Anne Hahn - Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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In der 3. Auflage ist das Handbuch u.a. um einen Teil rechtliche und technische Aspekte des Einsatzes von Social Media erweitert und an die Anforderungen der Praxis an die Digitalisierung angepasst worden. Es deckt alle praxisrelevanten Probleme des Medien-, IT- und Urheberrechts ab und vereint somit drei Rechtsgebiete in einem Werk. Inhaltlich ist es streng auf die Erfordernisse der Unternehmens- und Beratungspraxis ausgerichtet, die sich in den Curricula der Fachanwaltsordnungen wiederfinden. Beispiele und Hinweise für die Praxis sind ebenso enthalten wie Muster für typische Konstellationen der Beratungspraxis. In der Neuauflage ist es an die jüngsten Praxisanforderungen der Digitalisierung angepasst und enthält ein neues Kapitel zum Einsatz von Social Media in der anwaltlichen Praxis. Aus dem Inhalt: – Rundfunkrecht, -regulierung und –werbung, Jugendschutz – Telemedien – Presserecht – Telekommunikationsrecht – Social Media – rechtliche und technische Aspekte – Urheberrecht, Urheberrechtsverletzungen, Verlagsrecht und Leistungsschutzrechte – Verwertungsgesellschaften – Wettbewerbsrecht – IT-Immaterialgüterrecht, Kenzeichen-, Domainrecht – Film- und Fernsehvertragsrecht – Musikrecht – IT-Vertragsrecht – Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs – IT-Strafrecht und Datenschutzrecht – Vergaberecht und Medien – Kartellrecht und Medien – Arbeitsrecht in Medienunternehmen – Medienrecht und Sport – Recht der deutschen und europäischen Kulturförderung Justizberichterstattung

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Da die Einwilligung nach h.M. eine rechtsgeschäftliche Erklärung darstellt, ist Geschäftsfähigkeit erforderlich.Für die Einwilligung Minderjähriger gelten die §§ 107–113 BGB. Sie benötigen nach h.M. der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.[337] Die uneingeschränkte Anwendung der §§ 107 ff. BGB hätte jedoch zur Folge, dass die Eltern die Einwilligung für den Minderjährigen auch gegen dessen Willen erteilen könnten (§ 1629 i.V.m. § 164 BGB). Die h.M. fordert deshalb eine doppelte Einwilligung, nämlich sowohl des – einsichtsfähigen – Minderjährigen als auch der gesetzlichen Vertreter.[338]

1.3 Grenzen der Einwilligung

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Der Erklärungsumfang der Einwilligung kann in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht beschränkt sein. Ihre Reichweite ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.[339] So kann die Einwilligung auf eine aktuelle Veröffentlichung beschränkt sein[340] oder auf eine bestimmte Gattung von Medien.[341]

1.4 Anfechtung und Widerruf

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Die Einwilligung ist anfechtbar gem. den §§ 119 ff. BGB. Denkbar ist insbesondere ein Erklärungsirrtum, z.B. wenn der Abgebildete glaubt, für eine Reportage über ein Sachthema interviewt zu werden, tatsächlich aber von einer Satiresendung „durch den Kakao gezogen“ wird. Keine Anfechtung kommt in Betracht, wenn der Einwilligende Anlass, Zweck oder Art der geplanten Veröffentlichung falsch einschätzt, da hierin ein bloßer unbeachtlicher Motivirrtum liegt.

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Eine Widerrufsmöglichkeit wird im Einzelfall, insbesondere bei wichtigen Gründen grds. bejaht.[342] In Frage kommt dies z.B. dann, wenn sich seit der erteilten Einwilligung die innere Einstellung des Betroffenen grundlegend geändert hat.[343] Beweisbelastet dafür ist jedoch der Betroffene.[344]

2. Schranken des Bildnisschutzes gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG – Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

2.1 Begriffe der Zeitgeschichte

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Der Begriff der Zeitgeschichte wird nicht geschichtswissenschaftlich, sondern funktionalvom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt.[345] Er darf nicht zu eng verstanden werden; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt.[346] Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen.[347] Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sind solche Bildnisse, deren Abbildungsgegenstand eine „Person der Zeitgeschichte“ ist. In einer langen Rechtsprechungspraxis unterschieden die Gerichte zwischen sog. absoluten und sog. relativen Personen der Zeitgeschichte.[348] Allerdings darf diese – auch nach dem Caroline-Urteil des EGMR – noch teilweise gebrauchte Kategorisierung nicht schematisch angewendet werden, sondern es muss nach wie vor eine einzelfallsbezogene Abwägungstattfinden.[349] Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte ist dabei schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich, wobei der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen ist, der der Pressefreiheit und zugleich dem Persönlichkeitsschutz ausreichend Rechnung trägt (sog. abgestuftes Schutzkonzept).[350]

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Absolute Personen der Zeitgeschichtesind Personen, die unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis aufgrund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit finden und deren Bildnis die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten Person willender Beachtung Wert findet.[351] Der Betroffene ist gleichsam selbst das Ereignis, er selbst von öffentlichem Interesse.

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Relative Personen der Zeitgeschichtesind solche, die in Abhängigkeit von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten.[352] Das Ereignis der Zeitgeschichte selbst ist es, welches das Informationsinteresse begründet. Dementsprechend ist das Veröffentlichungsrecht des Bildnisses zeitlich, räumlich und thematisch durch den Zusammenhang mit dem Ereignis begrenzt.[353]

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Strittig ist, ob und inwieweit der Ereignisbezug auch erlaubt, Bildnisse zu veröffentlichen, die den Abgebildeten nicht selbst bei dem Ereignis zeigen, also bei anderem Anlass entstanden sind. Das klassische kontext-neutrale Fotoist ein Portraitfoto.[354] Richtigerweise ist dies im Rahmen der Abwägung der Rechtsgüter zu entscheiden, wobei ein kontext-neutrales Foto in der Regel weniger persönlichkeitsbeeinträchtigend sein kann,[355] aber nicht sein muss. So hat z.B. das BVerfG angemerkt, dass die die Veröffentlichungsbefugnis dabei nicht einmal auf Portraitfotos beschränkt ist, sofern die Intensität einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung nicht durch Erweiterung des Bildinhaltes zunimmt.[356]

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Vor einer „Akzentverschiebung“ in der BGH-Rechtsprechung nach dem Caroline-Urteil des EGMR konnte relative Person der Zeitgeschichte auch sein, wer eine absolute Person der Zeitgeschichte begleitetoder gemeinsam mit ihr auftritt bzw. ihr Angehöriger oder Lebenspartner ist.[357] Insoweit bestehe ein abgeleitetes Interesse der Öffentlichkeit, das nicht um der abgebildeten Person willen, sondern wegen des Interesses an der absoluten Person der Zeitgeschichte besteht, das aber auf die Person ausstrahlt von derjenigen der Öffentlichkeit begleitet wird. Dabei musste der Begleiter sowohl hinnehmen, zusammen mit der absoluten Person der Zeitgeschichte abgebildet zu werden als auch alleine, kontext-bezogen oder auch kontext-neutral je nach Abwägung im Einzelfall. Nach der neueren Linie des BGH ist das Informationsinteresse der Allgemeinheit, das sich auch gerade im Zusammenhang mit der zugehörigen Wortberichterstattung ergeben kann, von entscheidender Bedeutung. Zeigt das Bild den Betroffenen in einer erkennbaren privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht, überwiegt die Privatsphäre der Betroffenen.[358] Andererseits gehört auch zur Pressefreiheit der unterhaltenden Presse, dass über den sozialen Kontext einer Person berichtet wird; der Persönlichkeitsschutz greift erst dann ein, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre eingreifen oder Themen betreffen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören.[359]

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Relative Personen der Zeitgeschichte können auch Straftätersein. Denn Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Presse ist.[360] Bei der Abwägung kommt es neben der Art und Weise der Darstellung auch auf Natur und Schwere der Tat und die Person des Täters an[361] sowie darauf, wie lange die Tat bereits zurückliegt und ob ein aktueller Anlass für die Berichterstattung besteht. Auch Zeugen, Richter oder Rechtsanwälte können grds. relative Personen der Zeitgeschichte sein, z.B. aufgrund ihrer besonderen Rolle in einem Prozess von zeitgeschichtlichem Interesse.[362] Gegenüber Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal kann das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten ausnahmsweise überwiegen, wenn damit eine Prangerwirkung oder Stigmatisierung einhergeht; die Herstellung von Fernsehbildern im Gerichtssaal kann dann durch sitzungspolizeiliche Anordnungverboten werden.[363] Ein Verstoß gegen das sitzungspolizeiliche Verbot oder ein sitzungspolizeiliches Verpixelungsgebot führt aber nicht automatisch zu einem Veröffentlichungsverbot, sondern ist im Rahmen der Güterabwägung zu berücksichtigen.[364] Auch kann die sitzungspolitische Anordnung, z.B. in Form einer Anonymisierungsanordnung selbst verfassungswidrig sein, wenn in der Abwägung Presse- oder Rundfunkfreiheit überwiegen[365] oder wenn in der Anordnung, die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe nicht offengelegt sind und dadurch den Betroffenen nicht zu erkennen gegeben wird, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind.[366] Das Persönlichkeitsrecht kann auch nicht im Rahmen einer sitzungspolitischen Verfügung in weiterem Umfang geschützt werden, als dies nach den §§ 22, 23 KUG der Fall ist.[367] Nicht rechtmäßig ist eine sitzungspolizeiliche Anordnung, die verfügt, dass Bildaufnahmen abzubrechen sind, wenn eine Person mit Ausnahme von Richtern oder Verteidigern die Aufnahme erkennbar abwehrt, da sie die Entscheidung über die Bildberichterstattung in die Hand der Betroffenen legt.[368]

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