Franz Dirnberger - Praxiswissen für Kommunalpolitiker

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Praxiswissen für Kommunalpolitiker: краткое содержание, описание и аннотация

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Warum das «Praxiswissen für Kommunalpolitiker» mittlerweile als Standardwerk für kommunale Mandatsträger gilt und tausendfach im Einsatz ist?Kein anderes Werk gibt einen derart gut verständlichen wie praktischen Überblick über Struktur und Funktionen der kommunalen Organisation. Es zeigt deren Vernetzung mit den anderen politischen Ebenen, veranschaulicht die wesentlichen Verwaltungsprozesse und hilft, die Gestaltungsvielfalt zu nutzen.Mit der vorliegenden überarbeiteten Auflage berücksichtigen Herausgeber und Autoren den neuesten Rechtsstand und geben aktuellen Themen und Entwicklungen Raum. Die Gliederung in Themenblöcke und die ebenso fundierte wie kurzweilige Art der Darstellung mit vielen Beispielen machen den inhaltlichen Zugang schmackhaft. Ob man ein neues Mandat antritt oder bereits erfolgreich im Amt steht – dieses Werk gehört einfach zum Handwerkszeug, um sicher entscheiden und souverän agieren zu können.Inklusive ABC der kommunalen Praxis: Rund 300 Begriffe aus der kommunalen Praxis, von Abfallwirtschaft bis Zweitwohnungssteuer: übersichtlich zusammengefasst und leicht verständlich erläutert!Unsere Broschüre bietet Ihnen: Lexikon mit BegriffsdefinitionenLeitfaden durch kommunale Verfahrens- und EntscheidungsabläufeAlle Bereiche der Kommunalverwaltung und -politikTipps und Hinweise von Kollegen und PraktikernInkl. neuer Themen wie z. B. Datenschutz, Digitalisierung und Mobilität.

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Überörtliche Aufgaben

Die Erledigung der überörtlichen Angelegenheiten, die sich auf das Gebiet aller kreisangehörigen Gemeinden im Landkreis beziehen, erfolgt durch den Landkreis.

Die Erledigung der Angelegenheiten, die sich auf das Gebiet aller Landkreise und kreisfreien Städte im Bezirk beziehen, erfolgt durch den Bezirk.

Übertragener Wirkungskreis

Vom Staat den Kommunen übertragene Aufgaben zur Erledigung an Stelle des Staates. Die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises unterliegen der Fachaufsicht(fachliche Weisungen der zuständigen Staatsbehörden möglich).

Umlagekraft

Die Umlagekraft ist der Bemessungsmaßstab für die Erhebung der Kreis- und Bezirksumlagen.Sie wird aus der Summe der Steuerkraftder Gemeinden und 80 v. H. der Gemeinde schlüsselzuweisungendes Vorjahres ermittelt. 2020 errechnet sich die Umlagekraft aus der Steuerkraft 2020 (= Steuereinnahmen 2018) und 80 % der Gemeindeschlüsselzuweisungen 2019.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer – auch Mehrwertsteuer genannt – ist eine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch belastet wird. Die Gemeinden sind an dieser Steuer indirekt über den allgemeinen Steuerverbund und seit 1998 direkt als Ersatz für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer und Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben der Kommunen für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung bzw. über die Zuweisungen zum Familienleistungsausgleich (Einbeziehung des Kindergelds in das Einkommensteuerrecht) beteiligt.

Umweltbericht

Geregelt in § 2 Abs. 4 BauGB. Der Umweltbericht ist Teil der Umweltprüfung, die grundsätzlich bei allen Bauleitplänen durchgeführt werden muss. Im Umweltbericht werden die in der Umweltprüfung ermittelten Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Durch die Verpflichtung, eine Umweltprüfung durchzuführen und insbesondere einen Umweltbericht zu erarbeiten, wird die materielle Bedeutung der Umweltbelange aber nicht verändert. Kein Umweltbericht ist im vereinfachten Verfahren des §13 BauGB und im beschleunigten Verfahren des § 13a und § 13b BauGB erforderlich.

Umweltschutz

Querschnittsaufgabe für Staat und Kommunen, beispielsweise Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz und Abfallwirtschaft.

Unbundeling

Unter unbundeling versteht man die strikte Trennung von Netz und Betrieb in einem Stromkonzern. Damit sollte im Zuge der Liberalisierung mehr Wettbewerb zu Gunsten der Verbraucher gesichert werden.

Urbanes Gebiet

Geregelt in § 6a BauNVO. Das urbane Gebiet (MU) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Urbane Gebiete dienen – ähnlich wie Mischgebiete – dem Wohnen, aber auch der Unterbringung von Gewebebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Anders als beim Mischgebiet muss aber die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein.

Veränderungssperre

Geregelt in § 14 BauGB. Die Veränderungssperre ist eine gemeindliche Satzung und sichert eine Planungsabsicht der Gemeinde ab. Sie kann erlassen werden, wenn die Gemeinde einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst hat und ein hinreichend konkretes Planungskonzept erkennbar ist. Liegt eine Veränderungssperre vor, sind grundsätzlich alle Vorhaben gesperrt, die der gemeindlichen Planungsabsicht zuwiderlaufen. Die Veränderungssperre gilt grundsätzlich zwei Jahre; sie kann um ein weiteres Jahr und bei Vorliegen besonderer Umstände sogar um ein viertes Jahr verlängert werden.

Vereinfachtes Verfahren

Geregelt in § 13 BauGB. Das vereinfachte Verfahren kann zur Anwendung kommen, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder wenn durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Im vereinfachten Verfahren kann insbesondere auf die vorgezogene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichtet werden. Die Erstellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich.

Verfahrensfreiheit

Geregelt in Art. 57 BayBO. Die Tatbestände der Verfahrensfreiheit umfassen aus baurechtlicher Sicht geringfügige Vorhaben, bei denen es genügt, dass die Bauaufsichtsbehörde gegebenenfalls erst nachträglich einschreitet und baurechtswidrige Zustände beseitigen kann. Die Baugenehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der materiellen Vorschriften des Baurechts. Baugenehmigungsfreiheit bedeutet daher nicht in jedem Fall Zulässigkeit. Wichtige Anwendungsfälle der Verfahrensfreiheit sind etwa Gebäude mit einem umbauten Raum bis zu 75 m³ außer im Außenbereich sowie Grenzgaragen im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO, die nicht im Außenbereich liegen.

Vergabewesen

Die Kommunen sind öffentliche Auftraggeber und bei der Vergabe an bestimmte Verfahrensvorschriften gebunden. Bei der Vergabe oberhalb von EU-Schwellenwerten muss der Vergabe ein offenens Verfahren, ein nicht-offenes Verfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb, ein Verhandlungsverfahren mit bzw. ohne vorherigem Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog vorangehen. Bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb von EU-Schwellenwerten muss der Vergabe eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen.

Verhandlungsvergabe

Bei einer Verhandlungsvergabe fordert die Kommune mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen nach Prüfung ihrer Eignung auf, ein Angebot in Textform abzugeben. Die Kommune kann einen Teilnahmewettbewerb vorschalten und über den Angebotsinhalt Verhandlungen führen; dabei sind alle Bieter gleich zu behandeln.

Verhältniswahl

Die Verhältniswahl ist eine Wahl zwischen mehreren Wahlvorschlägen mit jeweils mehreren Kandidaten. Die Zuteilung der Mandate erfolgt im Verhältnis der Stimmen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen sind. Innerhalb eines Wahlvorschlages sind die Kandidaten mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen gewählt.

Verkehrssicherungspflicht

Die Kommunen haben für ihre Straßen und ihre Betriebe die Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, sie müssen durch Kontrolle und Vorgaben mögliche Gefahrenquellen ausschließen, oder vor ihnen warnen. Räum- und Streupflicht, Badeaufsicht etc.

Verordnung

Die Verordnung als EU-Rechtsakt hat allgemeine Geltung, ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Durch diese Rechtssatzqualität (abstrakt-generell) grenzt sich die Verordnung von dem Beschluss ab, die einen Einzelfall (konkret-individuell) regelt und nur für den Adressaten gilt. In Unterscheidung zur Richtlinie ist jede einzelne Regelung der Verordnung als geltendes Recht zu beachten, während die Richtlinie nur hinsichtlich der Zielbestimmung verbindlich ist. Die Verordnung ist damit das „Gesetz der EU“.

Verschlüsselung

Verschlüsselung wandelt einen Klartext in Abhängigkeit von einer Zusatzinformation, die „Schlüssel“ genannt wird, in einen zugehörigen Geheimtext um, der für diejenigen, die den Schlüssel nicht kennen, nicht entzifferbar sein soll. Die Umkehrtransformation – die Zurückgewinnung des Klartextes aus dem Geheimtext – wird Entschlüsselung genannt.

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