Hendrik Schneider - Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären

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Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären: краткое содержание, описание и аннотация

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Seit Einführung der §§ 299a, b StGB hat das Thema Korruption im Gesundheitswesen zunehmend Beachtung gefunden. Die Verhinderung entsprechender Straftaten stellt eine zentrale Herausforderung für die Compliance im Krankenhaus dar. Im Buch werden neben rechtlichen Risiken auch Präventionsmöglichkeiten dargestellt und auf das Krankenhaus als Organisation abgestimmt. Dies gilt sowohl in Bezug auf präventive Maßnahmen (Richtlinien, Prozesse, Zuständigkeiten, Audits) als auch auf repressive Maßnahmen (Aufklärung von Vorwürfen durch interne Untersuchungen, Kooperation mit den Ermittlungsbehörden, Vertretung der Interessen des Krankenhauses im Strafverfahren).

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Durchsuchung und Beschlagnahme, Vernehmungen

Im Rahmen der Aufklärung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft und die in ihrem Auftrag handelnde Kriminalpolizei kommt es zu Grundrechtseingriffen, wie beispielsweise der Durchsuchung und Beschlagnahme. Erlaubte Zeiten der Durchsuchung sind von Ausnahmefällen abgesehen von 06:01 bis 20:59 Uhr, § 104 Abs. 3 StPO.

In Ermittlungsverfahren wegen Korruption ist es vielfach üblich, vor einer Vernehmung zu durchsuchen und Unterlagen zu beschlagnahmen. Handelt es sich bei der beschuldigten Person um eine der Mitarbeitenden des Krankenhauses und steht der Vorwurf im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit, werden auch die Räumlichkeiten des Krankenhauses (oder des krankenhauseigenen MVZ) durchsucht. Im »Handbuch der Korruptionsprävention« äußert sich der frühere Münchener Staatsanwalt Manfred Nötzel zur Vorgehensweise bei den Ermittlungen zusammenfassend wie folgt (Nötzel 2007, 598 ff., 604 f.):

»Die Verdachtsschöpfung und der Verfolgungszwang (Legalitätsprinzip) führen dazu, dass bei Bejahung des Anfangsverdachts das Ermittlungsverfahren unumgänglich wird. Oft allerdings erreichen diese Verdachtsmomente Bereiche, die hochrangige Beschuldigte tangieren und sich gegen starke ›Gegner‹ richten (man wird die Konzerne der Bauindustrie und die Bauindustrieverbände hierzu zählen dürfen, ebenso die Pharmakonzerne, große Elektrokonzerne, Chefärzte, einflussreiche Bürgermeister und hochrangige Politiker). Fast überflüssig zu erwähnen, dass der Staatsanwalt sich alsbald und regelmäßig einer Auswahl an exzellenten Strafverteidigern, Vergabefachleuten, Steuerexperten und hochrangigen Wissenschaftlern als ernstzunehmenden Gutachtern gegenübersieht. (…) Die Grundregel für Ermittlungen im Bereich der Korruptionsdelikte lautet: Stets in die Breite gehend ermitteln und möglichst verdeckt. Niemals gleich auf direktem Wege in die Tiefe, gründliche kriminalistische Aufklärung des Sachverhalts geht vor Schnelligkeit beim Abschluss der Ermittlungen.«

Bei Verfahren von einigem Gewicht werden die Beamten und Beamtinnen versuchen, Mitarbeitende bereits »informatorisch« zu vernehmen, das heißt zunächst ohne Klarstellung des Status als beschuldigte Person oder als Zeuge bzw. Zeugin. Alle Beobachtungen und die Protokolle über die Vernehmungen werden in die Ermittlungsakte aufgenommen.

Einnahme der Schildkrötenformation der römischen Legionäre

Das Krankenhaus kann und sollte sich auf eine derartige Situation vorbereiten. Elementar sind beispielsweise Meldeketten, die klarstellen, wer über die Durchsuchungsmaßnahme unter welchen Voraussetzungen (bereits durch die Pforte) zu unterrichten ist und wer die Beamten und Beamtinnen bei der Durchführung der Maßnahme begleitet. Die entsprechenden Mitarbeitenden sollten über Kenntnisse der jeweiligen Rechte verfügen, z. B. über Aussage- und Auskunftsverweigerungsrechte und über das Recht, einer Beschlagnahme zu widersprechen. In dieser Phase, bei der vielfach noch völlige Unklarheit über die Sachlage bestehen wird, sollte das Krankenhaus in der Lage sein, die »Schildkrötenform der römischen Legionäre« (näher: Schneider 2016a, 626 ff.) einzunehmen, ohne sich die Möglichkeit einer konsensualen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft zu verbauen.

Nach der Beendigung der Maßnahme kann mit Bedacht überlegt werden, welche weiteren Schritte als Verteidigungsmaßnahmen ergriffen werden. Hierzu gehört auch die Beantwortung der Frage, ob der Ermittlungsbehörde die Aufklärung durch eine Interne Untersuchung angeboten werden soll. Oft werden derartige Erklärungen vorschnell abgegeben und die Geschäftsführung äußert sich am Tag der Durchsuchung gegenüber dem leitenden Staatsanwalt bzw. der Staatsanwältin, sie werde die Taten umfassend aufklären. Eine solche Erklärung löst Zugzwänge aus und sollte erst nach sorgfältiger Abwägung abgegeben werden.

Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft

Jedes formell eingeleitete Ermittlungsverfahren muss auch formell durch eine sogenannte Abschlussverfügung beendet werden.

Nach der ursprünglichen Konzeption des Strafverfahrensrechts endet das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 StPO entweder bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts mit der Anklagerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) oder mit der Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO).

Das sich in dieser Regelung niederschlagende Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) wird heute durch die zunehmend bedeutender werdenden Regelungen der Einstellung des Verfahrens nach dem Opportunitätsprinzip (§§ 153 ff. StPO) durchbrochen. Die genannten Vorschriften sehen die Einstellung des Verfahrens bei Vergehen (vgl. § 12 StGB) vor, wenn die Schuld als gering anzusehen ist (§ 153 StPO) bzw. die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a StPO) und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 153 StPO), bzw. die Auferlegung von Auflagen und Weisungen das bestehende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen (§ 153a StPO).

Außerdem besteht im Sinne eines Anklagesurrogats unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, statt Anklageerhebung den Erlass eines Strafbefehls zu beantragen (§§ 407 ff. StPO). Zwar steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO), zu berücksichtigen ist aber, dass Beschuldigten zumindest die Hauptverhandlung erspart bleibt.

Die im Ermittlungsverfahren aktive Verteidigung kann auf die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Einfluss nehmen. Vorrangiges Ziel ist es, dem Mandanten bzw. der Mandantin das Degradierungszeremoniell der öffentlichen Hauptverhandlung zu ersparen.

Natürlich müssen die Verteidigungsziele realistisch bleiben und sie sind stets mit dem Mandanten oder der Mandantin aufgrund einer entsprechenden Prognose abzustimmen und zu erläutern. Pauschal die Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO zu beantragen, ist wenig sinnvoll und glaubwürdig.

Die Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage gemäß § 153a StPO beinhaltet – trotz des Wortlauts der Bestimmung – kein Schuldeingeständnis. Welche Spielräume § 153a StPO der Staatsanwaltschaft eröffnet, zeigt eindrucksvoll das gegen Helmut Kohl betriebene Verfahren in der Parteispendenaffäre. Das Landgericht Bonn (LG Bonn, Beschl. v. 28.02.2001 – 27 AR 2/01) hatte dem Vorschlag der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren gegen den früheren Bundeskanzler gegen eine Zahlungsauflage von 150 TDM zugunsten der Staatskasse und weiteren 150 TDM zugunsten der Mukoviszidose-Hilfe e. V. einzustellen, zugestimmt. In der an sich überflüssigen Entscheidungsbegründung hebt das Gericht die Fortgeltung der Unschuldsvermutung bei Verfahrenseinstellungen gemäß § 153a StPO nochmals explizit wie folgt hervor:

»Die freiwillige Zahlung ist weder eine Geldbuße noch eine Geldstrafe. Sie bedeutet auch kein ›Schuldeingeständnis‹.«

Die Verfahrensbeendigung gemäß § 153a StPO hat daher für den Betroffenen zahlreiche Vorteile, auch wenn sie bisweilen den Charakter eines »Freikaufens« vom strafrechtlichen Verfolgungsanspruch in sich trägt.

1.2.6 Übernahme der Kosten der Verteidigung

Voraussetzungen der Kostenübernahme

Bei Bestehen eines Korruptionsverdachtes ist die Übernahme der Kosten für die Verteidigung zulässig, wenn diese unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht, soweit sich der Verdacht erhärtet (eingehend zum Themenkomplex: Traut und Nickolaus 2019, 230 ff.). Das Bundesarbeitsgericht geht sogar von einem diesbezüglichen Anspruch des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin (§ 670 BGB) aus, wenn sich das Strafverfahren auf ein Verhalten in der beruflichen Sphäre bezieht, die Hinzuziehung der Verteidigung aufgrund des Gewichts der Vorwürfe erforderlich ist und letztlich kein Verschulden des Arbeitnehmers bzw. keine Straftat vorliegt (BAG, Urt. v. 16.3.1995 – 8 AZR 260/94). Für den Nachweis des Nichtvorliegens einer Straftat genügt die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, das heißt mangels Tatverdachts.

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