Hendrik Schneider - Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären

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Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären: краткое содержание, описание и аннотация

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Seit Einführung der §§ 299a, b StGB hat das Thema Korruption im Gesundheitswesen zunehmend Beachtung gefunden. Die Verhinderung entsprechender Straftaten stellt eine zentrale Herausforderung für die Compliance im Krankenhaus dar. Im Buch werden neben rechtlichen Risiken auch Präventionsmöglichkeiten dargestellt und auf das Krankenhaus als Organisation abgestimmt. Dies gilt sowohl in Bezug auf präventive Maßnahmen (Richtlinien, Prozesse, Zuständigkeiten, Audits) als auch auf repressive Maßnahmen (Aufklärung von Vorwürfen durch interne Untersuchungen, Kooperation mit den Ermittlungsbehörden, Vertretung der Interessen des Krankenhauses im Strafverfahren).

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• Soweit der Garant oder die Garantin Kenntnis in Bezug auf die Verwirklichung entsprechender Taten hat oder diese zumindest für möglich hält, ist er oder sie dazu verpflichtet, die Tatbegehung zu unterbinden. Die Grenze der Handlungspflicht wird durch die tatsächlichen und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten abgesteckt. Insofern sollte der Pflichtenkreis von Compliance-Verantwortlichen klar durch interne Regularien abgesteckt sein. Diese sollten entsprechende Berichtswege und Verdachtsschwellen z. B. für die Einleitung Interner Untersuchungen definieren.

1.2.4 Verfahren gegen die Krankenhausbetreibergesellschaft

Während die oben genannten Straftatbestände die individuelle Verwirklichung eines Korruptionsdeliktes durch Mitarbeitende eines Krankenhauses oder eines Unternehmens der Medizinprodukte- und Pharmaindustrie voraussetzen, kommt auf der Grundlage der §§ 9, 30, 130 OWiG auch die Verhängung einer Geldbuße gegen ein sich selbst nicht korruptiv verhaltendes vertretungsberechtigtes Organ (-mitglied) bzw. eine Person im Leitungsbereich des Unternehmens oder gegen das Unternehmen selbst (Krankenhausbetreibergesellschaft usw.) in Betracht.

Gemäß § 130 OWiG kann zunächst ein Bußgeld gegen den Inhaber oder die Inhaberin eines Unternehmens bzw. bei juristischen Personen gemäß § 9 OWiG gegen das vertretungsberechtigte Organ verhängt werden, wenn vorsätzlich oder fahrlässig betriebliche Aufsichtspflichten verletzt wurden. Der Kreis der Aufsichtspflichten ist gesetzlich nicht bestimmt, sondern ergibt sich aus den Risiken des jeweiligen Geschäftsbereiches, in dem das Unternehmen tätig ist, sowie aus der Größe des Unternehmens und der Komplexität der jeweiligen Aufgaben. Bei korruptionsanfälligen Tätigkeitsbereichen, zu denen die Kooperation zwischen Ärzten und Ärztinnen und der Medizinprodukte- und Pharmaindustrie sowie andere in diesem Buch behandelte Risikobereiche zählen dürften, müssen Aufsichtspflichtige demnach geeignete Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung derartiger Straftaten ergreifen. Wird dies unterlassen, ist die Ahndung mit einem Bußgeld gemäß § 130 OWiG möglich, wenn einer der Mitarbeitenden die defizitären Kontrollmaßnahmen zur Begehung eines Korruptionsdeliktes nutzt.

Verletzt die Leitungsperson ihre Aufsichts- und Kontrollpflicht gemäß § 130 OWiG, kann dies eine Anknüpfungstat im Sinne des § 30 OWiG darstellen. Diese Norm lässt die Verhängung eines Bußgeldes gegen die juristische Person selbst zu (sogenannte Verbandsgeldbuße). Daraus folgt, dass sowohl gegen die Geschäftsführung eines Krankenhauses als auch gegen das Krankenhaus bzw. den Konzern selbst ein Bußgeld verhängt werden kann, wenn keine Vorkehrungen gegen Korruption ergriffen werden und es aus dem jeweiligen Unternehmen heraus durch einen Mitarbeiter zu einem entsprechenden Delikt kommt.

Weitergehende Haftungsrisiken und ihre Vermeidung

Im Anschluss an eine Entscheidung des Landgerichts Bochum (LG Bochum, Urt. v. 14.12.2015 – II 13 KLs – 48 Js 4/13 – 16/14) werden in der Literatur die Auswirkungen mangelhafter Compliance auf die zivilrechtliche Haftung des Leitungsorgans einer Gesellschaft und das Bußgeld gem. §§ 130, 30 OWiG diskutiert. Im Schrifttum wird davon ausgegangen, dass ein nachlässiger Umgang mit Compliance-Themen, die unzureichende Risikoprävention durch Compliance-Maßnahmen oder mangelhafte Compliance-Audits entsprechende Haftungsrisiken begründen können, weil die gebotene Vorsicht in eigenen Angelegenheiten insoweit außer Acht gelassen worden sei. Angesichts der zahlreichen Compliance-Risiken in Krankenhäusern geht es daher bei der Implementierung von Compliance-Management-Systemen nicht allein um die Verhinderung strafrechtlicher Risiken auf Seiten der »Risikoeigner«, sondern auch um die Vermeidung eigener Haftungsrisiken des Leitungsorgans der Krankenhausbetreibergesellschaft (Basener und Dilling 2017, 70 ff.; Lindemann und Hehr 2019, 3 ff.; Lindemann und Brechtken 2019, 203 ff.) sowie um die Verringerung der Risiken für eine Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG. Das Vorhandensein eines Compliance-Management-Systems wird nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16: »Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.«). Mehrheitlich wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass ernsthafte Compliance-Aktivitäten nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs bußgeldmindernde Wirkung entfalten sollen (näher Lindemann und Hehr 2019, 3 ff., sowie das in Fn. 76 dieses Beitrags zitierte Schrifttum).

1.2.5 Ermittlungsverfahren und Abschlussverfügung

Der Anfangsverdacht

Um strafrechtliche Ermittlungen auszulösen, reicht es aus, dass ein sogenannter Anfangsverdacht vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat gegeben sind (§ 152 StPO). Bei den Korruptionsdelikten besteht, abgesehen von Taten nach § 299 StGB (nicht §§ 299a, b StGB), Verfolgungszwang nach § 152 Abs. 2 StPO. § 299 StGB ist als relatives Antragsdelikt ausgestaltet, vgl. § 301 Abs. 1 StGB: »Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.«

Der Begriff des Anfangsverdachts bzw. der »zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte« wird weit ausgelegt und der Ermittlungsbehörde diesbezüglich ein breiter Ermessensspielraum zuerkannt. Zwar ist anerkannt, dass sich der Anfangsverdacht auf die Straftat und nicht nur einzelne Tatbestandsmerkmale beziehen muss (BGH, Urt. v. 23.09.1960 – 3 StR 28/60); es reicht daher grundsätzlich für die Bejahung des Anfangsverdachts nicht aus, dass die Ermittlungsbehörde nur vom Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals (z. B. Vorliegen eines Vorteils im Sinne der Korruptionsdelikte) Kenntnis bzw. einen diesbezüglichen Verdacht hat. Gleichwohl ist es nicht amtsmissbräuchlich, wenn die Behörde bei Kenntnis vom Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals auf Grund der »kriminalistischen Erfahrung« den Anfangsverdacht im Hinblick auf eine Straftat bejaht und das Verfahren einleitet.

Die Bejahung des Anfangsverdachts und die Einleitung des Verfahrens sind grundsätzlich nicht justiziabel. Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen erst dann, wenn die Ermittlungsbehörde Grundrechtseingriffe durchzuführen beabsichtigt (Durchsuchung, Beschlagnahme, Untersuchungshaft) und die entsprechenden Beschlüsse bei Gericht beantragt. Auch hier hat allerdings die Argumentation, es liege kein Tatverdacht vor, nur geringe Erfolgsaussichten.

Hintergrundinformation zum Anfangsverdacht – »Der Thüringer Sonderweg«

Vertreter der Staatsanwaltschaft Erfurt und der Generalstaatsanwaltschaft Jena hatten sich im Jahr 2017 an einem runden Tisch mit Vertretern und Vertreterinnen der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen, der Landesärztekammer Thüringen und der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen dahingehend geäußert, dass sie zukünftig in der Annahme von Zuwendungen im Sinne des passiven Fortbildungssponsorings und in der Einwerbung von Industriemitteln für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen einen Anfangsverdacht für ein Korruptionsdelikt sehen würden. In dem Protokoll zu der Sitzung am runden Tisch heißt es insoweit: »Die Staatsanwaltschaft hat sich unter anderem intensiv mit der Thematik Fortbildung und Einladung zu Fortbildungsveranstaltungen befasst. Die Staatsanwaltschaft sieht entgegen der Regelung in § 32 Abs. 2 und § 32 Abs. 3 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen den Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens nach § 299a StGB dann als gegeben an, wenn die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung von der Industrie finanziert wird. Ebenso kritisch sieht die Staatsanwaltschaft die Thematik des Veranstaltungssponsorings. Entgegen § 32 Abs. 3 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen, nach dem Sponsoring in angemessenem Umfang erlaubt ist, soll jedwede Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen den Anfangsverdacht des § 299a StGB begründen.« Die Angelegenheit hat seinerzeit für einige Aufregung und heftige Kritik an den Teilnehmenden der Sitzung »am runden Tisch« ausgelöst (Geiger 2017a, 193 ff.). Zwischenzeitlich ist die für die Verfolgung von Korruptionsstraftaten in Thüringen zuständige Staatsanwaltschaft in Erfurt von ihrer Position wieder abgerückt (siehe Ärzteblatt Thüringen 2018, 218 ff.). Der Vorgang zeigt die erheblichen Ermessenspielräume der Ermittlungsbehörde bei der Prüfung und Feststellung des Anfangsverdachts.

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