Hendrik Schneider - Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären

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Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären: краткое содержание, описание и аннотация

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Seit Einführung der §§ 299a, b StGB hat das Thema Korruption im Gesundheitswesen zunehmend Beachtung gefunden. Die Verhinderung entsprechender Straftaten stellt eine zentrale Herausforderung für die Compliance im Krankenhaus dar. Im Buch werden neben rechtlichen Risiken auch Präventionsmöglichkeiten dargestellt und auf das Krankenhaus als Organisation abgestimmt. Dies gilt sowohl in Bezug auf präventive Maßnahmen (Richtlinien, Prozesse, Zuständigkeiten, Audits) als auch auf repressive Maßnahmen (Aufklärung von Vorwürfen durch interne Untersuchungen, Kooperation mit den Ermittlungsbehörden, Vertretung der Interessen des Krankenhauses im Strafverfahren).

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Der Anspruch auf Erstattung der Kosten ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn die Vorsatztat nachweislich begangen wurde, Bergwitz 2016, 203 ff, 206:

»Bei Vorsatzstraftaten scheidet ein Ersatzanspruch generell aus: Dies gilt nicht nur, wenn man die Ersatzfähigkeit in entsprechender Anwendung der Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausgleich prüft, sondern auch, wenn man den Ersatzanspruch aus der Fürsorgepflicht herleitet. Denn es gehört nicht zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmer vor den Folgen vorsätzlicher Straftaten zu schützen.«

In der Praxis wird wie folgt zu unterscheiden sein: Ergibt sich nach interner Überprüfung der Sachlage, dass nach Auffassung der Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerinnen im Krankenhaus keine Straftat vorliegt und die Vorwürfe unberechtigt sind (Beispielsfall: Der Compliance-Verantwortliche C, der wegen Beihilfe durch Unterlassen zur Korruptionstat eines anderen Mitarbeitenden beschuldigt wird, hat von dem maßgeblichen Sachverhalt erst im Nachhinein erfahren. Die Taten hätten durch ihn folglich nicht abgewendet werden können.), können die Kosten für die Verteidigung aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem oder der Beschäftigten und unter dem Vorbehalt der Rückerstattung übernommen werden. In anderen Fällen ist Zurückhaltung geboten (Hoffmann und Wißmann 2001, 249 ff.; Spatscheck und Ehnert 2005, 265 ff.). Hierbei ist auch zu bedenken, dass der Rückzahlung ermittlungsbehördliche Maßnahmen der Vermögensabschöpfung entgegenstehen können und daher die Realisierung des Rückzahlungsanspruchs fraglich ist (näher Graalmann-Scheerer 2017, 601 ff., 607). Werden in einer derartigen Situation und trotz entsprechenden Verdachtsgrades Kosten übernommen, besteht für die Entscheidungsträger und Entscheidungsträgerinnen im Krankenhaus sogar das Risiko, selbst wegen Untreue (§ 266 StGB) zur Verantwortung gezogen zu werden (Otto 2008, 693 ff., 699 ff. m. w. N.).

Wird das Strafverfahren schließlich gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt, ist die Übernahme der Kosten der Verteidigung im Rahmen des Ermessens nach hier vertretenem Standpunkt möglich. Allerdings sollte die Geschäftsführung diesbezüglich eine Abwägung nach den Prinzipien der Business Judgement Rule treffen. Es bedarf insofern der Abwägung, ob und weshalb die Kostenübernahme für die Krankenhausbetreibergesellschaft vorteilhaft gewesen ist. Hierbei spielt auch eine Rolle, ob der Anspruch des Mitarbeitenden nach § 670 BGB durchsetzbar ist. Im Fall der Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO ist insoweit von einer Umkehr der Beweislast auszugehen. Danach hätte der Mitarbeitende, dessen Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde, zu beweisen, dass er die Tat nicht begangen hat.

Umfang der Kosten für die Verteidigung

Hinsichtlich der Höhe der Kosten ist umstritten, ob lediglich die gesetzlichen Gebühren oder auch die Kosten einer Honorarvereinbarung mit marktüblichen Stundensätzen übernommen werden können. Das Bundesarbeitsgericht will Letzteres nicht von vornherein ausschließen. Es komme darauf an, ob anwaltliche Hilfe zu den gesetzlichen Gebühren nicht zu erlangen gewesen sei (BAG, Urt. v. 16.03.1995 – 8 AZR 260/94).

Dies wird bei den in der Regel anspruchsvollen Verfahren, die sich auf Sachverhalte der Korruption im Krankenhaus beziehen, zu bejahen sein. Insofern ist es unter Berücksichtigung der oben dargelegten Voraussetzungen zumindest nicht ermessensfehlerhaft, wenn auch die Kosten der auf Honorarvereinbarungen beruhenden Verteidigung übernommen werden, siehe auch Bergwitz 2016, 207: »Anwaltskosten (sind) regelmäßig auf Basis der gesetzlichen Gebühren ersatzfähig (…) und eine Honorarvereinbarung (kommt) nur dann in Betracht (…), wenn eine Strafverteidigung auf gesetzlicher Gebührenbasis nicht zu erlangen war«; sowie Scharf 2014, 1676 ff., 1692 f.: »(Der) Abschluss einer über den gesetzlichen Gebührenrahmen hinausgehenden Honorarvereinbarung (…) (ist) erforderlich im Sinne des § 670 BGB (…), wenn anwaltliche Hilfe auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren nicht zu erlangen sei, also kein Rechtsanwalt die Verteidigung zu diesen Gebühren übernehme. In umfangreichen und komplexen Wirtschaftsstrafverfahren dürfte diese Voraussetzung regelmäßig vorliegen.«

Nach anderer Auffassung soll es lediglich legitim sein, die Kosten nach RVG zu übernehmen, siehe Fischer 2021, § 266 Rn. 84a, sowie Schünemann, in: Laufhütte u. a. 2012, § 266 StGB Rn. 237: »Dies (die Übernahme der Kosten für die Verteidigung, Anmerkung des Verfassers) kann aber bei Vorsatzdelikten nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle der Verurteilung rechtens sein und – auch bei einem Minister als Angeklagtem – nicht die im freien Markt üblichen Honorare abdecken, weil der Staat sich mit sich selbst in Widerspruch setzen würde, wenn er höhere als die im RVG geregelten und bei der Auslagenerstattung im Freispruchsfall ausnahmsweise zugrunde gelegten Verteidigerhonorare bei seinen Beamten als für eine sachgerechte Verteidigung notwendig qualifizieren wollte.«

Für die Praxis ist daher zu empfehlen, dass sich die Geschäftsführung eines Krankenhauses, die über die Übernahme der Kosten für die Verteidigung entscheidet, selbst entsprechend absichert und beispielsweise einen Beschluss des Aufsichtsrates herbeiführt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kosten der Verteidigung nicht von einer für die Mitarbeitenden bestehenden Strafrechtsschutzversicherung übernommen werden.

1.2.7 Übernahme der Kosten für Zeugenbeistände

Zeugen und Zeuginnen haben das Recht, zu allen Vernehmungen einen Rechtsbeistand ihrer Wahl hinzuzuziehen, wenn sie dies für erforderlich halten, § 68b Abs. 1 StPO (ständige Rechtsprechung und herrschende Meinung: BVerfG, Beschl. v. 08.10.1974 – 2 BvR 747/73; BVerfGE 38, 105, 112; OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.02.1992 – 2 StE 1/91; Bader, in: Hannich (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 2019, vor § 48 StPO Rn. 18, 18a).

Sie haben in ermittlungsbehördlichen und richterlichen Vernehmungen Rechte und Pflichten. In der konkreten Vernehmungssituation ist es oft nicht oder nur eingeschränkt möglich, diese Rechte selbst wahrzunehmen, sodass die Begleitung durch einen Zeugenbeistand generell sinnvoll ist (zur Relevanz der Tätigkeit des Zeugenbeistands insoweit, vgl. Thomas 1982, 489 ff., sowie Traut und Nickolaus 2019, 230 ff.).

Im Schrifttum wird zum Teil eingeschränkt wie folgt argumentiert (Herrmann und Zeidler 2017, 1499 ff.; Wessing 2016, § 46 Rn. 69 f.):

»Mitarbeiter, die keine oder nur periphere Hinweise liefern können und/oder nicht in Pflichtverletzungen involviert sind, haben kein berechtigtes Bedürfnis, einen Zeugenbeistand hinzuzuziehen. Das Verfahren würde dadurch unnötig aufgebläht und die Kosten in die Höhe getrieben. Anders zu beurteilen ist – wie gesagt – die Erforderlichkeit der Bestellung eines Zeugenbeistands für gefährdete oder unsichere Zeugen, für die erhöhter Beratungsbedarf besteht.«

Der Verfasser empfiehlt, in Verfahren ab einer bestimmten Erheblichkeitsschwelle durch das Krankenhaus einen Zeugenbeistand zu bestellen. Hierbei ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Zeugenbeistand mehrerer Zeugen oder Zeuginnen tätig wird, sofern sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt ergeben.

Hinsichtlich der Höhe der Kosten ist auf die Ausführungen zur anwaltlichen Verteidigung zu verweisen.

1.2.8 Übernahme von Geldauflagen und Geldstrafen durch die Krankenhausbetreibergesellschaft

Bei einer Geldstrafe, die wegen eines Vorsatzdeliktes im Wege des Strafbefehls oder durch Urteil verhängt wurde, ist es ausgeschlossen, dass diese vom Krankenhaus übernommen wird, siehe insoweit BGH, Urt. v. 07.11.1990 – 2 StR 439/90: 1. Orientierungssatz (juris): »Der Untreue macht sich strafbar, wer veranlasst, dass aus dem Verbandsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die Geldstrafen für Bedienstete bezahlt werden.«

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