Anne Hahn - Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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In der 3. Auflage ist das Handbuch u.a. um einen Teil rechtliche und technische Aspekte des Einsatzes von Social Media erweitert und an die Anforderungen der Praxis an die Digitalisierung angepasst worden. Es deckt alle praxisrelevanten Probleme des Medien-, IT- und Urheberrechts ab und vereint somit drei Rechtsgebiete in einem Werk. Inhaltlich ist es streng auf die Erfordernisse der Unternehmens- und Beratungspraxis ausgerichtet, die sich in den Curricula der Fachanwaltsordnungen wiederfinden. Beispiele und Hinweise für die Praxis sind ebenso enthalten wie Muster für typische Konstellationen der Beratungspraxis. In der Neuauflage ist es an die jüngsten Praxisanforderungen der Digitalisierung angepasst und enthält ein neues Kapitel zum Einsatz von Social Media in der anwaltlichen Praxis. Aus dem Inhalt: – Rundfunkrecht, -regulierung und –werbung, Jugendschutz – Telemedien – Presserecht – Telekommunikationsrecht – Social Media – rechtliche und technische Aspekte – Urheberrecht, Urheberrechtsverletzungen, Verlagsrecht und Leistungsschutzrechte – Verwertungsgesellschaften – Wettbewerbsrecht – IT-Immaterialgüterrecht, Kenzeichen-, Domainrecht – Film- und Fernsehvertragsrecht – Musikrecht – IT-Vertragsrecht – Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs – IT-Strafrecht und Datenschutzrecht – Vergaberecht und Medien – Kartellrecht und Medien – Arbeitsrecht in Medienunternehmen – Medienrecht und Sport – Recht der deutschen und europäischen Kulturförderung Justizberichterstattung

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Kindervon absoluten Personen der Zeitgeschichte sind allein wegen ihrer Eltern keine relativen Personen der Zeitgeschichte.[369] Sie können aber solche relativen Personen der Zeitgeschichte dann sein, wenn sie gemeinsam mit ihren Eltern sich der Öffentlichkeit als Angehörige präsentieren oder im Pflichtenkreis der Eltern in öffentlichen Funktionen repräsentieren.[370] Ein Anspruch auf generelles Veröffentlichungsverbot des Bildnisses eines Minderjährigen besteht nicht.[371]

120

In ihrem (Kontext)-Bezug wird die Zeitgeschichte begrenzt durch den Aspekt der Aktualität. Hat sich bspw. eine Begleitperson von der absoluten Person der Zeitgeschichte getrennt, so wird ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr oder nicht mehr lange bestehen.[372]

2.2 Informationsinteresse der Allgemeinheit

121

Die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 KUG setzt ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheitvoraus. Der Begriff ist wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Informationsfreiheitsrechte weit zu verstehen.[373] Dazu gehören alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart, die von der Öffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier weiter Kreise sind und die nicht nur auf Schaulust und Neugier beruhen.[374] Dabei kann das Informationsinteresse auch durchaus nur regionaler oder lokaler Natur sein.[375] Die Presse muss auch einen Spielraum besitzen, innerhalb dessen sie nach publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht.[376] Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG verbietet auch eine inhaltliche Bewertung des Beitrags auf seinen Wert und seine Seriösität.[377] Das Informationsinteresse der Allgemeinheit kann nicht deshalb verneint werden, weil ausschließlich ein Unterhaltungsinteresse verfolgt wird.[378] Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen.[379] Dabei kann auch die Abbildung eines Prominenten in der Presse zulässig sein, wenn er sich in einem öffentlichen Bereich befindet, in dem er aufgrund der Gesamtumstände damit rechnen muss, dass er dort wahrgenommen wird.[380] Erst bei der Güterabwägung kann es darauf ankommen, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert werden oder ob lediglich private Angelegenheiten zur Befriedigung der Neugier ausgebreitet werden.[381] Das Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst dabei nicht die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern herzustellen ist.[382] Für die Abwägung ist vielmehr von maßgebender Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachgezogen erörtert und damit den Informationsbedarf des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt.[383] Dabei ist das Informationsinteresse nicht auf das aktuelle Zeitgeschehen beschränkt, sondern schließt auch die Möglichkeit ein, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse anhand der unveränderten Originalberichte in Online-Archiven der Medien zu recherchieren.[384] Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild nicht schon als solches ein für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, im Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln.[385] Andererseits kann die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis auch zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind.[386]

2.3 Verbreitung zu Werbezwecken

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Wer ausschließlich durch die Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezweckensein kommerzielles Geschäftsinteresse befriedigen will, etwa durch die Verwendung des Bildnisses eines Prominenten, handelt nicht im Informationsinteresse der Allgemeinheit gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.[387] Ob ausschließlich Werbezwecke vorliegen, ist im Gesamtkontext der Veröffentlichungzu prüfen. Es gelten die gleichen Auslegungsmaßstäbe wie bei der Wortberichterstattung.[388] Wird zusammen mit einem kommerziellen Interesse ein Publikationsinteresse verfolgt, so ist jedoch der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 KUG eröffnet.[389] Die Verwendung eines Prominentenfotos auf der Titelseite einer Zeitschrift bedeutet nicht automatisch, dass das Bildnis nur zur Werbung eingesetzt wird. Werbung für ein Presseerzeugnis selbst steht zudem unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG.[390] Wenn bspw. im Inneren des Blattes ein redaktioneller Textbeitrag vorliegt, auf den das Titelblatt verweist, so entfällt das Informationsinteresse nicht. Denn der unbefangene Durchschnittsbetrachter bringt das Bild zunächst mit dem Textbeitrag im Inneren des Blattes in Verbindung.[391] Allerdings darf sich der redaktionelle Text nicht darauf beschränken, einen beliebigen Anlass für die Abbildung des Prominenten zu schaffen.[392] Auch die Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelseite einer Nullnummer dieser Zeitung, auf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt nicht allein deshalb das Recht am eigenen Bild der Betroffenen, weil der zur Abbildung gehörende Artikel in der Werbung nicht lesbar ist und in der Zeitung nicht erscheinen sollte; eine solche Werbung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie die Öffentlichkeit über Gestaltung und Inhalt der geplanten Zeitung informiert.[393] Auch in satirischer – meinungsbildender – Auseinandersetzung mit einem aktuellen politischen oder öffentlichen Ereignis kann ein anerkennenswertes Informationsinteresse liegen.[394] Schließlich verletzt die Abbildung eines Prominenten auf der Titelseite eines Werbetestexemplars einer geplanten Zeitung das Recht am eigenen Bild, solange noch keine erschienene Ausgabe der Zeitung vorliegt, auf die Bezug genommen werden kann.[395]

2.4 Postmortaler Bildnisschutz und seine Schranken

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Gem. § 22 Abs. 3 KUG endet der Bildnisschutz des KUG 10 Jahre nach dem Tode des Abgebildeten. Dies gilt jedenfalls für die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts.[396] Ein längerer Schutz kann sich ergeben, soweit es um vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts geht (z.B. die kommerzielle Nutzungsmöglichkeit eines Bildnisses); dann sind die entsprechenden Interessen des Abgebildeten jedenfalls mindestens solange geschützt wie die 10-Jahres-Frist des § 22 S. 2 KUG.[397] Ein längerer Schutz der ideellen Interessen kann sich auch ergeben, wenn der Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG berührt ist. Denn dessen grundrechtlicher Schutz ist nicht abwägungsfähig.[398] Auch nach seinem Tode darf der Einzelne in seinem allgemeinen Achtungsanspruch nicht herabgewürdigt oder erniedrigt werden.[399]

124

Zur Wahrnehmung des Schutzes von Bildnissen Verstorbener sind hinsichtlich der vermögenswerten Bestandteile und der daraus resultierenden Ansprüche die Erben und bezüglich der ideellen Interessen nach § 22 S. 3 KUG die Angehörigen befugt. § 22 S. 4 KUG definiert, wer als Angehöriger anzusehen ist.

3. Schranken des Bildnisschutzes gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2–4 KUG

125

Weitere Schranken des Bildnisschutzes ergeben sich aus § 23 Abs. 1–4 KUG, deren praktische Bedeutung – mit Ausnahme des Beiwerk des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG – beschränkt ist.

4. Schranken-Schranken gem. § 23 Abs. 2 KUG – Berechtigte Interessen des Abgebildeten in der Abwägung

4.1 Verletzung der Intimsphäre

126

Die Verletzung der Intimsphäre, z.B. die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen,[400] ist grds. unzulässig. Ausnahmen sind in seltenen Fällen – z.B. besonderes Informationsinteresse oder Verhalten des Betroffenen – denkbar.[401]

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