Erich Garhammer - Lebendige Seelsorge 3/2018

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Lebendige Seelsorge 3/2018: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Sonne steht tief über dem pastoralen Raum. Kaum eine Menschenseele
ist noch draußen unterwegs. Die Leute haben sich vor der staubigen Hitze
des Abends in die Saloons zurückgezogen. Nur auf dem Platz vor dem kleinen,
verbeulten Kirchlein stehen sich zwei harte Kerle gegenüber. Auge in
Auge. Die Hüte tief in die Stirn gezogen. Die Finger am Abzug. Sheriff
Codex, der unbeugsame Hüter des Gesetzes. Ein unbarmherziger Ordnungshüter,
der keine Kompromisse kennt. Und der Typ, den sie hier alle nur "Der
Pastor" nennen. Ein gesetzloser Macher mit sonnengegerbter Haut, der
"Recht" nur für das Wort «zurechtbiegen» braucht. Wer zieht schneller?
Klingt nach Klischee. Ist es auch. Allerdings eines, das in der Branche ziemlich
tief sitzt. Der scheinbare Antagonismus von «Pastoral» auf der einen
und «Kirchenrecht» auf der anderen Seite findet sich auf allen Ebenen der
Kirche: in der Frage nach der evangelischen Patin im Taufgespräch bis zur
Debatte um die Relevanz päpstlicher Fußnoten für die authentische Interpretation
des CIC.
Wir nehmen uns in diesem Heft jenes Knistern zwischen Kirchenrecht und
Pastoral vor, das für die einen fruchtbar und produktiv, für andere furchtbar
und utopisch ist. Judith Hahn und Rainer Bucher diskutieren engagiert, was
man mit dem Kirchenrecht buchstäblich anfangen kann. Sabine Demel beschreibt
– ausgehend von berechtigten Anfragen – das Kirchenrecht als pastorales
Werkzeug.
Die Felder, auf denen Recht in der Kirche gerade von eminenter praktischer
Bedeutung ist, werden im Praxisteil beleuchtet: Unter anderem problematisiert
Michael Böhnke, dass das Leitungsverständnis des CIC nach dem
Zweiten Vatikanum keinem aggiornamento unterzogen wurde. Stefan Ihli
dokumentiert die wesentlichen Entwicklungen im kirchlichen Arbeitsrecht.
Und Georg Bier stellt die Frage nach dem Dilemma kirchlicher Eheverfahren:
Darf man pastorale Grundsätze verletzen, um pastoral zu helfen?
In unserem Duell drückt am Ende keiner der beiden hartgesottenen Kerle
ab. Sie stecken ihre Schießeisen ein und gehen erstmal zusammen in den
Saloon. Denn dort gibt es für Sheriff Codex und «Den Pastor» so einiges
zum Anpacken.

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Problematisch wird die Distanz zwischen Recht und Kultur, wenn das Recht sich nicht bemüht, die Kultur einzuholen.

Der kulturelle Rückstand kirchlicher Normen ist somit nicht als solcher ein Problem. Problematisch wird die Distanz zwischen Recht und Kultur aber dann, wenn das Recht sich nicht bemüht, die Kultur einzuholen. Wird durch eine bewusste Distanzierung gegenüber der Kultur der cultural lag bewusst vergrößert, wird es kritisch (vgl. Kaufmann, 32). Ein Gesetzgeber, der ein Bemühen, den kulturellen Rückstand des Rechts zu schließen, als „Relativismus“ deutet, bringt das Recht an seine Relevanzgrenzen (vgl. Hecke, 105).

RECHT ALS KULTUR

Angesichts des Zusammenhangs von Recht und Kultur stellt sich in einer globalen Kirche aus äußerst pluralen Ortskirchen die Frage, ob ein globales Kirchenrecht überhaupt funktionieren könne. Auch das weltweit geltende Gesamtkirchenrecht ist ja keine superkulturelle Ordnung, sondern ein von einer bestimmten Kultur vorgeprägtes Recht. In seiner heutigen Form ist es Produkt der päpstlich-kurialen Rechtssetzung und damit Ertrag der päpstlichrömischen Rechtskultur. Hier entfaltet es seinen Sinn. Hier steht es mit den Gefühlen, Wertungen, Handlungen und Interaktionen der Rechtsgemeinschaft in Beziehung. In anderen Kulturen stellt es hingegen erst einmal einen Fremdkörper dar. Wie lässt sich diese Fremdheit überwinden?

Von den Critical Legal Studies kann man lernen, wie es nicht geht. Kolonialistische Rechtsexporte, in denen eine Kultur einem fremden Recht unterworfen wird, hat es in der Geschichte gegeben. Sinn und identitätsstiftend wirkte dieses aufgezwungene Recht selten. Bis heute leiden kolonialisierte Rechtsordnungen unter unüberbrückbaren Dissonanzen von Recht und Kultur. Dass auch der Export des römischen Kirchenrechts in die lokalen Kirchen kolonialistische Züge trägt, deutet der Kanonist John Huels an, insoweit er diesen Rechtstransfer als „imposition of a universal canon law“ (Huels, 289) bezeichnet. Hierdurch würden Kulturkonflikte provoziert. Das vom interkulturellen Theologen Robert Schreiter problematisierte Beispiel, in Ortskirchen, in denen Weizenbrot und Traubenwein ungebräuchlich seien, auf die im europäischen Kulturraum entwickelten Vorgaben zur eucharistischen Materie zu dringen (vgl. Schreiter, 8–9), greift Huels als Beispiel für eine rechtliche Regelung (c. 924 CIC/1983) auf, die in bestimmten Kulturen religiöse Sinnstiftung verhindere (vgl. Huels, 281).

Das Kolonialisierungsmodell kann also kaum empfohlen werden, um ein globales Kirchenrecht zu etablieren. Ich meine aber, man könnte mit dem Gedanken des Kulturgutaustauschs arbeiten. Wenn Recht Kultur ist (und folglich als Kulturgut erfasst werden kann), lässt sich sein über Kulturgrenzen hinweg erfolgender Transfer als Übereignung kultureller Güter zum jeweiligen Nutzen der anderen Kultur verstehen. Dies setzt aber ein Zweifaches voraus.

Erstens: ein solcher Austausch gelingt nur frei. Damit ein kulturell fremdes Recht in einer Gruppe wirken kann, muss diese es zu ihren Gefühlen, Wertungen, Handlungen und Interaktionen in Beziehung setzen. Solche Rezeptionsprozesse funktionieren nicht mit Zwang. Sie gelingen durch Inkulturation , durch freiwillige Annahme des fremden Rechts, durch die dieses kulturell neu beheimatet wird. Hierdurch entsteht jedoch immer etwas Eigenes: eine eigene lokale Theologie, eine neue liturgische Tradition, eine lokal geprägte Rechtspraxis.

An einem Kirchenrecht für die gesamte Kirche muss die gesamte Kirche Anteil haben.

Zweitens: Jeder Kulturgutaustausch ist eine wechselseitige Angelegenheit. Auch ein Rechtstransfer ist kein Einbahnprozess, der Normen in einer lokalen Kirchenkultur implementierte, sondern wirkt auf die Normen zurück. Die Internationale Theologenkommission hat Inkulturation mit „wechselseitiger Bereicherung“ (Internationale Theologische Kommission, Abs. 1. Nr. 11) in Verbindung gesetzt. Dass die Ortskirchen nicht nur Empfängerinnen des Gesamtkirchenrechts sind, sondern an diesem selbst einen Beitrag haben, müssen die Rechtsetzungsprozesse abbilden. Dies setzt ein grundlegendes Umdenken voraus. Eine Voraussetzung von Inkulturation ist nämlich, so formuliert Martin Maier, „daß keine Kultur einer anderen von vornherein als überlegen angesehen und daß das Christentum in seiner westlich-abendländischen Gestalt nicht als normativ für andere Kulturräume vertreten wird.

Schließlich darf keine bestimmte Kultur als perfekt angesehen und keine Gestalt des christlichen Glaubens absolut gesetzt werden – auch nicht die römische“ (Maier, 506). Die gegenwärtige Romanität des gesamtkirchlichen Rechts ist angesichts dessen kaum zu rechtfertigen (vgl. Örsy 1996, 22). An der Entstehung eines für die gesamte Kirche geltenden Kirchenrechts muss die gesamte Kirche einen Anteil haben.

Sind damit alle Probleme gelöst? Vermutlich nicht. Ich meine aber, die benannten Punkte bilden einen Anfang, um über ein Kirchenrecht nachzudenken, mit dem man auch jenseits von Rom etwas anfangen kann.

LITERATUR

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Luhmann, Niklas,Positivität des Rechts als Voraussetzung einer modernen Gesellschaft, in: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie 1 (1970) 175 – 202.

Maier, Martin,Inkulturation, in: Stimmen der Zeit 225 (8/2007) 505 – 506.

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Rehbinder, Manfred,Rechtssoziologie. Ein Studienbuch, 8. Aufl., München 2014.

Röhl, Klaus F.,Rechtssoziologie. Ein Lehrbuch, Köln/Berlin/Bonn/ München 1987.

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