Bernd Heinrich - Handbuch des Strafrechts

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Band 6 des Handbuch des Strafrechts «Teildisziplinen des Strafrechts» nimmt in fünf Abschnitten einzelne, besondere Themenbereiche des Strafrechts ausführlich in den Blick. Er widmet sich dem Medizinstrafrecht, dem Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht, dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und umfasst Beiträge zum Themengebiet «Kommunikation und Strafrecht» sowie zu den internationalen Verflechtungen des Strafrechts. Ausführlich besprochen werden dabei u.a. die ärztliche Heilbehandlung, der Schutz des geistigen Eigentums und der Schutz des freien Wettbewerbs, das Medien- und Computerstrafrecht sowie das Europäische Strafrecht und das Völkerstrafrecht.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.Band 6 des Handbuch des Strafrechts «Teildisziplinen des Strafrechts» nimmt in fünf Abschnitten einzelne, besondere Themenbereiche des Strafrechts ausführlich in den Blick. Er widmet sich dem Medizinstrafrecht, dem Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht, dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und umfasst Beiträge zum Themengebiet «Kommunikation und Strafrecht» sowie zu den internationalen Verflechtungen des Strafrechts.
Ausführlich besprochen werden dabei u.a. die ärztliche Heilbehandlung, der Schutz des geistigen Eigentums und der Schutz des freien Wettbewerbs, das Medien-, Computer- und Internetstrafrecht sowie das Europäische Strafrecht und das Völkerstrafrecht.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen.

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135

Die Opportunität verhindert (anders als bei § 29 Abs. 5 BtMG)[356] auch eine Konkretisierung der einzelnen Merkmale im Wege der Rechtsfortbildung. Dies und der Umstand, dass es eine Frage der drogenpolitischen Einstellung im jeweiligen Bundesland einerseits, sowie justizieller Ressourcen andererseits ist, wie mit der Opportunität umgegangen wird,[357] mag zu dem bereits vom BVerfG monierten „ Nord-Süd-Gefälle“ geführt haben, das sich bis heute noch in unterschiedlichen Einstellungspraktiken manifestiert. Hieran ändert eine Vereinheitlichung auf dem Papier, nämlich durch eine Angleichung der Gewichtsgrenzen nichts (6 g bei Cannabis in den meisten, aber nicht allen Bundesländern). Abweichungen können sich schließlich nicht nur in der Behandlung von Cannabiskonsum bzw. anderen Drogen (bzw. auch in unterschiedlichen Festlegungsmodellen; während in einigen Ländern das sog. Obergrenzenmodell präferiert wird, haben sich andere Länder für das Untergrenzenmodell[358] entschieden) ergeben, sondern manifestieren sich vor allem auch in der vollkommen divergierenden Behandlung von „ Wiederholungstätern“.[359]

136

Überwiegend gilt das Obergrenzenmodell,[360] wonach bis zur festgesetzten Menge von einer geringen Menge ausgegangen werden kann.

Land Menge (Obergrenze)
Baden-Württemberg 3 Konsumeinheiten, entspricht 0,045 g Wirkstoffmenge[361]
Brandenburg 3 Konsumeinheiten
Bayern 6 g Gewichtsmenge (!)
Nordrhein-Westfalen 10 g Gewichtsmenge
Rheinland-Pfalz 10 g Gewichtsmenge
Schleswig-Holstein 30 g Gewichtsmenge

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Neben dem Umgang mit einer geringen Menge setzt § 31a BtMG im Übrigen eine geringe Schulddes Beschuldigten voraus (der Wortlaut ist unpräzise, entlarvend ist es für das Betäubungsmittelrecht jedenfalls, wenn § 31a BtMG vom „Täter“ spricht): angenommen wird dies insbesondere bei einer festgestellten Drogenabhängigkeit des Beschuldigten, wobei auch Mehrfachtäter nicht per se vom Anwendungsbereich des § 31a Abs. 1 S. 1 BtMG ausgeschlossen sind (ansonsten drohte eine Diskrepanz zu § 31a Abs. 1 S. 2 BtMG, der sich auf Abhängige bezieht, die in Drogenkonsumräumen illegale Drogen besitzen und keine Strafverfolgung in diesem Rahmen befürchten sollen[362]). Zudem darf kein öffentliches Interessean der Strafverfolgung bestehen, was regelmäßig durch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 31a BtMG indiziert wird. Eigenständige Bedeutung hat dieser Passus nur, wenn die Handlung trotz geringen Schuldgehalts einen Öffentlichkeitsbezug aufweist (mittelbare Fremdgefährdung[363] durch Konsum an jedermann zugänglichen Örtlichkeiten, z.B. im Kindergarten, Krankenhaus oder in der Schule).[364] Zuletzt muss der Beschuldigte eine Eigenverbrauchsabsicht aufweisen, die nicht gegeben ist, wenn man sich das Betäubungsmittel mit Dritten teilen will; denkbar bleibt hingegen eine Einstellung, wenn die Drogen gemeinsam angekauft wurden, um einen günstigeren Preis zu erzielen.[365]

F. Internationales

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Die supranationalen Rechtsquellen des Betäubungsmittelrechts kamen bereits im Rahmen der Ausführungen zur Geschichte der Drogengesetzgebung zur Ansprache. In diesem Zusammenhang wurde darauf aufmerksam gemacht, dass dem europäischen Recht (trotz Existenz zahlreicher Maßnahmepakete) wenig bis gar keine Bedeutung zukommt: Die Staaten gehen drogenpolitisch ihre eigenen Wege, was das Beispiel des Umgangs mit neuen psychoaktiven Substanzen deutlich gemacht hat. Obwohl der kriminalpolitische Ursprung der Problematik im Europarecht lag (Arzneimittelbegriff, Rn. 43 ff.) und man auf europäischer Ebene umgehend dazu überging, an einer Richtlinie hinsichtlich des Umgangs mit neuen psychoaktiven Substanzen zu arbeiten (die Kommission legte unlängst einen Richtlinienentwurf vor, der insbesondere die Aufnahme bestimmter Stoffe, abhängig von Verbreitungsgrad und Toxizität, in einer Durchführungsverordnung vorsieht[366]), verabschiedete der deutsche Gesetzgeber sein eigenes Regelwerk, freilich mit der Bereitschaft, dieses Gesetz entsprechend anzupassen, wenn die Richtlinie erst einmal ihre Wirkung entfaltet.

139

Man darf auch nicht aus den Augen verlieren, dass die supranationalen und europarechtlichen Maßnahmen (wie bspw. eine Richtlinie gemäß Art. 83 Abs. 1 AEUV) vornehmlich Mindestvorgaben hinsichtlich einer Regulierung beinhalten, während im Hinblick auf sonstige Maßnahmen allenfalls Empfehlungen gemacht werden können. So ähneln sich zahlreiche Drogengesetze auf der ganzen Welt und Europa in ihrer äußeren Ausgestaltung zwar häufig (kleinere technische Unterschiede ergeben sich meist in der Auflistung der Tathandlungen, der Platzierung der Strafvorschriften innerhalb oder außerhalb des Kernstrafrechts sowie im Hinblick auf die Konkretisierung des Betäubungsmittelbegriffs mittels Positivliste), doch ergibt sich nicht selten schon aus den Strafandrohungen sowie aus der zusätzlichen Einbeziehung oder Streichung einzelner Tathandlungen (Konsum) ein drogenpolitischer Drift. Blickt man dann auf den Umgang der Kriminalisierung von Konsumenten in Ländern wie Portugal, Niederlande, Tschechien einerseits, Deutschland, Frankreich und Dänemark andererseits wird deutlich, dass ein gemeinsamer „Ursprung“ überhaupt nichts mehr zu bedeuten hat, vielmehr – soweit man sich überhaupt zu derartigen „Umwegen“ gezwungen sieht – sowohl auf sanktionsrechtlicher als auch strafprozessualer Ebene nachjustieren kann.

Ausgewählte Literatur

Weiteres, beitragsübergreifend zitiertes Schrifttum im Literaturverzeichnis des Bandes

Aulinger, Susanne § 31a BtMG – Der Auftrag des BVerfG und die Rechtswirklichkeit, NStZ 1999, 111 ff.
Böllinger, Lorenz Das Scheitern strafrechtlicher Drogenprohibition, HFR 2015, 23 ff.
Cassardt, Gunnar Zur Feststellung der nicht geringen Menge im Betäubungsmittelstrafrecht, NStZ 1995, 257 ff.
Duttge, Gunnar/Steuer, Melanie Legalisierung von Cannabis: Verkommt Deutschland zu einer berauschten Gesellschaft?, ZRP 2014, 181 ff.
Eckstein, Ken Besitz als Straftat, 2001.
Engländer, Armin Revitalisierung der materiellen Rechtsgutslehre durch das Verfassungsrecht?, ZStW 127 (2015), 616 ff.
Enzensperger, Daniel Entschärfung des Betäubungsmittelstrafrechts?, HFR 2014, 48 ff.
Eul, Joachim/Stöver, Heino Konsumerfahrung, Konsumbereitschaft, Risikoeinschätzung und gewünschte Rechtslage und deren Wechselbeziehungen untereinander zu Cannabis und anderen Drogen in der Bevölkerung Deutschlands, Akzeptanzorientierte Drogenarbeit 2014; 11, 1 ff.
Geschwinde, Thomas Rauschdrogen, 8. Aufl. 2018.
Holzer, Tilmann Die Geburt der Drogenpolitik aus dem Geist der Rassenhygiene: Deutsche Drogenpolitik von 1933 bis 1972, 2007.
Kinzig, Jörg Auf dem Weg zu einer Entkriminalisierung des Umgangs mit geringen Mengen von Cannabis?, FS Kargl, 2015, S. 273 ff.
Kleiber, Dieter/Kovar, Karl-Artur Auswirkungen des Cannabiskonsums, 1997.
Kudlich, Hans Die Relevanz der Rechtsgutstheorie im modernen Verfassungsstaat, ZStW 127 (2015), 635 ff.
Iversen, Leslie Drogen und Medikamente, 2004.
Nobis, Frank „LegaI-High“-Produkte – wirklich illegal? Oder: Wie ein Aufsatz sich verselbstständigt!, NStZ 2012, 422 ff.
Oğlakcıoğlu , Mustafa Über die Bestrafung des Umgangs mit neuen (vielleicht – sicherlich – hoffentlich?) gefährlichen, psychoaktiven Substanzen, NK 2016, 19 ff.
Pasedach, Christina Verantwortungsbereiche wider Volksgesundheit.: Zur Zurechnungs- und Rechtsgutslehre im Betäubungsmittelstrafrecht, 2012.
Patzak, Jörn/Marcus, Alexander/Goldhausen, Sabine Cannabis – wirklich eine harmlose Droge?, NStZ 2006, 259 ff.
Petersen, Kai/Thomasius, Rainer Auswirkungen von Cannabiskonsum und -missbrauch, 2007.
Schmidbauer, Wolfgang/vom Scheidt, Jürgen Handbuch der Rauschdrogen, 2003, zit.: Schmidbauer/Scheidt , Handbuch Rauschdrogen.
Schünemann, Bernd Das Rechtsgüterschutzprinzip als Fluchtpunkt der verfassungsrechtlichen Grenzen der Straftatbestände und ihrer Interpretation, in: Hefendehl, Roland/von Hirsch, Andrew/Wohlers, Wolfgang (Hrsg.), Die Rechtsgutstheorie, 2003, S. 133 ff.
Stuckenberg, Carl-Friedrich Grundrechtsdogmatik statt Rechtsgutslehre, GA 2011, 653 ff.
Schwitters, Jan Hendrik Die Vorverlagerung der Strafbarkeit beim unerlaubten Handeltreiben im Betäubungsmittelstrafrecht, 1998.
Thomasius, Rainer Cannabiskonsum und -missbrauch: Deutschlands Suchtproblem Nr. 3 bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen – Mit Prävention und frühen Hilfen der Suchtgefahr entgegenwirken, MSchrKrim 2006, 107 ff.
Vogel, Joachim Strafrechtsgüter und Rechtsgüterschutz durch Strafrecht im Spiegel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, StV 1996, 110 ff.
Weber, Klaus Der Begriff des Handeltreibens, 2008.
Weber, Klaus/Kornprobst, Hans/Maier, Stefan Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2021, zit.: Weber/Kornprobst/Maier- Bearbeiter , BtMG.
Werse, Bernd Wie kriminell sind ‚Social Supplier‚ – Ergebnisse zum Drogenkleinsthandel aus zwei empirischen Studien, Rausch 2014; 3 (2), 98 ff.
WHO WHO Expert Commitee on Drug Dependence, Critical Review – Cannabis and cannabis resin, World Health Organisation, 2018.

Mustafa Oğlakcıoğlu

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