Hendrik Schneider - Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären

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Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären: краткое содержание, описание и аннотация

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Seit Einführung der §§ 299a, b StGB hat das Thema Korruption im Gesundheitswesen zunehmend Beachtung gefunden. Die Verhinderung entsprechender Straftaten stellt eine zentrale Herausforderung für die Compliance im Krankenhaus dar. Im Buch werden neben rechtlichen Risiken auch Präventionsmöglichkeiten dargestellt und auf das Krankenhaus als Organisation abgestimmt. Dies gilt sowohl in Bezug auf präventive Maßnahmen (Richtlinien, Prozesse, Zuständigkeiten, Audits) als auch auf repressive Maßnahmen (Aufklärung von Vorwürfen durch interne Untersuchungen, Kooperation mit den Ermittlungsbehörden, Vertretung der Interessen des Krankenhauses im Strafverfahren).

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Korruption blüht im Verborgenen. Folgende Prinzipien stellen demgegenüber Compliance mit dem Korruptionsstrafrecht sicher:

Transparenzprinzip: Die Annahme und Verwendung von Zuwendungen sind der Geschäftsführung des Krankenhauses anzuzeigen. Ob auf der Grundlage der Transparenzkodizes der Industrie (näher: Dieners 2014, 204 ff.) in einer Veröffentlichung von Zuwendungen auf Internetseiten des Unternehmens oder Verbandes zugestimmt wird, ist demgegenüber zu überlegen. Eine präventive Absicherung im strafrechtlichen Sinne geht hiervon nicht aus. In der medialen Berichterstattung wird aus dem gut gemeinten Anliegen der Veröffentlichung von Zuwendungen bisweilen ein moralischer Fingerzeig auf die entsprechenden Ärzte, Ärztinnen und Krankenhäuser.

Trennungsprinzip: Die Annahme von Zuwendungen darf nicht im Zusammenhang mit laufenden oder geplanten Umsatzgeschäften stehen. Im Rahmen der Compliance im Krankenhaus ist die Bedeutung des Grundsatzes klarzustellen. Denn in aller Regel sind beispielsweise die Chefärzte und Chefärztinnen, die Zuwendungen von Industrieunternehmen erhalten, aus guten Gründen an Umsatzgeschäften beteiligt, weil sie beispielsweise ihr Votum im Rahmen des Einkaufs und der Beschaffung von Medizinprodukten (Implantate, Medizintechnik) abgeben. Das Trennungsprinzip kann insofern durch Transparenz bei der Einkaufsentscheidung, entsprechende Richtlinien und Mehraugenprinzipien realisiert werden.

Genehmigungsprinzip: Vor der Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen bedarf es der Genehmigung durch die Leitung des Krankenhauses (Delegation ist möglich). Dies gilt, vorbehaltlich der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit entsprechender Gebote, auch dann, wenn beispielsweise der Chefarzt oder die Chefärztin einer Abteilung für eine medizinische Fachgesellschaft, in deren Vorstand er oder sie tätig ist, Mittel der Industrie einwirbt.

Dokumentationsprinzip: Sämtliche Zuwendungen sind krankenhausintern zu dokumentieren.

Äquivalenzprinzip: Zuwendungen müssen der Höhe nach angemessen sein. Die Problematik betrifft insbesondere die Vergütung von Leistungen und wird unter картинка 7 Kap. 3.2.6näher dargestellt.

Finden sich trotz entsprechendem Compliance-Management keine Unterlagen über den Vorgang in der Gesamtablage des Krankenhauses und wurde auch den weiteren Prinzipien der Antikorruption keine Beachtung geschenkt, stellt dies eine sogenannte »Red Flag« dar. Es besteht die Möglichkeit, dass die Zuwendung an der Geschäftsführung des Krankenhauses vorbei angenommen wurde. In diesem Fall wird der Ermittlungsbehörde mitgeteilt, dass über den Vorgang trotz entsprechender Vorgaben in internen Compliance-Regularien keine Unterlagen vorhanden sind. Parallel kann der Vorgang im Rahmen einer Internen Untersuchung (Näheres hierzu: картинка 8 Kap. 4.10) weiter aufgeklärt werden.

1.2.2 Mitglieder der Geschäftsführung des Krankenhauses als Beschuldigte

Mitglieder der Geschäftsführung oder der Vorstände eines Krankenhauses können zum Beispiel dann wegen Vorteilsnahme strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie im Rahmen von Bauvorhaben, bei Einkaufsentscheidungen (z. B. im Rahmen der Anschaffung medizinischer Großgeräte) oder im Rahmen des Entlassmanagements (für die Zuführung eines Patienten oder einer Patientin in die jeweilige Anschlussversorgung) Vorteile für sich oder die Betreibergesellschaft annehmen bzw. sich versprechen lassen. Entsprechende Verfahren sind aber eher selten. Schließlich ist es bei evident rechtswidrig erteilter Dienstherrengenehmigung auch möglich, dass die Geschäftsführung wegen Beihilfe zu einer Bestechlichkeit des Arztes oder der Ärztin in den unter картинка 9Kap. 1.2.1 dargestellten Sachverhalten verfolgt wird.

Ein größeres Risiko ergibt sich in der Position als vorteilsgebende Person im Zusammenhang mit Kooperationen zwischen den Sektoren. Da die entsprechenden Kooperationsverträge auf Seiten des Krankenhauses durch die Geschäftsführung unterzeichnet werden, kann diese als Beschuldigte in Betracht kommen. Die Ermittlungsverfahren, die in der Praxis vorkommen, obwohl bislang noch keine veröffentlichte Gerichtsentscheidung vorliegt, richten sich dann sowohl gegen die Geschäftsführung als auch gegen den Arzt oder die Ärztin. Im Mittelpunkt stehen Fragen im Zusammenhang mit §§ 299a, b StGB, die in diesem Buch an anderer Stelle dargestellt werden (vgl. dazu unter картинка 10 Kap. 3.2.6). Insbesondere in diesem rechtlichen Bereich bestehen neben den korruptionsstrafrechtlichen Risiken weitere strafrechtliche Fallstricke, zum Beispiel im Hinblick auf das Vorliegen eines Abrechnungsbetruges. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Betrugsstrafrecht zur Anwendung kommt, wenn Leistungen abgerechnet werden, die unter Missachtung außerstrafrechtlicher Marktverhaltensnormen (zum Beispiel die berufs- und sozialrechtlichen Verbote der Zuweisung gegen Entgelt) erbracht wurden, ist Gegenstand einer noch nicht abgeschlossenen Kontroverse im Schrifttum (siehe Warntjen 2018, 193 ff. einerseits und Fischer 2019, 257 ff. sowie Michels 2018, 65 ff. andererseits).

Soweit korruptive Sachverhalte (von einigem Gewicht) auf Grund von Kontrolldefiziten bzw. nicht vorhandenen Compliance-Strukturen in der Entstehung begünstigt wurden oder dokumentierten Verdachtsfällen nicht angemessen nachgegangen wurde, kann die Krankenhausgeschäftsführung auch mit einem Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verfolgt werden. Im Zuge der Diskussion um die Einführung des Verbandssanktionengesetzes, das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet, wurde hervorgehoben, dass diese Verfahren sowie Verfahren gegen das Unternehmen selbst nach § 30 OWiG in der Praxis selten vorkommen und diesbezüglich regionale Unterschiede vorherrschen. Seitdem ist zu beobachten, dass §§ 30, 130 OWiG stärker in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerückt sind und Verfahren eingeleitet werden. Zudem kommt § 130 OWiG eine Auffangfunktion zu, wenn sich der Anfangsverdacht in Bezug auf eine Straftat nicht erhärtet hat.

1.2.3 Risiken für andere Berufsgruppen im Krankenhaus

Risiken, in ein Strafverfahren wegen Korruption im Krankenhaus hineingezogen zu werden, ergeben sich auch für andere Berufsgruppen, insbesondere Justiziare und Justiziarinnen und Compliance-Verantwortliche. Ausgangspunkt ist, dass diese nach der umstrittenen Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 17.07.2009 – 5 StR 394/08; Schneider und Gottschaldt 2009, 133 ff.) eine Garantenstellung innehaben und wegen einer Beihilfe zu einer Korruptionsstraftat durch Unterlassen verfolgt werden können.

Die Strafbarkeitsrisiken werden insofern aber überschätzt. Insbesondere besteht keine Anzeigepflicht für diese Mitarbeitenden. Zusammenfassend gelten folgende Maximen:

• Eine Beihilfe durch Unterlassen setzt voraus, dass die Haupttat (das Korruptionsdelikt) noch nicht beendet war. Vielfach erfahren Justiziare und Justiziarinnen oder Compliance-Verantwortliche von den maßgeblichen Sachverhalten aber erst dann, wenn die Tat schon in der Vergangenheit liegt. In diesem Fall besteht keine Handlungspflicht mehr.

• Bei Korruptionstaten tritt die Beendigung mit der vollständigen Umsetzung der Unrechtsvereinbarung ein. Gewisse Unsicherheiten entstehen bei langfristig angelegten korruptiven Beziehungen. Der Bundesgerichtshof stellt insofern grundsätzlich auf die Gewährung des einzelnen Vorteils und die Umsetzung der vereinbarten Gegenleistung ab (BGH, Beschl. v. 31.03.2011 – 4 StR 657/10). Bei einer nicht abgeschlossenen Tatserie ist eine Person in der Garantenstellung (Justiziar oder Justiziarin/Compliance-Verantwortliche) aber zum Eingreifen verpflichtet, auch wenn sie für die in der vor seiner Kenntniserlangung abgeschlossenen Taten der Serie nicht verantwortlich gemacht werden kann.

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