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Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage 2017
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Sonstiges
Informationsbroschüre Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Januar 2021 (im Internet zu finden über http://www.bmjv.de)
Leitfaden Bezirksrevissoren Baden-Württemberg „Hinweise zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens (§ 115 Abs. 1 ZPO) und des Vermögens (§ 115 Abs. 3 ZPO) – 18. Neufassung vom 1.1.2021.
Teil 1Beratungshilfe
Kapitel 1:Einführung
I.Allgemeines
1Die Beratungshilfeist das Pendant zur Prozesskostenhilfe im außergerichtlichen Bereich. Die Beratungshilfe basiert auf dem Beratungshilfegesetz (BerHG)vom 18. Juni 1980 1(dieses ist am 1. Januar 1981 in Kraft getreten). Mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts 2im Jahre 2014 hat das BerHG seine bisher umfangreichsten Änderungen erfahren. Kleinere weitere Änderungen im BerHG erfolgten durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, welches zum 1.8.2021 in Kraft getreten ist (BGBl. I, 2154 v. 2.7.2021). 3Sh. hierzu Rn. 7a. Der Gesetzesentwurf wurde am 10.6.2021 in 3. Beratung im Bundestag verabschiedet. Dabei ergaben sich gegenüber dem Entwurf nur Änderungen bei den Artikeln 15-22 des ursprünglichen Gesetzesvorhabens. Im Übrigen – so der Rechtsausschuss – wurde der bisherige Gesetzesentwurf unverändert beibehalten. In der Bundesratssitzung vom 25.6.2021 wurde dem Entwurf zugestimmt. Das Inkrafttreten erfolgte zum 1.8.2021. Wie die gesetzliche Formulierung bereits besagt, ist sie Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens( Beratungshilfe).
2Die Rechtsberatung für finanziell schwächer gestellte Bürgerhat eine lange Tradition. Klinge 4geht in seinem Vorwort davon aus, dass jemand, der das Beratungshilfegesetz in rechter Weise verstehen und würdigen wolle, etwas über die Geschichte und Theorie des Gesetzes wissen müsse.
Hinweis:
Da sich dieses Buch indes in erster Linie als Nachschlagewerk für die Praxisversteht, wird an dieser Stelle daher von einer weiteren Vertiefung der Entwicklungs- und Entstehungsgeschichte abgesehen und lediglich die Zielsetzung des Gesetzes skizziert.
3Die Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrenswird auf Antrag gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, andere Möglichkeiten für eine Hilfe nicht zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint, § 1 BerHG. Der Gesetzgeber hat nach zähem Ringen auch unter Berücksichtigung von Regelungen anderer Länder letztlich erkannt, dass „ der Prozess keineswegs die allein mögliche Lösung ist, sondern die ultima ratio bei der Rechtsklärung sein sollte .“ 5
Das Beratungshilfegesetz hat sich aus dieser Tradition heraus entwickelt. Der Gesetzgeber hat sich letztlich unter den verschiedenen Gesetzesentwürfen für die anwaltliche Lösung entschieden. Aspekt war auch, dass es zu den anwaltlichen Primäraufgaben gehört, Prozesse zu vermeiden. 6
Knapp ein Jahr nach der Prozesskostenhilfe wurde letztlich auch das Beratungshilfegesetz eingebracht und sollte zusammen mit dieser die bestehende Lücke im System der Rechtsberatung schließen, soweit noch keine Hilfe bestand.
Seit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts 7ist es erstmals auch anderen Berufsgruppen möglich, im Rahmen deren jeweiligen Kompetenzen (siehe hierzu Rn. 265) Beratungshilfe zu leisten. Die bisherige Praxis seit Inkrafttreten der Reform hat aber gezeigt, dass von dieser Möglichkeit bislang nur selten Gebrauch gemacht wird. Fast ausschließlich erfolgen nach wie vor die Beratungsleistungen durch Rechtsanwälte.
4Das Beratungshilfegesetz ist Ausfluss aus dem Prinzip des sozialen Rechtsstaates.
Es wurde eingeführt, um zu anderen Hilfsmöglichkeiten hinzuzutreten und vor allem dort wirksam zu werden, wo anderweitige Hilfe ganz fehlt. 8
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