Bernd Heinrich - Handbuch des Strafrechts

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Band 6 des Handbuch des Strafrechts «Teildisziplinen des Strafrechts» nimmt in fünf Abschnitten einzelne, besondere Themenbereiche des Strafrechts ausführlich in den Blick. Er widmet sich dem Medizinstrafrecht, dem Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht, dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und umfasst Beiträge zum Themengebiet «Kommunikation und Strafrecht» sowie zu den internationalen Verflechtungen des Strafrechts. Ausführlich besprochen werden dabei u.a. die ärztliche Heilbehandlung, der Schutz des geistigen Eigentums und der Schutz des freien Wettbewerbs, das Medien- und Computerstrafrecht sowie das Europäische Strafrecht und das Völkerstrafrecht.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.Band 6 des Handbuch des Strafrechts «Teildisziplinen des Strafrechts» nimmt in fünf Abschnitten einzelne, besondere Themenbereiche des Strafrechts ausführlich in den Blick. Er widmet sich dem Medizinstrafrecht, dem Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht, dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und umfasst Beiträge zum Themengebiet «Kommunikation und Strafrecht» sowie zu den internationalen Verflechtungen des Strafrechts.
Ausführlich besprochen werden dabei u.a. die ärztliche Heilbehandlung, der Schutz des geistigen Eigentums und der Schutz des freien Wettbewerbs, das Medien-, Computer- und Internetstrafrecht sowie das Europäische Strafrecht und das Völkerstrafrecht.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen.

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D. Verfassungsrechtlicher Rahmen und Rechtsgutsdiskussion (Legitimität und Zweckmäßigkeit)

I. Strafgesetzgebung zwischen Verfassungsrecht und Rechtsgutslehre

101

Das Verbot mit Betäubungsmitteln umzugehen, das zudem (neben anderen strafbewehrten Verhaltensweisen) an die Kriminalstrafe knüpft, stellt einen Eingriffin Grundrechte, insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit, das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG (und gegebenenfalls auch sonstige Grundrechte wie die der Meinungs-, Kunst- und Berufsfreiheit, Art. 5 Abs. 1, Abs. 3, Art. 12 GG[249]) dar. Legitimiert wird der Eingriff mittels Kriminalstrafe nicht selten durch die objektiv-rechtliche Funktion von Grundrechten[250] (mithin derjenigen, die Bürger vor Eingriffen Dritter zu schützen). Dabei ist bereits umstritten, ob jene objektiv-rechtliche Dimension auch zu einer Pflicht des Staates führt, den Bürger auch vor sich selbstzu schützen,[251] sodass das Verbot und die daran knüpfende Sanktion bereits (aber nicht nur) aus diesem Grunde zwischen Händlern und Konsumenten differenzieren muss, auch wenn im Hinblick auf die „Wechselwirkung“ von Angebot und Nachfrage eine einheitliche Betrachtung naheliegend erscheint.

102

In der konkreten Diskussion sind die verfassungsrechtliche Einordnung und Bewertung des Cannabisverbotes bzw. der Prohibition im Allgemeinen eng mit den kriminalpolitischen Erwägungenauf der einen, den rechtsgutsbezogen-dogmatischenÜberlegungen auf der anderen Seite verknüpft.[252] Gerade aus diesem Grund sollte der Grundsatzstreit um die Berechtigung und Funktion der Rechtsgutslehreneben einem Strafgesetzgebungsverfassungsrechtnicht überbewertet werden, da zahlreiche Erwägungen, die im Rahmen der Rechtsgutslehre für oder wider einer Legitimität der Strafnorm sprechen, in die verfassungsrechtliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Sanktionsnorm (legitimer Zweck – Geeignetheit – Erforderlichkeit – Angemessenheit) implementiert werden können und auch tatsächlich werden. Und gerade im Rahmen dieser Prüfung wird schnell deutlich, dass sich die Probleme der Rechtsgutslehre lediglich verlagern, man mithin mit ähnlichen Hürden zu kämpfen hat, die sich unter Zugrundelegung eines Rechtsguts als Legitimationspfeiler einer Strafnorm ergeben. Die Parallelen werden deutlich, wenn dem Rechtsgutsbegriff die Leistungsfähigkeit abgesprochen wird, da sich jeder Strafvorschrift ein Rechtsgut zuordnen lasse[253] (mithin der unscharfe Rechtsgutsbegriff jederzeit „ funktionalisiert“ werden könne – diese Gefahr hat sich i.Ü. im Betäubungsmittelstrafrecht realisiert, vgl. noch im Folgenden), zugleich aber keine hohen Anforderungen an den Begriff des legitimen Zwecksgestellt werden ( Rn. 111 f.).

103

Wenn zum anderen die normative Verbindlichkeitdes Rechtsgüterschutzprinzips bestritten wird,[254] so steht dem die auf der Ebene der Geeignetheit über die Erforderlichkeit hin zur Angemessenheit der Strafvorschrift eingeräumte Einschätzungsprärogativedes Gesetzgebers gegenüber,[255] die als „maßstabsabschwächende Sonderdogmatik“[256] fast jedes Strafgesetz gegen verfassungsrechtliche Gegenerwägungen (und innerhalb des Tatsachenvorbringens empirisch und sozialwissenschaftlich abgesegnete Thesen) weitgehend immunisiert, soweit man von diesen nicht „überzeugt“ ist. Wie auch bei der Rechtsgutsdiskussion wird so aus einer „materiellen Legitimitätsprüfung“ eine Plausibilitätskontrolle, bei der andere Auffassungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit sich kaum durchsetzen können, sondern auf der Ebene der Zweckmäßigkeit, also politisch (nämlich durch tragende und überzeugende Sachargumente) erkämpft werden müssen.

104

Schwächen des Rechtsgutskonzepts sind insofern meistens auch Schwächen der verfassungsrechtlichen Argumentation, die aber erst auf der kriminalpolitischen Ebene Gehör finden. Das hat die jüngere Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit von Strafgesetzen, aber auch der Cannabis-Beschluss des BVerfG im Jahre 1994 deutlich gemacht, in welchem – durch und durch pragmatisch – eine „Verfassungswidrigkeit“ der Praxis der Einstellung nach § 31a BtMG anklang,[257] aber das BtMG für verfassungsgemäß erklärt wurde, trotz (damals bereits, aber heute umso mehr) berechtigter Einwändegegen die strenge Prohibition. Dies geschah u.a. unter Rückgriff auf den Schutz von Gemeinschaftsbelangen, die sich in der Terminologie der Rechtsgutslehre als „hypostasiert“,[258] mithin ohne Gehalt bezeichnen lassen. Das AG Bernauhat die Thematik mit einer aufwendig begründeten Richtervorlage(hierauf deutet bereits der Umfang des Beschlusses von 141 Seiten hin) wieder auf die Agenda des BVerfG gebracht.[259] Bereits 2002 hatte das AG Bernau den „Zweiten Cannabisbeschluss“ (in Form eines Nichtannahmebeschlusses) veranlasst.[260] Damals hatte das BVerfG angenommen, dass das Gericht „ keine neuen Tatsachen“ dargelegt habe, „die geeignet seien, eine von der früheren Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung zu ermöglichen“. Seitdem hat sich allerdings viel getan, sowohl in gesamtgesellschaftlicher Hinsicht als auch aus empirischer Perspektive, sodass mit Spannung zu erwarten ist, ob das BVerfG die Richtervorlage zur Entscheidung annehmen, insbesondere die (diesseits geteilte) Einschätzung übernehmen wird, dass sich die Entscheidungsgrundlage (nicht nur aufgrund des Zeitablaufs per se, sondern auch im Hinblick auf neuere Erkenntnisse aus internationalen Studien zu Wirkungen und Gefährlichkeit von Cannabis[261]) derart verändert hat, dass eine neue Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Verbots oder der Kriminalisierung des Erwerbs und Besitzes von weichen Drogen, vor allem von Cannabis, erforderlich erscheint.

II. Das Rechtsgutskonzept der h.M.

105

Erklärter Zweck des BtMG ist es, die medizinische Versorgung der Bevölkerungsicherzustellen, daneben aber auch den Missbrauch von Betäubungsmittelnsowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittel-Abhängigkeitsoweit wie möglich auszuschließen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG). Hinzu tritt der Wille, soziale bzw. gesellschaftspolitische Schäden zu verhindern, die finanzstarke kriminelle Vereinigungen hervorrufen.[262] Orientiert an diesen gesetzgeberischen Intentionen erfasst das BtMG nach h.M. dementsprechend mehrere Schutzgüter: Die Gesundheit des Einzelnenund diejenige der Bevölkerung im Ganzen ( Volksgesundheit).[263]

1. Rechtsgutsdoktrin in der Rechtsprechung

106

Der BGH hat den Begriff der „ Volksgesundheit“ dahingehend konkretisiert, dass deren Schutz Schäden vorbeugen soll, die sich für die Allgemeinheit aus dem verbreiteten Konsum aller „harter“ Drogen und den daraus resultierenden Gesundheitsschäden des Individuums ergeben.[264] Der Senat stellt damit klar, dass das Rechtsgut „Volksgesundheit“ jedenfalls nicht „nur“ die Summe der Gesundheit von Individuen darstellt, sondern ein normatives „Mehr“enthält.[265] Jene „Schäden“ erläutert der BGH zumindest exemplarisch in einem Urteil vom 25. August 1992[266] etwas genauer, wenn von drogenbedingten Leistungsausfällen in Schule, Ausbildung und Beruf die Rede ist, die auch mit beträchtlichen Kosten und Mühen für Dritteverbunden sein sollen. Die nachfolgenden Urteile bzw. Beschlüsse, die sich mit dem Rechtsgut „Volksgesundheit“ befassen,[267] sind vom viel diskutierten „Cannabis-Beschluss“ des BVerfG geprägt, in denen sich der BGH im Wesentlichen den Ausführungen des BVerfG anschließt.

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