Anne Hahn - Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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In der 3. Auflage ist das Handbuch u.a. um einen Teil rechtliche und technische Aspekte des Einsatzes von Social Media erweitert und an die Anforderungen der Praxis an die Digitalisierung angepasst worden. Es deckt alle praxisrelevanten Probleme des Medien-, IT- und Urheberrechts ab und vereint somit drei Rechtsgebiete in einem Werk. Inhaltlich ist es streng auf die Erfordernisse der Unternehmens- und Beratungspraxis ausgerichtet, die sich in den Curricula der Fachanwaltsordnungen wiederfinden. Beispiele und Hinweise für die Praxis sind ebenso enthalten wie Muster für typische Konstellationen der Beratungspraxis. In der Neuauflage ist es an die jüngsten Praxisanforderungen der Digitalisierung angepasst und enthält ein neues Kapitel zum Einsatz von Social Media in der anwaltlichen Praxis. Aus dem Inhalt: – Rundfunkrecht, -regulierung und –werbung, Jugendschutz – Telemedien – Presserecht – Telekommunikationsrecht – Social Media – rechtliche und technische Aspekte – Urheberrecht, Urheberrechtsverletzungen, Verlagsrecht und Leistungsschutzrechte – Verwertungsgesellschaften – Wettbewerbsrecht – IT-Immaterialgüterrecht, Kenzeichen-, Domainrecht – Film- und Fernsehvertragsrecht – Musikrecht – IT-Vertragsrecht – Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs – IT-Strafrecht und Datenschutzrecht – Vergaberecht und Medien – Kartellrecht und Medien – Arbeitsrecht in Medienunternehmen – Medienrecht und Sport – Recht der deutschen und europäischen Kulturförderung Justizberichterstattung

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173

Einstweilige Verfügungensind nach § 137 ZPO beim Gericht der Hauptsachezu beantragen, mithin bei jedem Gericht, an dem die Hauptsacheklage erhoben werden kann. Wird ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet, so kann infolge des fortbestehenden Wahlrechts aus § 35 ZPO die Hauptsacheklage auch an einem anderen örtlichen Gerichtsstand nach h.M. anhängig gemacht werden.[506] Die sachliche Zuständigkeitbemisst sich – auch bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten – nach § 23 Nr. 1 GVG daran, ob der Streitwert 5 000 EUR übersteigt. Einzelne zur Unterlassung gestellte Äußerungen sind jeweils getrennt zu beurteilen, es sei denn, sie betreffen im Kern denselben Gegenstand. Bei der Dringlichkeitkann keine starre 1-Monats-Frist angenommen werden,[507] die Maßstäbe werden in den einzelnen OLG-Bezirken dabei sehr unterschiedlich gehandhabt. Bei einer Buchveröffentlichung kann es bereits dringlichkeitsschädlich sein, wenn es für einen Betroffenen naheliegend war, dass das Buch persönlichkeitsrechtsverletzende Passagen enthält und Gelegenheit zur Kenntnisnahme bestand.[508] Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung hat nach § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO innerhalb eines Monats und im Parteibetrieb zu erfolgen.[509] Dabei sind auch solche Anlagen mit zuzustellen, auf die in der gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen wird.[510] Ein eine einstweilige Verfügung bestätigendes Urteil muss ebenfalls im Parteibetrieb zugestellt werden, um die Vollziehungsfrist zu wahren, wenn es eine wesentliche Änderung aufweist.[511]

174

Gem. § 543 ZPO bedarf die Revision gegen ein Berufungsurteil der Zulassung. Ansonsten muss Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

175

Die Vollstreckungaus einem Unterlassungsurteil erfolgt nach § 890 ZPO und setzt Verschulden voraus. Dabei muss sich der Schuldner einer Unterlassungspflicht grundsätzlich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen, die in seinem Einflussbereich tätig sind, soweit die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme besteht.[512] Eine Ausnahme besteht jedoch für die Zurechnung des Verhaltens anderer Presseorgane, da sie selbstständig für sich die Pressefreiheit in Anspruch nehmen können.[513] Eine Zurechnung ist auch bei Rechtsverletzungen zu bejahen, die äquivalent und adäquat auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen sind;[514] z.B. bei RSS-Feeds bei Internetartikeln.[515] Grundsätzlich wohnt der Pflicht zur Unterlassung insoweit ein Moment der Verpflichtung zur Beseitigung inne, als der Unterlassungsschuldner ggf. auch durch aktives Tun Vorsorge dafür zu treffen hat, dass es nicht zu weiteren Störungen der untersagten Art kommt;[516] z.B. wird er bei Internetveröffentlichungen gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.[517] Die zur Kerntheorie entwickelten Grundsätze sind bei der Frage, ob eine Wiederholung vorliegt, heranzuziehen. Bei der Auslegung sind Tatbestand und Urteilsgründe heranzuziehen. Wird ein Unterlassungstenor von Medien nur aus Referenzgründen wiederholt, liegt darin kein eigenständiger Verstoß gegen das Unterlassungsurteil.[518]

II. Der Berichtigungsanspruch

176

Der Berichtigungsanspruch ist von der Rspr. als abgestuftes Instrumentarium ausgestaltet worden. Beim Berichtigungsanspruch handelt es sich um einen aus analoger Anwendung des § 1004 BGB in Verbindung mit einem verwirklichten Deliktstatbestand entwickelten Anspruch,[519] der – soweit er nicht auf einen förmlichen Widerruf gerichtet ist – in seiner Ausgestaltung als vom Deliktsrecht fortentwickelter Folgenbeseitigungsanspruch vom Nachweis des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Störers befreit ist.[520] Auch aus diesem Grunde sind die verschiedenen Formen des Berichtigungsanspruches, bei denen auch nicht immer eine einheitliche Terminologie gepflegt wird, voneinander abzugrenzen:

1. Abgrenzung

1.1 Widerruf

177

Ein Widerrufsanspruch steht dem Betroffenen bei nachgewiesener Unwahrheit einer rechtswidrigen und schuldhaften Behauptungzu, wenn ein solcher Widerruf zur Beseitigung eines fortwirkenden Störungszustandes erforderlichist.[521] Die Darlegungslast für die Unwahrheit trifft grds. den Anspruchsteller.[522] Ein einfacher Widerruf lautet etwa wie folgt: „Die Behauptung, … , widerrufe ich hiermit als unwahr oder unrichtig.“. Oder: „In der X-Zeitung haben wir am … die Behauptung aufgestellt, … Diese Behauptung widerrufen wir als unwahr.“ U.U. kann ein qualifizierter Widerruf gefordert werden, z.B. wenn die bloße Negation der Behauptung Fragen offen lässt oder irreführen kann. Denkbar ist dann z.B. ein Zusatz oder eine Klarstellung etwa wie folgt: „… Tatsächlich verhält es sich so und so.“

1.2 Richtigstellung, Nichtaufrechterhaltung, berichtigende oder nachträgliche Ergänzung

178

Eine Richtigstellungkommt als milderes Mittel dann in Betracht, wenn die strengere Form des Widerrufs auf eine Demütigung des Anspruchsverpflichteten hinauslaufen würde.[523]

179

Eine Richtigstellung kann etwa wie folgt lauten: „In der X-Zeitung hatten wir am … mitgeteilt, dass … Hierzu stellen wir richtig, dass nicht Y dafür verantwortlich war, sondern Z dieses oder jenes tat.“

180

Für die Formulierung und den Ort der Richtigstellung verbietet sich jede schematische Betrachtung.Eine Richtigstellung ist von der Rspr. z.B. für angemessen erachtet worden, wenn eine Äußerung nicht insgesamt unwahr war, sondern nur bezüglich eines Teilaspektes, der klargestellt oder „richtig gestellt“ werden kann,[524] oder wenn ein falscher Anschein entsteht oder wenn die Erstmitteilung missverständlich ist oder zu einer versteckten Behauptung führt[525] oder bei Namensverwechslungen. Der Anspruch auf Richtigstellung kann auch deren Ankündigung im Inhaltsverzeichnis und auf der Titelseite enthalten, sofern dort der interessierte Artikel ebenfalls angekündigt war.[526]

181

Ein Nichtaufrechterhaltungs-Anspruchist vor allen Dingen für die Fälle gedacht, in denen der Nachweis der Unwahrheit nicht erbracht werden kann, wohl aber eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ernstliche Anhaltspunkte für die Wahrheit nicht bestehen können.[527] Zweifel gehen grds. zu Lasten des Klägers.[528]

182

Eine berichtigende Ergänzungkommt in Betracht, wenn durch fehlerhafte Auswahl oder Weglassung von Tatsachen ein falsches oder zumindest verzerrtes Bild entstanden ist. Ein solch berichtigender Ergänzungsanspruch kann etwa folgenden Wortlaut haben: „Zum Bericht in der X-Zeitung vom … und der darin getroffenen Aussage, dass …, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass …“

183

Einen Anspruch auf nachträgliche Ergänzungist von der Rspr. nur bei der Fallgruppe anerkannt, dass im Anschluss an eine zutreffende Berichterstattung über eine strafgerichtliche Verurteilung (z.B. in erster Instanz) sich ein späterer Freispruch anschließt[529] oder wenn nach einer zulässigen Verdachtsberichterstattung der Verdacht später ausgeräumt ist und die Beeinträchtigung der Ermittlung fortwirkt.[530]

184

Ansprüche auf Richtigstellung, Nichtaufrechterhaltung oder Ergänzung erfolgen nicht auf deliktsrechtlicher Grundlage, sondern stellen verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsansprüche dar.

2. Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs

185

Der Anspruch zielt auf die Beseitigung einer fortwährenden Rufbeeinträchtigung. Gegenüber Unterlassungsansprüchen stellt der Widerruf damit sowohl ein Mehr als auch ein „Aliud“ dar. Ein Berichtigungsanspruch gleich welcher Abstufung besteht nur bei Tatsachenbehauptungen.[531]

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