Hendrik Schneider - Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären

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Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären: краткое содержание, описание и аннотация

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Seit Einführung der §§ 299a, b StGB hat das Thema Korruption im Gesundheitswesen zunehmend Beachtung gefunden. Die Verhinderung entsprechender Straftaten stellt eine zentrale Herausforderung für die Compliance im Krankenhaus dar. Im Buch werden neben rechtlichen Risiken auch Präventionsmöglichkeiten dargestellt und auf das Krankenhaus als Organisation abgestimmt. Dies gilt sowohl in Bezug auf präventive Maßnahmen (Richtlinien, Prozesse, Zuständigkeiten, Audits) als auch auf repressive Maßnahmen (Aufklärung von Vorwürfen durch interne Untersuchungen, Kooperation mit den Ermittlungsbehörden, Vertretung der Interessen des Krankenhauses im Strafverfahren).

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§ 73 Abs. 7 SGB V enthält einen sozialrechtlichen Verbotstatbestand der Zuweisung gegen Entgelt, der die entsprechenden Bestimmungen des ärztlichen Berufsrechts ergänzt. Bei beiden Gesetzen, d. h. §§ 128 und 73 Abs. 7 SGB V, handelt es sich um sogenannte »Marktverhaltensnormen«, deren Verletzung den Vorwurf unlauteren Verhaltens nach sich ziehen kann. Da die Korruptionsdelikte der §§ 299 und 299a, b StGB ein unlauteres Marktverhalten voraussetzen, sind diese außerstrafrechtlichen Normen auch von Relevanz für das Strafrecht.

Professionalisierung der Strafverfolgung durch Einführung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften und andere Reformen

Hinzu kommt die Professionalisierung der Strafverfolgung allgemein im Bereich des Medizinwirtschaftsstrafrechts, die seit 2009 durch Bildung sogenannter Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingesetzt hat. Zur Steigerung der einschlägigen Entdeckungsrisiken tragen ferner die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei, die auf der Seite der Kassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen seit 2004 eingeführt wurden. Unter Fallkonstellationen des Fehlverhaltens im Gesundheitswesen versteht das Gesetz »Fälle und Sachverhalte (…), die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Krankenkasse oder des jeweiligen Verbandes hindeuten« (§ 197a Abs. 1 SGB V).

Nach einem vom AOK Bundesverband im Dezember 2020 veröffentlichten Bericht wurden im Zeitraum zwischen 01.01.2018 bis 31.12.2019 alleine von den AOK 15.294 Fälle verfolgt (Seite 15 des Berichts). In 1.513 Fällen wurde die Staatsanwaltschaft unterrichtet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach herrschender Meinung im strafrechtlichen Schrifttum die Mitarbeitenden dieser Stellen bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zur Vermeidung eigener strafrechtlicher Risiken verpflichtet sind, den Verdacht der Staatsanwaltschaft zu melden (näher: Dannecker und Bülte 2012, 1 ff.; Darstellung des Meinungsstreites bei Richter 2017, 94 ff.). Die Sachverhalte betreffen zwar in erster Linie den ambulanten Sektor und Betrugsvorwürfe, aber auch Fälle der Korruption unter Beteiligung stationärer Einrichtungen.

Insgesamt hat das Medizinwirtschaftsstrafrecht wie kaum eine andere Materie Konjunktur und ist auch in der Lehre angekommen (vgl. etwa Warntjen und Conze 2019, 368 ff., 371 ff.). Eine Besonderheit besteht darin, dass die zugrundeliegenden Rechtsfragen vielfach sehr anspruchsvoll sind. Die strafrechtlichen Risiken lassen sich nicht durch einen Blick in das Gesetz erfassen, sondern bedürfen komplexer Analysen, die schließlich vielfach nicht einmal zu eindeutigen Ergebnissen führen. Ein Grund hierfür besteht in der Interdisziplinarität der Rechtsfragen, bei der in vielen Konstellationen eine Gemengelage aus Strafrecht, Sozialrecht, Gebührenrecht, Berufsrecht, Heilmittelwerberecht u. a. zu prüfen ist.

Zielkonflikte in einzelnen Regelungsmaterien

Hinzu kommen Zielkonflikte der einzelnen Rechtsmaterien, die nicht immer aufeinander abgestimmt sind. So ging es beispielsweise bei den Reformen der § 115a SGB V, § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV (beide reformiert durch das GKV-Versorgungstrukturgesetz, in Kraft seit dem 01.01.2012), § 2 Abs. 2 KHEntG (reformiert durch das PsychEntgG, in Kraft seit dem 21.07.2012) um die Flexibilisierung der Kooperationsmöglichkeiten, auch im Interesse einer Absenkung der Sektorengrenzen (näher dazu Clausen 2012, 248 ff.; Möller und Makoski 2012, 647 ff.; Ratzel 2017, 701 ff.). In der Begründung zur Reform des § 2 KHEntgG wird einer Einschränkung der Kooperationsmöglichkeiten bewusst entgegengetreten und der diesbezüglichen restriktiven Rechtsprechung (vgl. Sächsisches LSG, Urt. v. 30.04.2008 – L 1 KR 103/07) der Boden entzogen, vgl. BT-Drs. 17/9992, 26: »Die Erbringung und Vergütung von allgemeinen Krankenhausleistungen können nicht vom Status des ärztlichen Personals im Krankenhaus (Beamten- oder Angestelltenverhältnis oder sonstige Vertragsbeziehung) abhängen. Die Vorgaben für Krankenhäuser nach § 107 Absatz 1 Nummer 3 SGB V, jederzeit verfügbares ärztliches Personal vorzuhalten, sind im Übrigen statusneutral. Es ist deshalb nicht geboten, die Tätigkeit zum Beispiel von niedergelassenen Ärzten in Krankenhäusern nur über ein Anstellungsverhältnis zu gestatten. (…) Zudem entspricht der Einsatz von im Krankenhaus nicht fest angestellten Honorarärzten bei der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen einer bereits weit verbreiteten Praxis. Hierzu bewirkt die gesetzliche Regelung mehr Rechtssicherheit«.

Demgegenüber zielen die §§ 299a, b StGB und die jüngste Rechtsprechung zur Scheinselbständigkeit sogenannter »Honorarärzte« (BSG, Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R) auf die Verengung der Handlungsmöglichkeiten ab.

Konsequenzen für das Krankenhaus-Management

In diesem komplexen regulatorischen Umfeld sollte sich das Krankenhaus durch ein entsprechendes Risiko- und Compliance-Management absichern. Dies setzt Kenntnis der zugrundeliegenden Rechtsfragen, die Erarbeitung und Standardisierung von Prüf- und Genehmigungsprozessen und regelmäßige Audits voraus. Angesichts zunehmend unberechenbarerer Risiken, mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert zu werden, ist es wichtig, auf diesen Fall angemessen vorbereitet zu sein. Denn in der Eröffnungsphase der Ermittlungen, zum Beispiel einer Durchsuchung mit zeitgleicher Spontanvernehmung von Zeugen oder Zeuginnen und Tatverdächtigen werden vielfach irreversible Fehler gemacht. Das Krankenhaus sollte daher in der Lage sein, sich in jeder Phase des Verfahrens angemessen zu verteidigen. Zunehmende Bedeutung erlangen darüber hinaus Interne Untersuchungen, die außerhalb eines Ermittlungsverfahrens zur Aufklärung von Verdachtsmomenten oder im laufenden Verfahren durchgeführt werden. Auch diese Maßnahme der »repressiven Compliance« unterliegt bestimmten rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen und sie eröffnet Chancen, den Ausgang von Ermittlungsverfahren zu beeinflussen. Beide Fragestellungen werden in diesem Buch ebenfalls angesprochen.

1.1.2 Kriminalstatistik

Die Einführung der Straftatbestände gegen Korruption im Gesundheitswesen fand im Jahr 2016 breite Beachtung. Heute besteht vielfach der Eindruck, es gäbe keine Verfahren und die angekündigten Risiken seien nicht eingetreten (Lorenz und Vogel 2020, 452 ff.). Richtig ist daran, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Jahreswechsel 2020/2021) lediglich eine veröffentlichte strafgerichtliche Entscheidung vorliegt (LG Hildesheim, Beschl. v. 07.02.2020 – 15 Qs 1/20), die nicht den stationären Sektor, sondern den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln durch einen umsatzbeteiligten Arzt betrifft. Es spricht jedoch vieles dafür, dass die neuen Straftatbestände allmählich in der Praxis angekommen sind und die Anzahl der Ermittlungsverfahren ansteigt.

Aufschluss über die Daten des sogenannten Hellfelds der registrierten Kriminalität gibt das Bundeslagebild Korruption 2019, das kürzlich veröffentlicht wurde und einen deutlichen Anstieg der Ermittlungsverfahren erkennen lässt. Das Bundeslagebild beruht auf den Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundes, die ihrerseits Aufschluss über die Anzahl der polizeilich registrierten Straftaten und der ermittelten Tatverdächtigen gibt.

Aus dem Bundeslagebild Korruption ergeben sich insgesamt 5.428 Fälle von polizeilich registrierten Korruptionsstraftaten. Zwar liegt dieser Wert immer noch unter dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, allerdings ist im Vergleich zu 2017 und 2018 ein Wiederanstieg zu verzeichnen. Als Grund für diesen Anstieg wird bereits im Überblick auch auf Verfahren nach §§ 299a, b StGB verwiesen.

Aus der sogenannten »Einzelbetrachtung« ergibt sich für den Bereich der Bestechlichkeit bzw. Bestechung im Gesundheitswesen ein deutlicher Anstieg. Die verzeichneten Delikte stiegen von 40 Fällen im Jahr 2018 auf 135 Fälle im Jahr 2019 auf Vorteilsnehmerseite (§ 299a StGB) bzw. von 29 Fällen im Jahr 2018 auf 146 im Jahr 2019 auf Vorteilsgeberseite (§ 299b StGB) ( Abb 1 Abb 1 Entwicklung der Fallzahlen 299a b StGB eigene grafische - фото 3 Abb. 1).

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