstweiligem Rechtsschutz an einem Verfügungsgrund fehle, weil davon auszugehen sei, dass die angegriffene Äußerung durch das Publikationsorgan des Arbeitgebers weiterhin erfolgt und die Beeinträchtigung durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung deshalb nicht beseitigt werden könne.[490]

166

Bei mehreren Störern steht dem Verletzten ein selbständiger Anspruch gegen jeden Störer zu.

4. Prozessuale Besonderheiten des Unterlassungsanspruchs

167

Grds. betrifft der Anspruch nur die konkrete Verletzungshandlung.[491] Auch muss zwischen Behaupten und Verbreiten unterschieden werden. Häufig verwendet wird die Formulierung „behaupten und/oder behaupten lassen und/oder verbreiten und/oder verbreiten lassen.“[492]

168

Bei verdeckten Behauptungen empfiehlt sich im Tenor die Wiedergabe der die verdeckte Behauptung auslösenden Textpassagen zusammen mit einer Darstellung des entstehenden Eindrucks[493] („… soweit dadurch der Eindruck entsteht, dass …“) oder mit einem klarstellenden Zusatz (z.B. „… ohne zugleich darzustellen, dass …“).

169

In Ausnahmefällen kommt auch das Gesamtverbot einer Äußerung in Betracht, z.B. wenn die konkrete Verletzungsform mit zulässigen Teilen der Darstellung so verbunden ist, dass diese Teile ohne Veränderung des Sinnzusammenhangs oder der Gesamtstruktur nicht voneinander getrennt werden können oder wenn der Sinn des Gemeinten sich erst aus dem Zusammenhang ergibt, die Einzelteile aber für sich rechtlich unangreifbar sind. Ein Gesamtverbot bei Verletzung der Privatsphäre kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn es denkbare Fälle gibt, in denen in Zukunft berichtet werden kann, nur zum jetzigen Zeitpunkt im streitgegenständlichen Kontext möglicherweise nicht.[494]

170

Nach h.M. ist auch in Presserechtssachen grds. eine vorherige Abmahnungerforderlich. Die Dauer der zu setzenden Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ist sie zu kurz bemessen, setzt die Abmahnung eine angemessene Frist in Lauf. Eine ordnungsgemäße Abmahnung setzt einen eindeutig gekennzeichneten Streitgegenstand,[495] die Fristsetzung und die – ggf. auch konkludent erfolgende – Androhung gerichtlicher Schritte sowie den entsprechenden Zugang beim Passivlegitimierten[496] voraus. In Ausnahmefällen kann sie entbehrlich sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Abgemahnte sich nicht unterwerfen wird. Verstreicht die gesetzte Abmahnungsfrist fruchtlos, löst ein Anerkenntnis im Prozess nicht mehr die Kostenfolgen des § 93 ZPO aus.

171

Grds. ist der Zivilrechtsweggegeben. Dies gilt auch bei Vorgehen gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und bei Streitigkeiten wegen gerichtlicher und staatsanwaltlicher Presseerklärungen.[497] Allerdings ist bei Äußerungen von Beamten im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 2 VwGO gegeben.[498]

172

Die örtliche Zuständigkeitbei Unterlassungsansprüchen aus unerlaubter Handlung bestimmt sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten i.S.v. §§ 13, 16 ZPO sowie nach dem Gerichtsstand des § 32 ZPO. Die internationale Zuständigkeitfür Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen richtet sich nach verschiedenen Rechtsgrundlagen.[499] Nach einer Entscheidung des EuGH zur EuGVVO besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind dann nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen habe, entspreche im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Internetangebote können an einen örtlichen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung überall dort begründen, wo das Internetangebot bestimmungsgemäß abrufbar ist,[500] und zwar unabhängig vom Stand des Servers.[501] Im Rahmen des § 32 ZPO sind für im Internet abrufbare Veröffentlichungen die deutschen Gerichte international zuständig, wenn die beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der Meldung im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann; dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der Meldung im konkreten Fall erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre und die behauptete Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.[502] Dabei wird die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht schon dadurch begründet, dass der Betroffene an seinem Wohnsitz im Inland die Äußerungen abgerufen hat und diese vereinzelt Geschäftspartnern bekannt geworden sind.[503] Richten sich die in fremder Sprache und Schrift gehaltenen Berichte über Vorkommnisse im Ausland ganz überwiegend an Adressaten im Ausland, liegt ein ausreichender Inlandsbezug nicht vor.[504] Richtet sich ein regionaler Tageszeitungsverlag in seinem Internetauftritt an seine Leser spricht dies, soweit keine anderweitigen Indizien bestehen, nicht für eine Zuständigkeit außerhalb seines Verbreitungsgebietes.[505] Bei vorbeugenden Unterlassungsklagen ist hypothetisch zu fragen, wo die Äußerung üblicherweise verbreitet, empfangen oder abrufbar wäre. Bei Druckschriften besteht ein sog. fliegender Gerichtsstand, d.h., der Gerichtsstand bemisst sich nach dem Begehungsort, an dem die Druckschrift erscheint, und nach den Orten, an denen sie verbreitet wird. Der örtliche Gerichtsstand bei Hörfunk- und Fernsehsendungen wird durch die Empfangsmöglichkeit an einem betreffenden Ort bestimmt.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x