Anne Hahn - Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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In der 3. Auflage ist das Handbuch u.a. um einen Teil rechtliche und technische Aspekte des Einsatzes von Social Media erweitert und an die Anforderungen der Praxis an die Digitalisierung angepasst worden. Es deckt alle praxisrelevanten Probleme des Medien-, IT- und Urheberrechts ab und vereint somit drei Rechtsgebiete in einem Werk. Inhaltlich ist es streng auf die Erfordernisse der Unternehmens- und Beratungspraxis ausgerichtet, die sich in den Curricula der Fachanwaltsordnungen wiederfinden. Beispiele und Hinweise für die Praxis sind ebenso enthalten wie Muster für typische Konstellationen der Beratungspraxis. In der Neuauflage ist es an die jüngsten Praxisanforderungen der Digitalisierung angepasst und enthält ein neues Kapitel zum Einsatz von Social Media in der anwaltlichen Praxis. Aus dem Inhalt: – Rundfunkrecht, -regulierung und –werbung, Jugendschutz – Telemedien – Presserecht – Telekommunikationsrecht – Social Media – rechtliche und technische Aspekte – Urheberrecht, Urheberrechtsverletzungen, Verlagsrecht und Leistungsschutzrechte – Verwertungsgesellschaften – Wettbewerbsrecht – IT-Immaterialgüterrecht, Kenzeichen-, Domainrecht – Film- und Fernsehvertragsrecht – Musikrecht – IT-Vertragsrecht – Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs – IT-Strafrecht und Datenschutzrecht – Vergaberecht und Medien – Kartellrecht und Medien – Arbeitsrecht in Medienunternehmen – Medienrecht und Sport – Recht der deutschen und europäischen Kulturförderung Justizberichterstattung

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138

Ferner kritisiert der EGMR die Figur der in der „absoluten“ Person der Zeitgeschichte als nicht eindeutig unterscheidbar zur „relativen“ Person der Zeitgeschichte, da bei dieser Unterscheidung der Einzelne nicht genau wisse, wann er sich in welchem Schutzbereich befinde. Das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit sei zudem in der Praxis zu vage.[428]

139

Soweit der EGMR das Informationsrecht der Öffentlichkeit vor allem bei Aspekten des Privatlebens von Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere bei Politikern als gegeben ansieht, hat er dieses Recht seitdem weiter gestärkt. Nicht nur bekräftigte er, dass die Grenzen zulässiger Kritik bei Politikern oder der Regierung weiter gezogen seien als bei Privatpersonen; zur journalistischen Freiheit gehöre auch die Möglichkeit einer gewissen Übertreibung und sogar Provokation.[429]

140

Das damalige Urteil hat Zuspruch und Kritik erfahren. Unabhängig vom inzwischen revidierten völligen Ausschluss der unterhaltenden Presseaus dem Schutzbereich der Pressefreiheit blieb der Gerichtshof damals jede Begründung dafür schuldig, warum es jenseits von Parlamentsdebatte, Pressekonferenzen von Regierungen und vergleichbaren Ereignissen nicht auch profanere Themen gibt, die Menschen interessieren können.[430]

141

Das BVerfG stellte bereits mit einem Beschl. des 2. Senats vom 14.10.2004 in einer Familienrechtssache das dogmatische Verhältnis zwischen Urteilen des EGMR und der Rspr. der Mitgliedstaaten aus seiner Sicht klar.[431] Es gab den Instanzgerichten die folgende „Handreichung“ mit:

„Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofes etwa wegen einer geänderten Tatsachenbasis gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich auch gegen Grundrechte Dritter verstößt. „Berücksichtigen“ bedeutet, die Konventionsbestimmung in der Auslegung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Konventionsbestimmung muss in der Auslegung des Gerichtshofs jedenfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, das Gericht muss sich zumindest gebührend mit ihr auseinandersetzen.“

142

13 Jahre danach ist zu konstatieren, dass die bundesdeutsche Gerichtsbarkeit der Instanzgerichte, des BGH und des BVerfG[432] den „Spagat“ zwischen EGMR und BVerfG insoweit bewältigt hat, dass – unter Aufrechterhaltung des dogmatischen Grundgerüsts – die Privatsphäre in der einzelfallbezogenen Güterabwägung ein größeres Gewicht erlangt hat. So wird weiter betont – anders als beim Ansatz des EGMR – dass auch die Unterhaltungspresse am verfassungsrechtlichen Schutzbereich teilhabe,[433] wenn auch bei der Abwägung zu berücksichtigen sei, ob mit der Veröffentlichung lediglich private Interessen zur Befriedigung der Neugier verfolgt würden.[434] Es bestehe auch – bei Beachtung der stets noch notwendigen Einzelfallprüfung – kein Anlass, den Begriff der „absoluten Person der Zeitgeschichte“ fallen zu lassen.[435] Allerdings wird auch bei solchen Personen von den Gerichten nun in höherem Maße ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ein Kontextbezug zu einem ein solches Interesse auslösenden Ereignis verlangt. Bereits bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ sei eine Abwägung der widerstreitigen Grundrechte erforderlich.[436] Das Merkmal des Informationsinteresses der Öffentlichkeit rückt damit in zunehmendem Maße in den Mittelpunkt der Abwägung.[437] Dabei muss auch der Kontext mit einer zugehörigen Wortberichterstattung berücksichtigt werden.[438] Die Frage, ob die Instanzgerichte an die Rechtsprechung des BVerfG zur örtlichen Abgeschiedenheit als dessen tragende Gründe gebunden seien, ist zu Gunsten einer gelockerten Bindung zu beantworten.[439]

143

Inzwischen hat auch der EGMR seine Rechtsprechung relativiert und ist der Rechtsprechung des BVerfG entgegengekommen. Im Urteil Hannover II, das sich mit verschiedenen Bildberichterstattungen über Caroline und Ernst August von Hannover befasste, hat der EGMR den Mitgliedstaaten bei der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Recht auf Privatleben „einen gewissen Ermessensspielraum“ zugestanden.[440] Nähmen diese die Abwägung nach den vom EGMR vorgegebenen Kriterien vor, bedürfte es überzeugender Gründe, damit das EGMR die Entscheidung korrigiere.[441] Dabei wurden in der Entscheidung nun Caroline und Ernst August von Hannover als Personen des öffentlichen Lebens anerkannt und es wurde zugleich festgestellt, dass sich unter speziellen Umständen das öffentliche Informationsinteresse auch auf das Privatleben von Personen des öffentlichen Lebens erstrecken kann.[442] Abwägungskriterien könnten im Übrigen sowohl das vorangegangene Verhalten des Betroffenen als auch Inhalt, Aufmachung und Folgen der Veröffentlichung sein sowie die Umstände, unter denen das Foto aufgenommen wurde.[443] Auch bestätigte des EGMR die Rechtsprechung des BVerfG, wonach der Informationswert des Fotos im Licht des begleitenden Textberichts beurteilt werden kann.[444] Dabei hat der EGMR im Hannover II-Urteil auch seine Anforderungen an das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Rolle der Presse präzisiert. Die Presse habe die Pflicht und Verantwortung, Informationen und Ideen zu allen Fragen des allgemeinen Interesses zu übermitteln und Fotos zu veröffentlichen; auch soweit sie sich z.B. mit dem Trend berühmter Persönlichkeiten befasse, Feriendomizile zu vermieten, beteilige sie sich an einer Debatte von allgemeinem Interesse.[445] Mit dem Hannover II-Urteil und dem Hannover III-Urteil sind vorläufige „Schlusssteine“ unter die Diskussion über etwaige Divergenzen zwischen EGMR einerseits und BVerfG andererseits gesetzt. Beide Gerichte haben ihre Rechtsprechung anhand der Rechtsprechung des jeweils anderen Gerichtes überprüft und sich durch die Verlagerung von Gewichtungen und Akzentuierungen und durch Veränderung wichtiger Nuancen einander wesentlich angenähert, was der Rechtsicherheit äußerst dienlich ist. Der EGMR hat eine entsprechende Haltung auch für die Wortberichterstattung bestätigt.[446]

6. Strafrechtliche Folgen der Verletzung des Bildnisschutzes –

§§ 201a StGB, 33 KUG

144

Mit § 201a StGB besteht seit dem 6.8.2004 ein eigener Straftatbestand bei Verletzung des höchst persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Die Vorschrift ist im Einzelnen hoch umstritten.[447] § 201a Abs. 1 StGB schützt gegen das unbefugte Herstellen und Übertragen von Bildaufnahmen von Personen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden, falls dadurch der höchst persönliche Lebensbereich dieser Personen verletzt wird. Der Begriff des höchst persönlichen Lebensbereichs ist dabei dem StGB neu. Der Gesetzgeber wollte damit den Straftatbestand auf denjenigen Bereich privater Lebensgestaltung beschränken, in dem eine Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und dem Schutzinteresse des Einzelnen, wie sie bei einem Eingriff in die sonstigen persönlichen Lebensbereiche erforderlich ist, nicht stattfindet.[448] Dabei orientierte er sich an dem in der zivilrechtlichen Rspr. näher ausgeformten Begriff der Intimsphäre, mit dem er aber nicht identisch sein soll.[449] Die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre fällt jedenfalls nicht unter dem Begriff des höchst persönlichen Lebensbereiches.[450] Die Bildaufnahmen müssen von Personen sein, die sich in einer Wohnung oder einen gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden. Die Vorschrift will nur den „letzten Rückzugsbereich“ des Einzelnen schützen. Damit unterfallen dem Begriff keine Räumlichkeiten, die einer beschränkten Öffentlichkeit zugänglich sind, wie etwa Geschäfts- oder Diensträume, Hotelhallen oder Flure.[451] Dagegen sind Toiletten, Umkleidekabinen oder ärztliche Behandlungszimmer geschützt. Als gegen Einblick besonders geschützter Raum soll nach der Gesetzesbegründung auch ein Garten fallen, sofern dieser durch eine hohe undurchdringliche Hecke, Zaun oder Mauer gegen Einblicke geschützt ist. Das Fotografieren eines Rechtsanwalts vom Nachbargrundstück, der in seiner Kanzlei hinter einem vorhanglosen Fenster stand, stellte keinen Verstoß dar. Die Kanzlei war weder Wohnung noch ein gegen Einblick besonders geschützter Raum.[452]

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